Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Baumannstraße 10, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elisabeth P*****, Musikveranstalterin, *****, wegen EUR 184,78 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage vor, dass sich die Beklagte ihr gegenüber vertraglich verpflichtet habe, Werknutzungsentgelte zu bezahlen und ordnungsgemäß ausgefüllte Musikprogramme zu übersenden, welche die Klägerin zur Verteilung der Tantiemen benötige. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen, sodass die vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werde. Die Streitteile hätten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart.
Die Beklagte bestritt in ihrem Einspruch vom 6. 9. 2006 wohl die Berechtigung der Klageforderung, nicht jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung. In einem weiteren Schriftsatz vom 9. 10. 2006 beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil es ihr als allein erziehender Mutter dreier minderjähriger Kinder nicht möglich sei, zur Verhandlung nach Wien zu reisen.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Delegierungsantrag der Beklagten mit der Äußerung vor, dass nicht nur die getroffene Zuständigkeitsvereinbarung sondern auch der Umstand gegen eine Delegierung spreche, dass diese keine Verkürzung des Verfahrens oder Reduktion der Prozesskosten bringe.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre (Ballon in Fasching/Konecny I2, § 31 JN Rz 4) und nunmehr einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198; RS0046184; RS0046169) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen, begründeten Antrag (7 Nd 516/99 ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0046184 [T6] uva). Dies wurde aber gar nicht behauptet.Nach Lehre (Ballon in Fasching/Konecny I2, Paragraph 31, JN Rz 4) und nunmehr einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198; RS0046184; RS0046169) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen, begründeten Antrag (7 Nd 516/99 ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0046184 [T6] uva). Dies wurde aber gar nicht behauptet.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
Anmerkung
E82434 9Nc20.06zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090NC00020.06Z.1110.000Dokumentnummer
JJT_20061110_OGH0002_0090NC00020_06Z0000_000