Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot T*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG, 2. Hannes W*****, beide vertreten durch Ebert Huber Liebmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. August 2006, GZ 6 R 142/06h-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115377; zuletzt 4 Ob 146/05g).1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115377; zuletzt 4 Ob 146/05g).
2. Auch wenn der Berechtigte nicht bereit ist, die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren und keine Zitat- oder Belegfunktion hat (4 Ob 105/03z = EvBl 2003/170 = MR 2003, 317 [zust. M. Walter] - Foto des Mordopfers).
3. Das Rekursgericht hat den Artikel, der durch das vom Kläger hergestellte Lichtbild illustriert wird, als offensichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend und abseits jeder kritischen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Kläger beurteilt; es hat deshalb das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Art 10 MRK verneint. Diese nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung weicht von der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung nicht ab.3. Das Rekursgericht hat den Artikel, der durch das vom Kläger hergestellte Lichtbild illustriert wird, als offensichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend und abseits jeder kritischen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Kläger beurteilt; es hat deshalb das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Artikel 10, MRK verneint. Diese nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung weicht von der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung nicht ab.
Anmerkung
E82515 4Ob195.06iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS2007/39 = MR 2007,87 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00195.06I.1121.000Dokumentnummer
JJT_20061121_OGH0002_0040OB00195_06I0000_000