Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2005, GZ 2 R 204/05t-11, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. Juni 2005, GZ 17 Cg 44/04h-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.501,36 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 740,06 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein Verein, dem (ua) jeder in Österreich eingetragene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter als ordentliches Mitglied beitreten kann. Er verfolgt (ua) den Zweck, zur Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt unter www.go-limited.de eine Website, auf der sie anbietet, eine - einer österreichischen GmbH vergleichbare - „Limited" in England zu gründen, die Gründungsdokumente zu beglaubigen und in die deutsche Sprache zu übersetzen. Darüber hinaus bietet sie weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb einer derartigen Gesellschaft gegen Entgelt an. Die Beklagte weist auf zahlreiche Vorteile für Existenzgründer hin: das englische Gesellschaftsrecht sei einfach, es schütze vor persönlicher Haftung, es bestehe keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Jeder Europäer könne in Großbritannien eine „Limited" gründen, selbst wenn er damit nur das Ziel verfolge, das deutsche oder ein anderes europäisches „unternehmerfeindliches" Gesellschaftsrecht zu umgehen. Die Beklagte arbeite gegebenenfalls - wenn der Kunde weitere Leistungen wünsche - mit Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Personen, insbesondere im Internet, im Fernabsatz eine „Limited"-Gründung in Großbritannien zu empfehlen und in diesem Zusammenhang Beratungsleistungen zu erbringen, oder derartige Gründungen auch tatsächlich durchzuführen und nach der Gründung die entsprechenden Urkunden an die Parteien ins Inland zu übermitteln, damit diese eine Sitzverlegung veranlassen können. Hilfsweise begehrt er, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere unter www.go-limited.de, für die Errichtung einer „Limited" in Großbritannien durch Österreicher zu werben und diese Gründung auch durchzuführen, sofern dabei nicht klar und deutlich auch die auf Grund der österreichischen Rechtslage sich ergebenden Vor- und Nachteile einer derartigen Gesellschaftsgründung in allgemein verständlicher Form vollständig dargelegt werden und jede Verwechslung mit der deutschen Rechtslage oder der Rechtslage eines anderen Staats der Europäischen Union ausgeschlossen wird, wobei insbesondere auf die unterschiedliche Rechtslage zwischen EU-Staaten, insbesondere zwischen Deutschland und Österreich, betreffend die Haftung und den Haftungsdurchgriff bei den verschiedenen Gesellschaftsformen sowie die steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Betriebsstätten, das Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrecht, sowie Handelskammerbeiträge und die Notwendigkeit, eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, ausdrücklich und in allgemein verständlicher Form hinzuweisen sei. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils im „Österreichischen Anwaltsblatt" und auf der Homepage der Beklagten. Die Beklagte biete im Internet an, um 259 EUR in Großbritannien eine „Limited" zu gründen. Sie betreibe eine eigene kostenlose Beratungshotline für Österreich und wende sich daher auch an Kunden in Österreich, ohne jedoch über eine Gewerbeberechtigung oder eine Berufsberechtigung zu verfügen, um Österreicher in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten oder Firmengründungen vorzunehmen. Sie werbe damit, dass die Gründung einer „Limited" eine Haftungsbegrenzung bewirke, man sich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie bürokratischen Aufwand erspare und Betriebsrisken auslagern könne. Weiters weise die Beklagte darauf hin, dass die Gründung einer „Limited" ein Kapital von lediglich 1,40 EUR erfordere. Bei einem derart niedrigen Stammkapital trete bereits frühzeitig eine Überschuldung ein, sodass der Tatbestand der betrügerischen Krida oder der fahrlässigen groben Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gegeben sein werde. Die Beklagte kläre weder über die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung noch über mit der Gründung einer „Limited" verbundene Risken auf. Die Gründung einer „Limited" in Großbritannien im Zusammenhang mit dem Hinweis, die Gesellschaft könne unmittelbar nach der Gründung nach Österreich verlegt werden, womit