Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexandra B*****, Diplom-Physiotherapeutin, *****, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2005, GZ 8 Rs 67/05t-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Mai 2005, GZ 31 Cgs 67/05t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezog für ihren am 22. 10. 2003 geborenen Sohn Michael M***** bis 24. 12. 2004 Kinderbetreuungsgeld. Am 25. 12. 2004 wurde ihre Tochter Katharina M***** geboren; für diese bezieht die Klägerin seit 17. 4. 2005 Kindergeld (von 25. 12. 2004 bis 16. 4. 2005 stand sie in einem aufrechten Dienstverhältnis und bezog einen Ergänzungsbetrag gemäß § 24 VBG).Die Klägerin bezog für ihren am 22. 10. 2003 geborenen Sohn Michael M***** bis 24. 12. 2004 Kinderbetreuungsgeld. Am 25. 12. 2004 wurde ihre Tochter Katharina M***** geboren; für diese bezieht die Klägerin seit 17. 4. 2005 Kindergeld (von 25. 12. 2004 bis 16. 4. 2005 stand sie in einem aufrechten Dienstverhältnis und bezog einen Ergänzungsbetrag gemäß Paragraph 24, VBG).
Mit Bescheid vom 23. 2. 2005 hat die beklagte Steiermärkische Gebietskrankenkasse ausgesprochen, dass der Bezug des Kindesbetreuungsgeldes für Michael M***** am 24. 12. 2004 endet und dem Antrag auf Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes für das zweite Kind um 50 vH nicht stattgegeben werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Höhe für den am 22. 10. 2003 geborenen Michael M***** für den Zeitraum von 25. 12. 2004 bis 21. 4. 2006, in eventu auf Gewährung eines um 50 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 25. 12. 2004 bis 21. 4. 2006.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Gemäß § 5 Abs 5 KBGG ende der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Mehrlingsgeburt erhöhe sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß § 3 Abs 1 KBGG. Das Berufungsgericht gab der - ausschließlich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 5 Abs 5 und § 3a Abs 1 KBGG relevierenden - Berufung der Klägerin nicht Folge. In der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kinderbetreuungsgeld während des Bezugszeitraumes jeweils nur für ein Kind zu gewähren und nicht für mehrere Kinder, könne keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Das Kinderbetreuungsgeld sei so konzipiert, dass einerseits die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde und andererseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert und eine außerhäusliche Betreuung finanziell teilweise abgegolten werden solle. Bei der mit der Novelle BGBl I 2003/58 bei Mehrlingsgeburten eingeführten Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um 50 % für das zweite (und jedes weitere) Kind sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern und sich häufig mit der Tatsache konfrontiert sähen, dass die finanziellen Aufwendungen im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher seien. Am Grundsatz, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern weiterhin nur teilweise abgegolten werden solle, sei festgehalten worden. Der Gesetzgeber habe also eindeutig eine Unterscheidung zwischen der - einen Anspruch auf Zuschuss auslösenden - Mehrlingsgeburt und der Geburt von mehreren Kindern in zeitlichem Abstand vorgenommen. Auch wenn die Betreuungsleistung bei Vorhandensein eines Kleinkindes und eines Neugeborenen erheblich sei, müsse doch bedacht werden, dass bei Mehrlingsgeburten in vielen Bereichen erhöhte Anschaffungskosten bestünden, zumal etwa das bei in zeitlichen Abständen geborenen Kindern durchaus übliche Verwenden bereits angeschaffter Gegenstände (wie Bekleidung, Schuhe, Spielsachen, Kinderwagen etc) weitestgehend wegfalle. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG liege nicht vor. Bei Verfolgung familienpolitischer Ziele sei der Gesetzgeber weitgehend frei. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Aus den bereits dargelegten Erwägungen erscheine es aber nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die kinderbetreuungsgeldrelevanten Folgen von Mehrlingsgeburten anders regle als bei hintereinander geborenen Kindern. Im Übrigen wolle der Gleichheitssatz nicht verhindern, dass Ungleiches gleich behandelt werde, sondern dass Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung erfahre. Ein Anlass zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zwecks Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der §§ 3a, 5 Abs 5 KBGG bestehe nicht. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen.Das Erstgericht wies die Klage ab. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, KBGG ende der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Mehrlingsgeburt erhöhe sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG. Das Berufungsgericht gab der - ausschließlich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 3 a, Absatz eins, KBGG relevierenden - Berufung der Klägerin nicht Folge. In der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kinderbetreuungsgeld während des Bezugszeitraumes jeweils nur für ein Kind zu gewähren und nicht für mehrere Kinder, könne keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Das Kinderbetreuungsgeld sei so konzipiert, dass einerseits die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde und andererseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert und eine außerhäusliche Betreuung finanziell teilweise abgegolten werden solle. Bei der mit der Novelle BGBl römisch eins 2003/58 bei Mehrlingsgeburten eingeführten Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um 50 % für das zweite (und jedes weitere) Kind sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern und sich häufig mit der Tatsache konfrontiert sähen, dass die finanziellen Aufwendungen im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher seien. Am Grundsatz, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern weiterhin nur teilweise abgegolten werden solle, sei festgehalten worden. Der Gesetzgeber habe also eindeutig eine Unterscheidung zwischen der - einen Anspruch auf Zuschuss auslösenden - Mehrlingsgeburt und der Geburt von mehreren Kindern in zeitlichem Abstand vorgenommen. Auch wenn die Betreuungsleistung bei Vorhandensein eines Kleinkindes und eines Neugeborenen erheblich sei, müsse doch bedacht werden, dass bei Mehrlingsgeburten in vielen Bereichen erhöhte Anschaffungskosten bestünden, zumal etwa das bei in zeitlichen Abständen geborenen Kindern durchaus übliche Verwenden bereits angeschaffter Gegenstände (wie Bekleidung, Schuhe, Spielsachen, Kinderwagen etc) weitestgehend wegfalle. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG liege nicht vor. Bei Verfolgung familienpolitischer Ziele sei der Gesetzgeber weitgehend frei. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Aus den bereits dargelegten Erwägungen erscheine es aber nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die kinderbetreuungsgeldrelevanten Folgen von Mehrlingsgeburten anders regle als bei hintereinander geborenen Kindern. Im Übrigen wolle der Gleichheitssatz nicht verhindern, dass Ungleiches gleich behandelt werde, sondern dass Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung erfahre. Ein Anlass zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zwecks Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der Paragraphen 3 a,, 5 Absatz 5, KBGG bestehe nicht. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Für die Zulassung der ordentlichen Revision bestehe im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Veranlassung.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 25. 4. 2006, 10 ObS 8/06h, die Revision der Klägerin für zulässig angesehen, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag gestellt, den § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldes, BGBl. I Nr. 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag davon aus, dass eine Person in der Situation der Klägerin, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat,Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 25. 4. 2006, 10 ObS 8/06h, die Revision der Klägerin für zulässig angesehen, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt, den Paragraph 5, Absatz 5, des Kinderbetreuungsgeldes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag davon aus, dass eine Person in der Situation der Klägerin, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat,
Anmerkung
E87385 10ObS8.06h-2Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSV-NF 20/75 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00008.06H.1114.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008