TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2007/18/0522

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0523

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über den Antrag des AC in W, geboren 1980, vertreten durch DDr. WS, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007, Zl. E1/211960/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragt mit einem am 25. Juli 2007 zur Post gegebenen und am 27. Juli 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Der ausgewiesene Vertreter des Bf war am 10. und 11.07.2007 dispositionsunfähig durch Auftreten einer akuten Stoffwechselentgleisung bei partieller Bewusstlosigkeit erkrankt. Es lag daher ein für den Bfv unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor. Am Fristversäumnis trifft den Bfv kein Verschulden. Auch ein am letzten Tag einer Frist eintretendes Ereignis rechtfertigt eine Wiedereinsetzung. Die ärztliche Bestätigung über die vor und zu Fristende vorgelegene Dispositionsunfähigkeit des Bfv wird dem gegenständlichen Schriftsatz beigeschlossen."

Der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24. Mai 2007, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen worden war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels Telefax am 30. Mai 2007 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat daher am 11. Juli 2007 geendet.

Aus dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes Dr. Wolfgang Fuchs vom 12. Juli 2007 ergibt sich Folgendes:

"Patient DDr. SW ... steht wegen Erkrankung in meiner Behandlung und war vom 10.07.2007 bis 11.07.2007 nicht ausgehfähig und nicht dispositionsfähig. ... ."

Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als bescheinigt an, dass der Vertreter des Beschwerdeführers an den letzten beiden der für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde offenen Frist infolge Erkrankung nicht in der Lage war, eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid einzubringen. Der am 25. Juli 2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses gestellt und sohin rechtzeitig. Da der Vertreter des Beschwerdeführers durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt hat, war dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007 zu bewilligen.

Wien, am 25. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180522.X00

Im RIS seit

04.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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