die Tätigkeit der Beklagten einer Beratungsleistung zur Gründung einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspreche, sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße gegen das Vertretungsmonopol österreichischer Rechtsanwälte. Sie mache im Internet auch keinen Unterschied zwischen der deutschen und der österreichischen Rechtslage, sodass der unbefangene, rechtlich nicht gebildete österreichische Durchschnittsleser zu dem Schluss komme, alle Vorteile, insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche, gälten auch in Österreich uneingeschränkt. Der österreichische Kunde werde in die Irre geführt, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen §§ 1, 2 UWG. Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Bei Gründung einer englischen „Limited" seien englische oder europarechtliche Bestimmungen anzuwenden, nicht österreichisches Recht in Bezug auf die Vertretungsbefugnis vor österreichischen Gerichten. Die Beklagte setze in Österreich keine Vertretungshandlungen. In Großbritannien bestehe kein Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte zur Gründung einer „Limited". Die Beklagte sei nur Unternehmensberaterin, sie arbeite mit Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen. Es sei zulässig, eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat zu gründen, in dem die Gesellschaft nicht tätig werde, und anschließend eine Zweigniederlassung in einem anderem Mitgliedstaat zu errichten, in dem die Gesellschaft ausschließlich tätig werden solle. Die Beklagte weise auch darauf hin, dass der Geschäftsbetrieb auf Österreich beschränkt sein könne und in diesem Fall österreichisches Steuerrecht anzuwenden sei. Für die Anmeldung und die Abwicklung der Behördenwege erhalte die Beklagte 308 EUR. Die vorangehende Beratung sei unentgeltlich. Österreichische und deutsche Kunden würden umfassend informiert. Besuche ein österreichischer Kunde die Homepage der Beklagten, so sei ihm aufgrund der Top Level Domain .de sicherlich bewusst, dass diese in erster Linie auf Deutschland und nicht auf Österreich ausgerichtet sei.Die Beklagte betreibt unter www.go-limited.de eine Website, auf der sie anbietet, eine - einer österreichischen GmbH vergleichbare - „Limited" in England zu gründen, die Gründungsdokumente zu beglaubigen und in die deutsche Sprache zu übersetzen. Darüber hinaus bietet sie weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb einer derartigen Gesellschaft gegen Entgelt an. Die Beklagte weist auf zahlreiche Vorteile für Existenzgründer hin: das englische Gesellschaftsrecht sei einfach, es schütze vor persönlicher Haftung, es bestehe keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Jeder Europäer könne in Großbritannien eine „Limited" gründen, selbst wenn er damit nur das Ziel verfolge, das deutsche oder ein anderes europäisches „unternehmerfeindliches" Gesellschaftsrecht zu umgehen. Die Beklagte arbeite gegebenenfalls - wenn der Kunde weitere Leistungen wünsche - mit Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Personen, insbesondere im Internet, im Fernabsatz eine „Limited"-Gründung in Großbritannien zu empfehlen und in diesem Zusammenhang Beratungsleistungen zu erbringen, oder derartige Gründungen auch tatsächlich durchzuführen und nach der Gründung die entsprechenden Urkunden an die Parteien ins Inland zu übermitteln, damit diese eine Sitzverlegung veranlassen können. Hilfsweise begehrt er, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere unter www.go-limited.de, für die Errichtung einer „Limited" in Großbritannien durch Österreicher zu werben und diese Gründung auch durchzuführen, sofern dabei nicht klar und deutlich auch die auf Grund der österreichischen Rechtslage sich ergebenden Vor- und Nachteile einer derartigen Gesellschaftsgründung in allgemein verständlicher Form vollständig dargelegt werden und jede Verwechslung mit der deutschen Rechtslage oder der Rechtslage eines anderen Staats der Europäischen Union ausgeschlossen wird, wobei insbesondere auf die unterschiedliche Rechtslage zwischen EU-Staaten, insbesondere zwischen Deutschland und Österreich, betreffend die Haftung und den Haftungsdurchgriff bei den verschiedenen Gesellschaftsformen sowie die steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Betriebsstätten, das Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrecht, sowie Handelskammerbeiträge und die Notwendigkeit, eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, ausdrücklich und in allgemein verständlicher Form hinzuweisen sei. