TE OGH 2006/11/21 11Os90/06d

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Michael H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. Juli 2006, GZ 9 Hv 24/06s-27, und über die Beschwerde des Angeklagten Josef R***** gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Michael H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. Juli 2006, GZ 9 Hv 24/06s-27, und über die Beschwerde des Angeklagten Josef R***** gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch Michael H*****s enthält, wurde Josef R***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch Michael H*****s enthält, wurde Josef R***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, der Angeklagte Josef R***** am 27. August 2005 in Eberschwang (A 1) zusammen mit dem Mitangeklagten Michael H***** den Rudolf Z***** dadurch, dass sie ihn zu Boden schlugen und ihm Fußtritte gegen den Körper und den Kopf versetzten, wodurch der drei Rissquetschwunden am linken Auge, einen Riss in der Netzhaut des linken Auges, einen Bruch des Augenbodens links und rechts, eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, Absplitterungen an drei Schneidezähnen im Oberkiefer, Blutergüsse im gesamten Gesicht sowie Kratzer an der Stirn und an der linken Wange erlitt, absichtlich am Körper schwer verletzt und

(A 3) Johann R***** durch Versetzen von Faustschlägen, wodurch er eine Schwellung und eine Prellung im Bereich der rechten Schläfenscheitelbeinregion und im Stirnbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen den Strafausspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****, mit welcher er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kritisiert, das Schöffengericht habe entgegen §§ 31, 40 StGB das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Juli 2005, AZ 30 Hv 20/05f, unbeachtet gelassen. Mit diesem Vorbringen befindet er sich jedoch nicht im Recht.Lediglich gegen den Strafausspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****, mit welcher er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO kritisiert, das Schöffengericht habe entgegen Paragraphen 31,, 40 StGB das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Juli 2005, AZ 30 Hv 20/05f, unbeachtet gelassen. Mit diesem Vorbringen befindet er sich jedoch nicht im Recht.

Nach den aktenkonformen Feststellungen (US 9) wurde das zitierte Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, AZ 253/05m am 19. September 2006, rechtskräftig. Weil die verfahrensgegenständlichen Straftaten am 27. August 2005 und somit erst nach dem Urteil erster Instanz begangen worden sind, war eine auch nur theoretische Möglichkeit gemeinsamer Führung der beiden Verfahren in erster Instanz gemäß § 56 StPO ausgeschlossen. Eine Bedachtnahme auf das Vor-Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB kam daher nicht in Betracht.Nach den aktenkonformen Feststellungen (US 9) wurde das zitierte Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, AZ 253/05m am 19. September 2006, rechtskräftig. Weil die verfahrensgegenständlichen Straftaten am 27. August 2005 und somit erst nach dem Urteil erster Instanz begangen worden sind, war eine auch nur theoretische Möglichkeit gemeinsamer Führung der beiden Verfahren in erster Instanz gemäß Paragraph 56, StPO ausgeschlossen. Eine Bedachtnahme auf das Vor-Urteil gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB kam daher nicht in Betracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i iVm § 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E82679 11Os90.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00090.06D.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20061121_OGH0002_0110OS00090_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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