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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der ML und 2. des JL, beide in O, beide vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Holber, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann i.Pg., Pöllnstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 2006, Zl. 1/02-39.919/22- 2006, betreffend Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung gemäß § 7 Abs. 1 lit. a und b Sbg. BauPolG (mitbeteiligte Partei: J GmbH in O),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte beantragte mit Ansuchen vom 28. Juli 2005 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 1. August 2005) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlage (Errichtung und Betrieb), nämlich die Einrichtung einer vollautomatischen Waschanlage für Kleinlastträger samt Leger in der Südhalle (ehemaliges Getränkelager der Fa. S.) auf den Grundstücken Nr. 156/1 und 156/3, KG O.
Die Mitbeteiligte stellte weiters das am 2. August 2005 bei der angeführten Bezirkshauptmannschaft eingelangte, undatierte Bauansuchen auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Umwidmung und Adaptierung des ehemaligen Getränkelagers der Fa. S. (Südhalle) für die Einrichtung einer vollautomatischen Waschanlage für Kleinlastträger samt Leger.
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Waschanlagen zur vollautomatischen Reinigung von Kunststoffbehältern in der auf den Grundstücken Nr. 156/1 und 156/3, je KG O., befindlichen Halle samt den dazugehörigen Nebenanlagen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes der auf den genannten Grundstücken situierten Bestandshalle Süd zwecks Errichtung und Betrieb zweier Waschanlagen zur vollautomatischen Reinigung von Kunststoffbehältern samt den dazugehörigen Lüftungs- und Heizzentralen nach Maßgabe der vidierten Pläne und Beschreibungen. Betreffend die im Betrieb zur Aufstellung gelangenden technischen Anlagen wird im Bescheid ausgeführt, dass auf Grund der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Z. 16 Sbg. BauPolG keine baubehördliche Bewilligungspflicht bestehe und diesbezüglich auf den gewerbebehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17. Oktober 2005 verwiesen werde.
Die Beschwerdeführer, deren Grundstücke Nr. 150/11 und 150/12 KG O. unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzen, machten gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Oktober 2005 in ihren Berufungen u.a. eine Belästigung durch Lichteinwirkung (durch ein in der Halle herausgebrochenes großes Fenster in der Südwand der Halle), eine Lärmbelästigung durch ein "Kraftwerk" (ein 10- Zylinder-Diesel-Motor, der beim Betrieb der Mitbeteiligten verwendet werde) im Wohngebiet, die Lagerung von Kisten im Freien, eine Geruchsbelästigung, die auf Grund der Emission von übel riechenden und/oder gesundheitsschädigenden Substanzen, die von den in der Halle gelagerten verschmutzten Mehrwegbehältern nach außen gelangen könnten, geltend.
In ihren Berufungen führten die Beschwerdeführer auch aus, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2005, die um
8.30 Uhr begonnen habe, um 20.20 Uhr - da die Aufnahme der Stellungnahmen der anderen Parteien noch immer nicht abgeschlossen gewesen seien - die Unterbrechung und Vertagung der Verhandlung beantragt hätten. Nachdem dieser Antrag von der Verhandlungsleiterin offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden sei, hätten die Beschwerdeführer unter Protest den Raum verlassen, da sie physisch nicht mehr in der Lage gewesen seien, weiter an der Verhandlung teilzunehmen bzw. weiter zuzuwarten, um zu den Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen und die Einwendungen vorzubringen. Eine derart lange Verhandlungsdauer sei prinzipiell unzumutbar. Durch diese Vorgehensweise seien Rechte der Beschwerdeführer massiv verletzt worden. (Im Verhandlungsprotokoll ist betreffend die Beschwerdeführer angemerkt, dass sie sich nach Abgabe einer Stellungnahme entfernt hätten. In der im Akt einliegenden, auch von den Beschwerdeführern unterschriebenen Stellungnahme wurden u.a. verschiedenste Lärm- und Geruchsbelästigungen geltend gemacht.)
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Bauverfahren betreffend die Änderung des Verwendungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z. 5 Sbg. BauPolG) jene Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. Parteistellung hätten, die diese nach lit. a (15 m-Bereich) hätten, aber nur dann, wenn die im § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berührt würden. Der Zweitbeschwerdeführer sei Miteigentümer der Anrainergrundstücke Nr. 150/11 und 150/12, KG O. Im vorliegenden Bauverfahren handle es sich im Wesentlichen um die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 Sbg. BauPolG. Für die Parteistellung sei - wie bereits erwähnt - § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. dabei maßgeblich. In dem verwiesenen § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. seien Kriterien genannt, wann die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheine. Dies sei der Fall, wenn
Z. 1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspreche, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs. 3 und 8 sowie § 45 Abs. 16 Sbg. ROG 1998) handle und Z. 2. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang stehe.