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils im „Österreichischen Anwaltsblatt" und auf der Homepage der Beklagten. Die Beklagte biete im Internet an, um 259 EUR in Großbritannien eine „Limited" zu gründen. Sie betreibe eine eigene kostenlose Beratungshotline für Österreich und wende sich daher auch an Kunden in Österreich, ohne jedoch über eine Gewerbeberechtigung oder eine Berufsberechtigung zu verfügen, um Österreicher in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten oder Firmengründungen vorzunehmen. Sie werbe damit, dass die Gründung einer „Limited" eine Haftungsbegrenzung bewirke, man sich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie bürokratischen Aufwand erspare und Betriebsrisken auslagern könne. Weiters weise die Beklagte darauf hin, dass die Gründung einer „Limited" ein Kapital von lediglich 1,40 EUR erfordere. Bei einem derart niedrigen Stammkapital trete bereits frühzeitig eine Überschuldung ein, sodass der Tatbestand der betrügerischen Krida oder der fahrlässigen groben Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gegeben sein werde. Die Beklagte kläre weder über die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung noch über mit der Gründung einer „Limited" verbundene Risken auf. Die Gründung einer „Limited" in Großbritannien im Zusammenhang mit dem Hinweis, die Gesellschaft könne unmittelbar nach der Gründung nach Österreich verlegt werden, womit die Tätigkeit der Beklagten einer Beratungsleistung zur Gründung einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspreche, sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße gegen das Vertretungsmonopol österreichischer Rechtsanwälte. Sie mache im Internet auch keinen Unterschied zwischen der deutschen und der österreichischen Rechtslage, sodass der unbefangene, rechtlich nicht gebildete österreichische Durchschnittsleser zu dem Schluss komme, alle Vorteile, insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche, gälten auch in Österreich uneingeschränkt. Der österreichische Kunde werde in die Irre geführt, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Paragraphen eins,, 2 UWG. Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Bei Gründung einer englischen „Limited" seien englische oder europarechtliche Bestimmungen anzuwenden, nicht österreichisches Recht in Bezug auf die Vertretungsbefugnis vor österreichischen Gerichten. Die Beklagte setze in Österreich keine Vertretungshandlungen. In Großbritannien bestehe kein Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte zur Gründung einer „Limited". Die Beklagte sei nur Unternehmensberaterin, sie arbeite mit Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen. Es sei zulässig, eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat zu gründen, in dem die Gesellschaft nicht tätig werde, und anschließend eine Zweigniederlassung in einem anderem Mitgliedstaat zu errichten, in dem die Gesellschaft ausschließlich tätig werden solle. Die Beklagte weise auch darauf hin, dass der Geschäftsbetrieb auf Österreich beschränkt sein könne und in diesem Fall österreichisches Steuerrecht anzuwenden sei. Für die Anmeldung und die Abwicklung der Behördenwege erhalte die Beklagte 308 EUR. Die vorangehende Beratung sei unentgeltlich. Österreichische und deutsche Kunden würden umfassend informiert. Besuche ein österreichischer Kunde die Homepage der Beklagten, so sei ihm aufgrund der Top Level Domain .de sicherlich bewusst, dass diese in erster Linie auf Deutschland und nicht auf Österreich ausgerichtet sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Gründung einer „Limited" sowie einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft ausschließlich tätig werde, sei zulässig. Empfehlungen zu Betrügereien seien weder konkret behauptet worden noch dem Internetauftritt der Beklagten zu entnehmen. Nur diese könnten „geeignete Maßnahmen der Behörden" gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern rechtfertigen. Es liege weder ein Verstoß gegen § 8 RAO, Art 9 EGVG oder die WinkelschreibereiVO vor. Jedem österreichischen Internetnutzer, der eine deutsche Homepage mit entsprechender Domain aufrufe, sei klar, dass er hiemit auf deutsche Verhältnisse zugeschnittene Informationen erhalte und diese nicht einfach auf Österreich übertragen dürfe. Ein