Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S*****, bisher vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2005, GZ 15 R 127/05i-44, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Mai 2005, GZ 2 Cg 211/02v-40, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Es wird festgestellt, dass das Verfahren seit 16. Dezember 2005 unterbrochen ist.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Klagevertreter ist am 16. 12. 2005 verstorben.
Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (§ 160 Abs 1 ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0036903; zuletzt 9 Ob 86/03t). Da im hier zu beurteilenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist daher das Verfahren seit dem Tod des bevollmächtigten Klagevertreters unterbrochen. Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs 3 RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 160 mwN). Es wird darauf hingewiesen, dass das unterbrochene Verfahren grundsätzlich nur über Antrag (§ 164 ZPO) und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (§ 165 Abs 2 ZPO) wiederaufgenommen werden kann (vgl RZ 1991/22; 8 Ob 607/92).Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0036903; zuletzt 9 Ob 86/03t). Da im hier zu beurteilenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist daher das Verfahren seit dem Tod des bevollmächtigten Klagevertreters unterbrochen. Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach Paragraph 34, Absatz 3, RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 160, mwN). Es wird darauf hingewiesen, dass das unterbrochene Verfahren grundsätzlich nur über Antrag (Paragraph 164, ZPO) und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) wiederaufgenommen werden kann vergleiche RZ 1991/22; 8 Ob 607/92).
Anmerkung
E824419Ob63.05pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2007,74 EÜ96 = EFSlg 115.035 =EFSlg 115.037XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00063.05P.1115.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009