TE OGH 2006/11/9 15Os95/06v

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laisvidas St***** und Gytis B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Deliktsfall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2006, GZ 034 Hv 45/06v-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laisvidas St***** und Gytis B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Deliktsfall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2006, GZ 034 Hv 45/06v-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gytis B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (richtig:) zweiter Satz, zweiter Fall StGB und Laisvidas St***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gytis B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 (richtig:) zweiter Satz, zweiter Fall StGB und Laisvidas St***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben

Gytis B***** in der Zeit zwischen 28. Jänner und 1. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteilsspruch namentlich genannten, zum Teil aber unbekannt gebliebenen Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich sechzehn Autoradios durch Einbruch in Kraftfahrzeuge und Werkzeuge, sonstige Gerätschaften sowie 60 l Dieseltreibstoff durch Einbruch in zwei Baucontainer, weggenommen, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

Laisvidas St***** zwischen 29. Jänner und 2. Februar 2006 den Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen und zu verwerten, indem er Gytis B***** half, die gestohlenen Autoradios im Pkw zu verstecken, um diese über die Grenze ins Ausland zu bringen, sowie teilweise die gestohlenen Gegenstände aus den Baucontainern zum Pkw zu bringen und zu verstecken, wobei ihm bekannt war, dass diese Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen herrührten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die von Laisvidas St***** auf Z 5, 9 lit a und 10 und von Gytis B***** auf Z 3 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten; sie gehen fehl.Dagegen richten sich die von Laisvidas St***** auf Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 und von Gytis B***** auf Ziffer 3 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten; sie gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laisvidas St*****:

Den Einwänden der Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten zuwider, die Feststellung, er habe vom Tatplan des Gytis B***** seit der Fahrt von Litauen nach Österreich gewusst, fände in der Verantwortung beider Angeklagter ebenso wenig Deckung wie die Konstatierung, er habe bei „sämtlichen Tathandlungen" geholfen, die Beute zu bergen und unter den Sitzen des Pkw zu verstecken, haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass ihm der Angeklagte B***** von seinem Vorhaben, Autoradios durch Einbruch in Pkw in Wien zu stehlen, auf halbem Weg der Fahrt nach Österreich erzählt hat (US 11), aus der von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung schlussendlich gewählten Verantwortung (US 18 iVm S 513, 509) und dem Umstand, dass er B***** teilweise beim Sicherstellen und Verstecken der erbeuteten Gegenstände behilflich war, aus seiner insoweit geständiger Einlassung erschlossen (US 18 iVm S 515, 517).Den Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten zuwider, die Feststellung, er habe vom Tatplan des Gytis B***** seit der Fahrt von Litauen nach Österreich gewusst, fände in der Verantwortung beider Angeklagter ebenso wenig Deckung wie die Konstatierung, er habe bei „sämtlichen Tathandlungen" geholfen, die Beute zu bergen und unter den Sitzen des Pkw zu verstecken, haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass ihm der Angeklagte B***** von seinem Vorhaben, Autoradios durch Einbruch in Pkw in Wien zu stehlen, auf halbem Weg der Fahrt nach Österreich erzählt hat (US 11), aus der von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung schlussendlich gewählten Verantwortung (US 18 in Verbindung mit S 513, 509) und dem Umstand, dass er B***** teilweise beim Sicherstellen und Verstecken der erbeuteten Gegenstände behilflich war, aus seiner insoweit geständiger Einlassung erschlossen (US 18 in Verbindung mit S 515, 517).

Dass das „bloße Wissen um ein Einladen von Gegenständen, aber auch ein allfälliges Einladen ohne ursächliche Beteiligung an Veräußerung und Erlös", also die zuletzt geschilderte Tathandlung, keine Unterstützung des Täters eines Vermögensdeliktes beim Verheimlichen der Beute darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern nur begründungslos unterstellt.Dass das „bloße Wissen um ein Einladen von Gegenständen, aber auch ein allfälliges Einladen ohne ursächliche Beteiligung an Veräußerung und Erlös", also die zuletzt geschilderte Tathandlung, keine Unterstützung des Täters eines Vermögensdeliktes beim Verheimlichen der Beute darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern nur begründungslos unterstellt.

Die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum vernachlässigt, dass diese Qualifikation vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde.Die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum vernachlässigt, dass diese Qualifikation vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gytis B*****:

Den behaupteten Protokollierungsmängeln ist bereits durch die zwischenzeitig erfolgte Protokollberichtigung der Boden entzogen, sie könnten aber mit einer aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Rüge ohnedies nicht geltend gemacht werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262).Den behaupteten Protokollierungsmängeln ist bereits durch die zwischenzeitig erfolgte Protokollberichtigung der Boden entzogen, sie könnten aber mit einer aus der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Rüge ohnedies nicht geltend gemacht werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe mangels Verlässlichkeit der im Akt erliegenden Auskunft von Interpol Vilnius (S 451) drei in Litauen verhängte Vorstrafen ohne Prüfung, ob „überhaupt von einer Gleichwertigkeit der Verfahren im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann (§ 73 StGB)" zu Unrecht als erschwerend gewertet, wird ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht, weil nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung vom Nichtigkeitsgrund des zweiten und dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erfasst wird (WK-StPO § 281 Rz 680). Auch der weitere Vorwurf, eine Verurteilung wegen Rowdytums hätte nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen, bildet (bloß) einen Berufungsgrund, weil nicht das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe an sich, sondern nur deren Anzahl und damit die Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB berührt wird (13 Os 95/02).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe mangels Verlässlichkeit der im Akt erliegenden Auskunft von Interpol Vilnius (S 451) drei in Litauen verhängte Vorstrafen ohne Prüfung, ob „überhaupt von einer Gleichwertigkeit der Verfahren im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann (Paragraph 73, StGB)" zu Unrecht als erschwerend gewertet, wird ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht, weil nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung vom Nichtigkeitsgrund des zweiten und dritten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erfasst wird (WK-StPO Paragraph 281, Rz 680). Auch der weitere Vorwurf, eine Verurteilung wegen Rowdytums hätte nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen, bildet (bloß) einen Berufungsgrund, weil nicht das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe an sich, sondern nur deren Anzahl und damit die Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB berührt wird (13 Os 95/02).

Der gerügte Ausschluss teilbedingter Strafnachsicht wird vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst, weil dieses auf die Strafbemessung abstellt (Ebner in WK² § 32 Rz 74 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Der gerügte Ausschluss teilbedingter Strafnachsicht wird vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst, weil dieses auf die Strafbemessung abstellt (Ebner in WK² Paragraph 32, Rz 74 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Demnach kommt die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Demnach kommt die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82548 15Os95.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00095.06V.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20061109_OGH0002_0150OS00095_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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