durchschnittlich aufmerksamer Internetnutzer werde nicht in die Irre geführt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Gründung einer „Limited" sowie einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft ausschließlich tätig werde, sei zulässig. Empfehlungen zu Betrügereien seien weder konkret behauptet worden noch dem Internetauftritt der Beklagten zu entnehmen. Nur diese könnten „geeignete Maßnahmen der Behörden" gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern rechtfertigen. Es liege weder ein Verstoß gegen Paragraph 8, RAO, Artikel 9, EGVG oder die WinkelschreibereiVO vor. Jedem österreichischen Internetnutzer, der eine deutsche Homepage mit entsprechender Domain aufrufe, sei klar, dass er hiemit auf deutsche Verhältnisse zugeschnittene Informationen erhalte und diese nicht einfach auf Österreich übertragen dürfe. Ein durchschnittlich aufmerksamer Internetnutzer werde nicht in die Irre geführt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens und gab dem Eventualbegehren insoweit Folge, als es die Beklagte verpflichtete, es zu unterlassen, für die Errichtung einer „Limited" in Großbritannien durch Österreicher zu werben und diese Gründung auch durchzuführen, sofern sie dabei nicht deutlich darauf hinweise, dass die von ihr dargestellte Rechtslage in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat nicht deckungsgleich sei mit jener in Österreich, dass trotz einer Haftungsbeschränkung, dass die Gesellschaft für Gesellschaftsschulden hafte, ein Geschäftsführer nach österreichischem Recht persönlich strafrechtlich, verwaltungsstrafrechtlich und zivilrechtlich zur Haftung herangezogen werden könne, und dass auch im Fall der Gründung einer „Limited" in Großbritannien, welche selbst oder durch ihre Zweigniederlassung in Österreich Geschäfte betreibe, wegen dieser Tätigkeit österreichisches Recht (etwa Steuerrecht, Gewerberecht etc) maßgebend sein könne; das darüber hinausgehende Unterlassungsbegehren wies das Berufungsgericht ab. Im Umfang der Klagestattgebung ermächtigte das Berufungsgericht den Kläger zur Urteilsveröffentlichung im „Österreichischen Anwaltsblatt" sowie auf der Homepage der Beklagten, und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip bei Online-Werbung zulässig sei. Da die Beklagte Dienste der Informationsgesellschaft anbiete, sei das Herkunftslandprinzip zu beachten. Die Beklagte sei kein in Österreich niedergelassener Diensteanbieter. Die Vertretung und die Verteidigung vor den Gerichten und vor gerichtsähnlichen Tribunalen sei zwar vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht jedoch die Vertretung vor anderen Behörden oder die bloße Rechtsberatung. Die Tätigkeit der Beklagten (Beratung im Internet, Gesellschaftsgründung in Großbritannien und Übermittlung der übersetzten und beglaubigten Urkunden ua an Kunden in Österreich) sei eine bloß beratende Tätigkeit. Da die Beratungstätigkeit der Beklagten nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, scheide der behauptete Verstoß gegen österreichische Bestimmungen (RAO, EGVG und WinkelschreibereiVO) und damit auch der behauptete Verstoß gegen § 1 UWG aus. Obwohl sich die Beklagte auch an österreichische Kunden wende (Beratungshotline), unterlasse sie deutliche Hinweise auf die Unterschiede zur deutschen Rechtslage. Ebenso verschweige sie die Tatsache, dass ein Geschäftsführer einer GmbH für seine Tätigkeit sowohl straf-, verwaltungsstrafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Zwar sei zur Vermeidung einer Irreführung über Vor- und Nachteile der Gründung einer „Limited" von der Beklagten keine umfassende rechtliche Beratung auf ihrer Homepage zu verlangen, sie habe aber deutlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat nicht deckungsgleich mit jener in Österreich sei.