TE OGH 2006/11/14 14Os117/06x

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Martin S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. August 2006, GZ 28 Hv 144/06d-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Martin S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. August 2006, GZ 28 Hv 144/06d-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie verbunden mit einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Florian Clemens K***** dadurch, dass er eine halbvolle Weinflasche mit abgebrochenem Flaschenhals mit Wucht in Richtung dessen Kopfes schleuderte, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hatte, somit eine Tat begangen hatte, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie verbunden mit einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Florian Clemens K***** dadurch, dass er eine halbvolle Weinflasche mit abgebrochenem Flaschenhals mit Wucht in Richtung dessen Kopfes schleuderte, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hatte, somit eine Tat begangen hatte, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zuzurechnen wäre.

Die vom Betroffenen dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen dagegen aus den Gründen der Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Betroffenen, dem Angegriffenen, sei es auch aus Ärger über dessen Umstoßen der Weinflasche, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, logisch und empirisch einwandfrei auf die als übereinstimmend erachteten Aussagen K*****s vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung gegründet, denen zufolge der Beschwerdeführer die am Flaschenhals abgebrochene Weinflasche gezielt und wuchtig in Richtung dessen Kopfes geworfen habe, wobei sie auf die besondere Sensibilität der insultierten Körperregion hinwiesen (US 5).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Betroffenen, dem Angegriffenen, sei es auch aus Ärger über dessen Umstoßen der Weinflasche, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, logisch und empirisch einwandfrei auf die als übereinstimmend erachteten Aussagen K*****s vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung gegründet, denen zufolge der Beschwerdeführer die am Flaschenhals abgebrochene Weinflasche gezielt und wuchtig in Richtung dessen Kopfes geworfen habe, wobei sie auf die besondere Sensibilität der insultierten Körperregion hinwiesen (US 5).

Auch die Verantwortung des Angeklagten bezogen sie in ihre Erwägungen ein (US 4 f).

Gerade die konstatierte Absicht, schwer zu verletzen (US 4), wird aber von der undifferenziert ausgeführten Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) übergangen, welche bloß mit dem Hinweis auf das vorangehende Umstoßen der Flasche die den Urteilsannahmen zugrunde liegende qualifizierte Vorsatzform in Abrede stellt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Gerade die konstatierte Absicht, schwer zu verletzen (US 4), wird aber von der undifferenziert ausgeführten Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) übergangen, welche bloß mit dem Hinweis auf das vorangehende Umstoßen der Flasche die den Urteilsannahmen zugrunde liegende qualifizierte Vorsatzform in Abrede stellt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Auf die vom Betroffenen erstatteten „ergänzenden Ausführungen" zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung seines Verteidigers war nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung solcher Rechtsmittel kennt.

Anmerkung

E82543 14Os117.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00117.06X.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20061114_OGH0002_0140OS00117_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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