Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elena S*****, vertreten durch Lansky & Ganzger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schiemer Vallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 2. Prim. Dr. Rudolf H*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung und Feststellung (Streitwert: EUR 336.486), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith vom 7. September 2006, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, in dem dem Obersten Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen der erst- und zweitbeklagten Parteien vorgelegt wurden, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der zweite Senat zuständig. Dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith teilte mit, dass ihm der Zweitbeklagte und dessen Familie von der Pfarre her bekannt seien. Seine 20jährige Tochter Angelika und die gleichaltrige Tochter des Zweitbeklagten seien seit Jahren eng befreundet, verbringen gemeinsam Freizeit und statten einander (in den Wohnungen der Eltern) gelegentliche Besuche ab. Vor kurzem sei Angelika zur Feier eines runden Geburtstags der Ehefrau des Zweitbeklagten eingeladen gewesen. Der Sohn des Zweitbeklagten betreue seit mehreren Jahren die Jungschargruppe seines eigenen Sohnes. Aus diesen Gründen sehe er sich nicht in der Lage an der Entscheidung in dem ihm als Referent des zweiten Senats zugeteilten Akt mitzuwirken.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO2 § 19 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Die dargestellte Fallkonstellation ist geeignet, dass die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith in Zweifel gezogen werden könnte. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053; zuletzt 8 Nc 7/06f), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO2 Paragraph 19, JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Die dargestellte Fallkonstellation ist geeignet, dass die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith in Zweifel gezogen werden könnte. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053; zuletzt 8 Nc 7/06f), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.
Anmerkung
E82552 8Nc20.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00020.06T.1116.000Dokumentnummer
JJT_20061116_OGH0002_0080NC00020_06T0000_000