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens und gab dem Eventualbegehren insoweit Folge, als es die Beklagte verpflichtete, es zu unterlassen, für die Errichtung einer „Limited" in Großbritannien durch Österreicher zu werben und diese Gründung auch durchzuführen, sofern sie dabei nicht deutlich darauf hinweise, dass die von ihr dargestellte Rechtslage in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat nicht deckungsgleich sei mit jener in Österreich, dass trotz einer Haftungsbeschränkung, dass die Gesellschaft für Gesellschaftsschulden hafte, ein Geschäftsführer nach österreichischem Recht persönlich strafrechtlich, verwaltungsstrafrechtlich und zivilrechtlich zur Haftung herangezogen werden könne, und dass auch im Fall der Gründung einer „Limited" in Großbritannien, welche selbst oder durch ihre Zweigniederlassung in Österreich Geschäfte betreibe, wegen dieser Tätigkeit österreichisches Recht (etwa Steuerrecht, Gewerberecht etc) maßgebend sein könne; das darüber hinausgehende Unterlassungsbegehren wies das Berufungsgericht ab. Im Umfang der Klagestattgebung ermächtigte das Berufungsgericht den Kläger zur Urteilsveröffentlichung im „Österreichischen Anwaltsblatt" sowie auf der Homepage der Beklagten, und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip bei Online-Werbung zulässig sei. Da die Beklagte Dienste der Informationsgesellschaft anbiete, sei das Herkunftslandprinzip zu beachten. Die Beklagte sei kein in Österreich niedergelassener Diensteanbieter. Die Vertretung und die Verteidigung vor den Gerichten und vor gerichtsähnlichen Tribunalen sei zwar vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht jedoch die Vertretung vor anderen Behörden oder die bloße Rechtsberatung. Die Tätigkeit der Beklagten (Beratung im Internet, Gesellschaftsgründung in Großbritannien und Übermittlung der übersetzten und beglaubigten Urkunden ua an Kunden in Österreich) sei eine bloß beratende Tätigkeit. Da die Beratungstätigkeit der Beklagten nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, scheide der behauptete Verstoß gegen österreichische Bestimmungen (RAO, EGVG und WinkelschreibereiVO) und damit auch der behauptete Verstoß gegen Paragraph eins, UWG aus. Obwohl sich die Beklagte auch an österreichische Kunden wende (Beratungshotline), unterlasse sie deutliche Hinweise auf die Unterschiede zur deutschen Rechtslage. Ebenso verschweige sie die Tatsache, dass ein Geschäftsführer einer GmbH für seine Tätigkeit sowohl straf-, verwaltungsstrafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Zwar sei zur Vermeidung einer Irreführung über Vor- und Nachteile der Gründung einer „Limited" von der Beklagten keine umfassende rechtliche Beratung auf ihrer Homepage zu verlangen, sie habe aber deutlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat nicht deckungsgleich mit jener in Österreich sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen beider Parteien sind zulässig, jene der Beklagten ist auch berechtigt.
Das vom Kläger erhobene Hauptbegehren ist einerseits darauf gerichtet, der Beklagten Werbung, insbesondere im Internet, für eine „Limited"-Gründung in Großbritannien zu verbieten und in diesem Zusammenhang Beratungsleistungen zu erbringen, und andererseits darauf, derartige Gründungen auch tatsächlich durchzuführen und nach der Gründung die entsprechenden Urkunden an die Parteien ins Inland zu übermitteln, damit diese eine Sitzverlegung veranlassen können. Hilfsweise strebt der Kläger ein Verbot irreführender Online-Werbung für die Errichtung einer „Limited" in Großbritannien durch Österreicher an.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien und in Deutschland. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist. Sämtliche Begehren sind nur dann berechtigt, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Kläger seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die Verletzung österreichischen Rechts stützt. Soweit das Hauptbegehren auch darauf gerichtet ist, der Beklagten generell im Fernabsatz die Werbung für eine „Limited"-Gründung zu verbieten, ist das Begehren schon deshalb nicht berechtigt, weil eine Werbung außerhalb des Internetauftritts weder behauptet noch festgestellt ist.
1. Zu dem auf Online-Werbung anwendbaren Recht
1.1 Online-Werbung ist ein Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG. Für sie gilt § 20 Abs 1 ECG, wonach sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats richten (Herkunftslandprinzip). Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 ECG nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen (§ 20 Abs 2 ECG).1.1 Online-Werbung ist ein Dienst der Informationsgesellschaft iSd Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Für sie gilt Paragraph 20, Absatz eins, ECG, wonach sich im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats richten (Herkunftslandprinzip). Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der Paragraphen 21 bis 23 ECG nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen (Paragraph 20, Absatz 2, ECG).
