TE OGH 2006/11/9 6Ob246/06d

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen EUR 21.600 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2006, GZ 3 R 113/06t-26, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. April 2006, GZ 1 Cg 28/05s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist stets eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0026529). Die Beklagte hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der zweiten Operation den ihr obliegenden (RIS-Justiz RS0108185) Beweis dafür, dass die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte, erbracht. Auch die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0043187 und RS0041945). Die Berücksichtigung des Inhalts des nach den Feststellungen der Vorinstanzen Grundlage der Aufklärung der Klägerin bildenden Formblatts Beilage ./A, dessen Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erforderte nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl 6 Ob 152/03a).Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist stets eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0026529). Die Beklagte hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der zweiten Operation den ihr obliegenden (RIS-Justiz RS0108185) Beweis dafür, dass die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte, erbracht. Auch die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0043187 und RS0041945). Die Berücksichtigung des Inhalts des nach den Feststellungen der Vorinstanzen Grundlage der Aufklärung der Klägerin bildenden Formblatts Beilage ./A, dessen Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erforderte nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vergleiche 6 Ob 152/03a).

Anmerkung

E82526 6Ob246.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2007,119 EÜ183 - RZ 2007 EÜ183 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00246.06D.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20061109_OGH0002_0060OB00246_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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