TE OGH 2006/11/9 2Ob93/06z

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia L*****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Gerhard L*****, vertreten durch Mag. Hans-Christian Obernberger, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. Mai 2005, GZ 1 R 103/05p-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 3. Februar 2005, GZ 2 C 89/04i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Nach dem für das Revisionsverfahren noch maßgeblichen Sachverhalt wurde die Ehe der Streitteile am 7. 8. 1997 einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich, der Klägerin jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein Unterhalt gemäß § 66 EheG zu bezahlen. Damals wurde ein Betrag von monatlich S 1.500 (EUR 109) festgesetzt. In dem die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelnden Abschnitt des Vergleiches übertrug die Klägerin ihren Hälfteanteil an der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft mit dem darauf befindlichen, vormals als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus an den Beklagten, der auch die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten zur alleinigen Rückzahlung übernahm. Der Beklagte räumte der Klägerin „als Gegenleistung für die Übergabe des Hälfteanteils" das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht am gesamten Haus einschließlich des Rechts zur ausschließlichen Benützung der gesamten Grünfläche ein und verpflichtete sich, das Gebäude auf seine Kosten stets in bewohn- und benützbarem Zustand zu erhalten, insbesondere die Kosten der Erhaltung des Hauses dienender Reparaturen allein zu tragen.Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach dem für das Revisionsverfahren noch maßgeblichen Sachverhalt wurde die Ehe der Streitteile am 7. 8. 1997 einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich, der Klägerin jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein Unterhalt gemäß Paragraph 66, EheG zu bezahlen. Damals wurde ein Betrag von monatlich S 1.500 (EUR 109) festgesetzt. In dem die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelnden Abschnitt des Vergleiches übertrug die Klägerin ihren Hälfteanteil an der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft mit dem darauf befindlichen, vormals als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus an den Beklagten, der auch die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten zur alleinigen Rückzahlung übernahm. Der Beklagte räumte der Klägerin „als Gegenleistung für die Übergabe des Hälfteanteils" das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht am gesamten Haus einschließlich des Rechts zur ausschließlichen Benützung der gesamten Grünfläche ein und verpflichtete sich, das Gebäude auf seine Kosten stets in bewohn- und benützbarem Zustand zu erhalten, insbesondere die Kosten der Erhaltung des Hauses dienender Reparaturen allein zu tragen.

Mit prätorischem Vergleich vom 8. 3. 2001 wurde der monatlich zu leistende Unterhalt auf S 4.500 (EUR 327) erhöht.

Die Klägerin ist derzeit trotz intensiver Bemühungen nicht in der Lage, Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, den laufenden Unterhalt ab 1. 8. 2004 um weitere EUR 314 monatlich auf insgesamt EUR 641 monatlich zu erhöhen, statt. Hiebei vertraten sie die Rechtsansicht, angesichts der Vereinbarungen im Scheidungsfolgenvergleich könnten die Aufwendungen des Beklagten für die Schaffung und Erhaltung der vormaligen Ehewohnung weder unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis von Wohnungskosten noch unter jenem des Naturalunterhalts als den Geldunterhaltsanspruch mindernd berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches doch für zulässig erklärt, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage vorliege, ob im Falle der Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsrechts als Gegenleistung für die Übergabe des Hälfteanteiles an der früheren Ehewohnung im Scheidungsfolgenvergleich der Unterhaltsverpflichtete bei der Neubemessung des Unterhalts die Anrechnung der Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten oder eines angemessenen Preises für eine solche Wohnung erfolgreich geltend machen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Das Berufungsgericht zeigt in seinem Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Aber auch in der Revision wird eine solche Rechtsfrage nicht dargetan. Auf die eine bestimmte Feststellung des Erstgerichtes bekämpfenden Ausführungen des Beklagten ist nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.Die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Das Berufungsgericht zeigt in seinem Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Aber auch in der Revision wird eine solche Rechtsfrage nicht dargetan. Auf die eine bestimmte Feststellung des Erstgerichtes bekämpfenden Ausführungen des Beklagten ist nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.