1.2 Nach § 21 Z 10 ECG ist das Herkunftslandprinzip auf die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden iSd Art 133 Z 4 B-VG nicht anzuwenden. Diese Ausnahme entspricht Art I Abs 5 lit d der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (E-CommerceRL). Danach ist die Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht von der Anwendung des Herkunftslandprinzips ausgenommen.1.2 Nach Paragraph 21, Ziffer 10, ECG ist das Herkunftslandprinzip auf die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG nicht anzuwenden. Diese Ausnahme entspricht Art römisch eins Absatz 5, Litera d, der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (E-CommerceRL). Danach ist die Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht von der Anwendung des Herkunftslandprinzips ausgenommen.
1.3 Der Umfang der Ausnahme wird in Dokumenten der EU-Kommission nicht näher erläutert. Ihre wörtliche Auslegung legt nahe, dass Beratungsleistungen und damit auch die Werbung für und das Angebot von Beratungsleistungen nicht darunter fallen. Dies steht im Einklang mit dem erklärten Ziel der E-CommerceRL und der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des ECG, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, den das Herkunftslandprinzip ganz wesentlich erleichtert. Ausnahmen davon sind daher eng auszulegen. In diesem Sinn wird nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung (vgl EB RV 817 XXI. GP 43; Brenn, Komm z ECG 321; Zankl, ECG Rz 339 f; zum deutschen Recht: Knorpp, Der rechtskonforme Auftritt von Rechtsanwälten im Internet 248; Stenger, Der Mandatsvertrag, in Kaminski Rechtshandbuch E-Commerce Rz 28; Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG unter besonderer Berücksichtigung der Online-Angebote von Rechtsanwälten 145).1.3 Der Umfang der Ausnahme wird in Dokumenten der EU-Kommission nicht näher erläutert. Ihre wörtliche Auslegung legt nahe, dass Beratungsleistungen und damit auch die Werbung für und das Angebot von Beratungsleistungen nicht darunter fallen. Dies steht im Einklang mit dem erklärten Ziel der E-CommerceRL und der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des ECG, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, den das Herkunftslandprinzip ganz wesentlich erleichtert. Ausnahmen davon sind daher eng auszulegen. In diesem Sinn wird nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung vergleiche EB Regierungsvorlage 817 römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 43; Brenn, Komm z ECG 321; Zankl, ECG Rz 339 f; zum deutschen Recht: Knorpp, Der rechtskonforme Auftritt von Rechtsanwälten im Internet 248; Stenger, Der Mandatsvertrag, in Kaminski Rechtshandbuch E-Commerce Rz 28; Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen Paragraphen eins,, 3 UWG unter besonderer Berücksichtigung der Online-Angebote von Rechtsanwälten 145).
1.4 Gegen die Anwendung des § 21 Z 10 ECG im vorliegenden Fall spricht weiters, dass die Ausnahmebestimmung die Vertretung vor Gerichten erfasst, während sich die Beratungstätigkeit der Beklagten auf Rechtshandlungen bezieht, die beim Firmenbuchgericht vorzunehmen sind. Das Firmenbuchgericht ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein (vorlageberechtigtes) Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, weil in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden das Firmenregister führen und diese Tätigkeit nicht Teil der Rechtsprechung ist (Rs C-447/00 Slg 2002 I-00735; C-182/00 Slg 2002 I-00547). Die vom EuGH angeführten Gründe sprechen dafür, Firmenbuchgerichte auch im Zusammenhang mit den in der E-CommerceRL und im ECG normierten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip nicht als Gerichte zu werten.1.4 Gegen die Anwendung des Paragraph 21, Ziffer 10, ECG im vorliegenden Fall spricht weiters, dass die Ausnahmebestimmung die Vertretung vor Gerichten erfasst, während sich die Beratungstätigkeit der Beklagten auf Rechtshandlungen bezieht, die beim Firmenbuchgericht vorzunehmen sind. Das Firmenbuchgericht ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein (vorlageberechtigtes) Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, weil in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden das Firmenregister führen und diese Tätigkeit nicht Teil der Rechtsprechung ist (Rs C-447/00 Slg 2002 I-00735; C-182/00 Slg 2002 I-00547). Die vom EuGH angeführten Gründe sprechen dafür, Firmenbuchgerichte auch im Zusammenhang mit den in der E-CommerceRL und im ECG normierten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip nicht als Gerichte zu werten.
