Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann J*****, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt in St. Florian, gegen die beklagte Partei Johann D*****, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen 446.425 EUR sA, Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR) und Herausgabe (Streitwertangabe unterblieb), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2006, GZ 1 R 58/06i-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit einer vor dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 (BGBl I 2003/32) erfolgten elektronischen „Archivierung" (Speicherung) von Lichtbildern ist schon nach allgemeinen Grundsätzen (1 Ob 9/96 = SZ 69/186 mwN; RIS-Justiz RS0008732, insb T1; zuletzt etwa 4 Ob 201/06x) nach § 42 UrhG idF vor dieser Novelle zu beurteilen. Nach Art IV UrhG-Nov 2003 gilt die alte Rechtslage auch noch nach dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit von vorher hergestellten Vervielfältigungsstücken (den gespeicherten Lichtbildern) und für deren Verbreitung. Dass die vor dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 archivierten Lichtbilder zunächst auch noch nach diesem Zeitpunkt gespeichert blieben, ändert daher nichts an der Maßgeblichkeit des alten Rechts. Nach § 42 Abs 1 UrhG idF vor der UrhG-Nov 2003 war auch die elektronische Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zulässig. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch lag zwar nach § 42 Abs 2 UrhG aF nicht vor, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte; abgesehen davon war es aber unerheblich, ob die Vervielfältigung zu privaten oder beruflichen Zwecken erfolgte (RIS-Justiz RS0076514). Soweit der Kläger behauptet, dass der Beklagte die strittigen Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, geht er wie schon in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Beklagte die Lichtbilder "nur archiviert"; auf der strittigen Homepage hat er nur den Veranstaltungskalender und die Werbeeinschaltungen betreut.Die Zulässigkeit einer vor dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 (BGBl römisch eins 2003/32) erfolgten elektronischen „Archivierung" (Speicherung) von Lichtbildern ist schon nach allgemeinen Grundsätzen (1 Ob 9/96 = SZ 69/186 mwN; RIS-Justiz RS0008732, insb T1; zuletzt etwa 4 Ob 201/06x) nach Paragraph 42, UrhG in der Fassung vor dieser Novelle zu beurteilen. Nach Art römisch IV UrhG-Nov 2003 gilt die alte Rechtslage auch noch nach dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit von vorher hergestellten Vervielfältigungsstücken (den gespeicherten Lichtbildern) und für deren Verbreitung. Dass die vor dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 archivierten Lichtbilder zunächst auch noch nach diesem Zeitpunkt gespeichert blieben, ändert daher nichts an der Maßgeblichkeit des alten Rechts. Nach Paragraph 42, Absatz eins, UrhG in der Fassung vor der UrhG-Nov 2003 war auch die elektronische Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zulässig. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch lag zwar nach Paragraph 42, Absatz 2, UrhG aF nicht vor, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte; abgesehen davon war es aber unerheblich, ob die Vervielfältigung zu privaten oder beruflichen Zwecken erfolgte (RIS-Justiz RS0076514). Soweit der Kläger behauptet, dass der Beklagte die strittigen Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, geht er wie schon in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Beklagte die Lichtbilder "nur archiviert"; auf der strittigen Homepage hat er nur den Veranstaltungskalender und die Werbeeinschaltungen betreut.
Anmerkung
E82513 4Ob186.06sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS2007/40 = MR 2007,86 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00186.06S.1121.000Dokumentnummer
JJT_20061121_OGH0002_0040OB00186_06S0000_000