Im Übrigen trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nach Scheidung der Ehe die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat und er deshalb regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhaltes zur Deckung seines vollständigen Unterhaltes bedarf (2 Ob 230/00p; RIS-Justiz RS0047254, RS0047248). Dabei ist dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten zwar kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen (RIS-Justiz RS0013521) - die gegenteilige, in der vom Beklagten zitierten Entscheidung 4 Ob 510/94 vertretene Ansicht wird seither in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (1 Ob 570/95 = SZ 68/157; 1 Ob 159/03v mwN) -, Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand erbringt, sind jedoch als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen (7 Ob 178/02f mwN). Auch die von einem Ehegatten allein getragenen Kreditrückzahlungsraten vermindern den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten, wenn diesem damit der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird (10 Ob 34/03b; 1 Ob 25/04i; 1 Ob 84/04s = SZ 2004/100; RIS-Justiz RS0009578). Diese Grundsätze wurden auch schon im Falle eines auf § 66 EheG gestützten Unterhaltsanspruches angewendet, in welchem der Unterhaltsberechtigten anlässlich der Übereignung eines Hauses an ihre Tochter ein unentgeltliches, bücherlich sichergestelltes Wohnungsrecht eingeräumt worden war (1 Ob 226/99p).Im Übrigen trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nach Scheidung der Ehe die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat und er deshalb regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhaltes zur Deckung seines vollständigen Unterhaltes bedarf (2 Ob 230/00p; RIS-Justiz RS0047254, RS0047248). Dabei ist dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten zwar kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen (RIS-Justiz RS0013521) - die gegenteilige, in der vom Beklagten zitierten Entscheidung 4 Ob 510/94 vertretene Ansicht wird seither in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (1 Ob 570/95 = SZ 68/157; 1 Ob 159/03v mwN) -, Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand erbringt, sind jedoch als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen (7 Ob 178/02f mwN). Auch die von einem Ehegatten allein getragenen Kreditrückzahlungsraten vermindern den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten, wenn diesem damit der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird (10 Ob 34/03b; 1 Ob 25/04i; 1 Ob 84/04s = SZ 2004/100; RIS-Justiz RS0009578). Diese Grundsätze wurden auch schon im Falle eines auf Paragraph 66, EheG gestützten Unterhaltsanspruches angewendet, in welchem der Unterhaltsberechtigten anlässlich der Übereignung eines Hauses an ihre Tochter ein unentgeltliches, bücherlich sichergestelltes Wohnungsrecht eingeräumt worden war (1 Ob 226/99p).

Der Beklagte übersieht jedoch, dass seine Ehe mit der Klägerin nach § 55a EheG geschieden wurde. Selbst wenn die geschiedenen Ehegatten daher einen den Regeln des § 66 EheG folgenden Unterhalt vereinbart haben, handelt es sich hier dennoch um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, der sich nach der konkreten Parteienvereinbarung bestimmt. Die Frage, ob durch den Scheidungsfolgenvergleich die unterhaltsmindernde Anrechnung der Wohnkostenersparnis der Klägerin bzw der Aufwendungen des Beklagten auf die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Parteiwillen ausgeschlossen werden sollte, ist eine solche der Vertragsauslegung, der - abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beizumessen ist (vgl 1 Ob 122/97s; 7 Ob 48/00k; RIS-Justiz RS0113785).Der Beklagte übersieht jedoch, dass seine Ehe mit der Klägerin nach Paragraph 55 a, EheG geschieden wurde. Selbst wenn die geschiedenen Ehegatten daher einen den Regeln des Paragraph 66, EheG folgenden Unterhalt vereinbart haben, handelt es sich hier dennoch um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, der sich nach der konkreten Parteienvereinbarung bestimmt. Die Frage, ob durch den Scheidungsfolgenvergleich die unterhaltsmindernde Anrechnung der Wohnkostenersparnis der Klägerin bzw der Aufwendungen des Beklagten auf die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Parteiwillen ausgeschlossen werden sollte, ist eine solche der Vertragsauslegung, der - abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beizumessen ist vergleiche 1 Ob 122/97s; 7 Ob 48/00k; RIS-Justiz RS0113785).

Das Berufungsgericht hat die den Unterhalt einerseits und die Wohnversorgung der Klägerin andererseits regelnden Punkte des Scheidungsfolgenvergleiches in ihrem Zusammenhalt erkennbar dahin ausgelegt, dass sich die Deckung des Wohnbedarfs der Klägerin auf den (ansonsten) nach den Regeln des § 66 EheG zu bemessenden Unterhalt nicht mindernd auswirken sollte. Dies folge daraus, dass der Klägerin das unentgeltliche, lebenslange Wohnungsrecht ausdrücklich nur als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Liegenschaftshälfte in das Eigentum des Beklagten eingeräumt worden sei. Eine auffallende, aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes auch der Umstand spricht, dass der Beklagte eine Berücksichtigung der Wohnkostenersparnis der Klägerin bzw seiner Aufwendungen zur Beschaffung und Erhaltung der Liegenschaft bei den bisherigen Unterhaltsbemessungen in den Jahren 1997 und 2001 nicht einmal behauptet hat. In der Revision werden keine Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Parteiwillen bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleiches dargetan.Das Berufungsgericht hat die den Unterhalt einerseits und die Wohnversorgung der Klägerin andererseits regelnden Punkte des Scheidungsfolgenvergleiches in ihrem Zusammenhalt erkennbar dahin ausgelegt, dass sich die Deckung des Wohnbedarfs der Klägerin auf den (ansonsten) nach den Regeln des Paragraph 66, EheG zu bemessenden Unterhalt nicht mindernd auswirken sollte. Dies folge daraus, dass der Klägerin das unentgeltliche, lebenslange Wohnungsrecht ausdrücklich nur als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Liegenschaftshälfte in das Eigentum des Beklagten eingeräumt worden sei. Eine auffallende, aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes auch der Umstand spricht, dass der Beklagte eine Berücksichtigung der Wohnkostenersparnis der Klägerin bzw seiner Aufwendungen zur Beschaffung und Erhaltung der Liegenschaft bei den bisherigen Unterhaltsbemessungen in den Jahren 1997 und 2001 nicht einmal behauptet hat. In der Revision werden keine Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Parteiwillen bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleiches dargetan.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E825122Ob93.06z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEF-Z 2007/39 S 64 - EF-Z 2007,64 = EFSlg 114.325XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00093.06Z.1109.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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