Die in Frage stehende Halle des früheren Gewerbebetriebes S. stehe unbestritten je zur Hälfte im erweiterten Wohngebiet und im Gewerbegebiet. Es sei daher zu prüfen, ob der konkrete Betrieb im erweiterten Wohngebiet bzw. Gewerbegebiet vom Standpunkt öffentlicher Interessen im Einklang mit den Kriterien des Raumordnungsgesetzes stehe.
Zum erweiterten Wohngebiet (§ 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c Sbg. ROG 1998) führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelästigung seien zwei Emittenten zu berücksichtigen und zwar einerseits die mit der "Produktion" (Waschanlagen und Nebenanlagen) verbundenen Lärmemissionen und andererseits der mit dem Betriebsgeschehen verbundene Verkehrslärm. Hinsichtlich der Lärmentwicklung des Betriebes seien vor allem die technische Ausstattung der Betriebsräume, deren Situierung und die Betriebsorganisation maßgeblich. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige habe über Auftrag der Berufungsbehörde am 7. Februar 2006 ein ergänzendes Gutachten zum vorliegenden Bauverfahren abgegeben. Dieser Sachverständige habe nach entsprechenden Messungen auf dem Baugrundstück festgestellt, die Gegenüberstellung der bei den Schallpegelmessungen ermittelten Werte zu den in der Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung enthaltenen Orientierungswerten für Schallimmissionen (im Freien) in den betroffenen Kategorien 3 (erweitertes Wohngebiet) und Kategorie 5 (Gewerbegebiet) als auch den erwartbaren Immissionswerten der Betriebsanlage zeige, dass die zu erwartenden betrieblichen Immissionswerte einerseits unter den tatsächlich vorherrschenden Umgebungslärmwerten lägen und andererseits deutlich die Orientierungswerte der Immissionsschutzrichtlinie unterschritten.
Gestützt auf dieses Gutachten stellte die belangte Behörde fest, dass keine erhebliche Lärmbelästigung aus dem Betrieb erfolgen werde. Auch im Hinblick auf die behauptete Lärmbelästigung durch Verkehrslärm durch die An- und Ablieferungen der zu reinigenden Gebinde in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass sich eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht ableiten lasse. Dies begründete sie insbesondere im Hinblick darauf, dass die "17 Zufahrten" auf das Baugrundstück gegenüber den 12000 Fahrbewegungen auf der vorbeiführenden H-Landesstraße zahlenmäßig vernachlässigbar seien. In gleicher Weise erachtete die belangte Behörde auf Grund der Feststellungen des chemisch-umwelttechnischen Sachverständigen, dass durch die ungehinderte Ausbreitung mit der freien Luftströmung über dem Dachniveau der Hallen durch den Betrieb der Blockheizkraftwerke und des Heizkessels keine relevanten Zusatzbelastungen bei den Anrainern zu befürchten seien. Hinsichtlich des Chemikalieneinsatzes und der damit verbundenen Frage möglicher Geruchsemissionen führte die belangte Behörde aus, dass die gut wasserlöslichen Bestandteile in der Reinigungslösung verblieben und allenfalls nur ganz geringe, nicht qualifizierbare Mengen in "mitgerissenen Wassertröpfchen" nach außen gelangen könnten. Diese denkbaren Emissionen könnten nicht höher sein als die beim Betrieb von handelsüblichen Dampfreinigern oder z.B. bei Autowaschanlagen versprühten Reinigungsmittelmengen. Angesichts der bestehenden und mittelfristig erwartbaren Verkehrsfrequenz auf der vorbeiführenden Landesstraße und deren Schwerverkehrsanteil seien auch die verhältnismäßig geringen Zusatzemissionen durch das Vorhaben im Hinblick auf die Irrelevanzkriterien, die für ähnliche Fälle beispielsweise vom Umweltbundesamt formuliert worden seien, als vernachlässigbar gering anzusehen.
Es sei auch eine die Widmung übersteigende Luftverschmutzung für das gegenständliche Vorhaben nicht anzunehmen. Mit dem Betrieb zweier Waschanlagen zur vollautomatischen Reinigung von Kunststoffbehältern seien weiters üblicherweise keine Erschütterungen der Umgebung verbunden. Weiters könne eine Gefährdung der Umgebung durch Strahlung und Explosion bei einem Betriebstypus "Waschanlage für Kunststoffbehälter" jedenfalls ausgeschlossen werden. Für die verfahrensgegenständliche Errichtung zweier Waschanlagen und die dazugehörigen Nebenanlagen sei die Widmungskonformität für ein erweitertes Wohngebiet gegeben.
Da die Anforderungen für die Widmungskonformität an ein Gewerbegebiet (§ 17 Abs. 1 Z. 6 lit. a Sbg. ROG) geringer seien als für ein erweitertes Wohngebiet, verwies die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Widmung "Gewerbegebiet" auf dem Baugrundstück auf die vorangegangenen Ausführungen zum erweiterten Wohngebiet und stellte auch für dieses Gebiet die Widmungskonformität der in Frage stehenden Anlage fest. Da die Beschwerdeführer keine Parteistellung im Bauverfahren hätten, sei in diesem Verfahren nur auf die Kriterien des § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 Sbg. BauPolG einzugehen gewesen. Alle weiteren Einwendungen in der Berufung seien für das vorliegende Verfahren irrelevant gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch der Mitbeteiligte erstattete unvertreten eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die Beschwerde dieser Beschwerdeführerin ist nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid spricht allein über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers ab. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides und wird durch diesen Bescheid in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
2.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2003, bedürfen folgende Maßnahmen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen u. dgl. einer Bewilligung der Baubehörde:
"1. die Errichtung von oberirdischen und
unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
2. ...
5. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von
Bauten oder Teilen von solchen; als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;"
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b BauPolG in der Stammfassung sind Parteien im Bewilligungsverfahren neben dem Bauwerber
"1. als Nachbarn
a) bei den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. ...
b) bei den im § 2 Abs 1 Z 5 angeführten baulichen Maßnahmen die in lit a angeführten Personen, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann."
Gemäß § 9 Abs. 1 Z.1, 2 und 6 BauPolG in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 ist die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
"1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs 3 und 8 sowie § 45 Abs 16 ROG 1998) handelt;
2. die bauliche Anlage mit einem Bebauungsplan oder
der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;
...
6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-
öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz".
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 lit. c Sbg. RaumordnungsG, LGBl. Nr. 44/1998, in der Stammfassung, sind im erweiterten Wohngebiet folgende Betriebe zulässig:
"c) Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind."
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 6 Sbg. RaumordnungsG in der Stammfassung
sind Gewerbegebiete Flächen, die bestimmt sind,
"a) vorwiegend für Betriebe, die die Umgebung nicht
übermäßig beeinträchtigen;
b) daneben für Bauten der öffentlichen Verwaltung
sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten".
2.2. Dieser Beschwerdeführer macht näher ausgeführt insbesondere geltend, dass die belangte Behörde ihm im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu Unrecht keine Parteistellung zuerkannt habe. Die belangte Behörde habe sich daher auch zu Unrecht nicht mit seinen weiteren Einwendungen und Berufungspunkten auseinander gesetzt.
Diesem Vorbringen kommt in Bezug auf das Baubewilligungsverfahren betreffend die Verwendungszweckänderung der bestehenden Halle im Ergebnis Berechtigung zu. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b BauPolG kommt einem Nachbarn im Falle einer Verwendungszweckänderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 BauPolG Parteistellung zu, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0210), dass es dabei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf ankommt, ob die geplante Zweckänderung die bezogenen raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften tatsächlich verletzt, sondern lediglich darauf, ob sie geeignet ist, diese Belange zu berühren. Im Gegensatz dazu haben die Baubehörden im vorliegenden Fall die mangelnde Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers damit begründet, dass er durch die in Frage stehende Verwendungszweckänderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 leg. cit. tatsächlich nicht berührt sein kann, weil diese Verwendungszweckänderung ihrer Ansicht nach einer genauen Prüfung auf Grund von entsprechenden Gutachten der vorgesehenen Flächenwidmung (nämlich erweitertes Wohngebiet bzw. Gewerbegebiet) entspricht. Die belangte Behörde hat - wie die erstinstanzliche Behörde - zu Unrecht die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint. Es ist im vorliegenden Fall vielmehr zu bejahen, dass die in Frage stehende Verwendungszweckänderung einer bestehenden Halle zur Errichtung und zum Betrieb zweier Waschanlagen zur Reinigung von Kunststoffbehältern samt Nebenanlagen vielmehr als geeignet angesehen werden, diese Belange zu berühren.
Kommt einer Person Parteistellung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b BauPolG zu, dann stehen dieser Person auch die sich aus § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG und aus § 62 Sbg. BautechnikG ergebenden Nachbarrechte zu.
Der angefochtene Bescheid war daher, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060092.X00Im RIS seit
07.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009