1.5 § 22 ECG lässt zum Schutz bestimmter Rechtsgüter Abweichungen vom Herkunftslandprinzip zu; nach Ansicht des Klägers rechtfertigten im vorliegenden Fall der Schutz der öffentlichen Ordnung (§ 22 Abs 2 Z 1 ECG) und der Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger (§ 22 Abs 2 Z 5 ECG) die Anwendung österreichischen Rechts.1.5 Paragraph 22, ECG lässt zum Schutz bestimmter Rechtsgüter Abweichungen vom Herkunftslandprinzip zu; nach Ansicht des Klägers rechtfertigten im vorliegenden Fall der Schutz der öffentlichen Ordnung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG) und der Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, ECG) die Anwendung österreichischen Rechts.
1.6 Der Kläger sieht die öffentliche Ordnung durch die Werbung für die Gründung unterkapitalisierter englischer Gesellschaften gefährdet. Er setzt damit den Schutz von Gläubigerinteressen dem Schutz der öffentlichen Ordnung gleich und übersieht überdies, dass auch die Mindestkapitalvorschriften für sich allein genommen keinen ausreichenden Schutz zu bieten vermögen. Das angestrebte generelle Verbot, für die Gründung englischer Gesellschaften zu werben, steht darüber hinaus auch in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel, eine allfällige Gefährdung von Gläubigerinteressen durch Gründung unterkapitalisierter Gesellschaften zu vermeiden.
1.7 Der Verbraucherschutz scheidet schon deshalb als Rechtfertigungsgrund aus, weil Existenzgründer keine Verbraucher im Sinne der E-CommerceRL sind. Art 2 lit e leg cit definiert Verbraucher als natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören. Die Begriffsbestimmung stimmt damit mit der des Verbrauchers im Zuständigkeitsrecht überein, die der EuGH dahin versteht, dass „ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher iSd Art 13 Abs 1 und 14 Abs 1 EuGVÜ angesehen werden kann" (Rs C-269/95 Slg 1997 I-03767 Benincasa). Die E-Commerce-RL enthält keine „Öffnungsklausel" (vergleichbar etwa Erwägungsgrund 29 der FinanzdienstleistungsRL, wonach Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, den Schutz der Richtlinie auf Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden), die es den Mitgliedstaaten freistellte, auch den Schutz von Existenzgründern als Rechtfertigungsgrund für die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip anzuerkennen.1.7 Der Verbraucherschutz scheidet schon deshalb als Rechtfertigungsgrund aus, weil Existenzgründer keine Verbraucher im Sinne der E-CommerceRL sind. Artikel 2, Litera e, leg cit definiert Verbraucher als natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören. Die Begriffsbestimmung stimmt damit mit der des Verbrauchers im Zuständigkeitsrecht überein, die der EuGH dahin versteht, dass „ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher iSd Artikel 13, Absatz eins und 14 Absatz eins, EuGVÜ angesehen werden kann" (Rs C-269/95 Slg 1997 I-03767 Benincasa). Die E-Commerce-RL enthält keine „Öffnungsklausel" (vergleichbar etwa Erwägungsgrund 29 der FinanzdienstleistungsRL, wonach Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, den Schutz der Richtlinie auf Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden), die es den Mitgliedstaaten freistellte, auch den Schutz von Existenzgründern als Rechtfertigungsgrund für die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip anzuerkennen.
1.8 Nach dem damit auf die Online-Werbung der Beklagten anzuwendenden Herkunftslandprinzip unterliegt ihre Tätigkeit nicht österreichischem Recht, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in Österreich hat. Da der Kläger die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Werbung - wie oben dargelegt - ausschließlich auf in Österreich geltende Bestimmungen stützt (Beratungsmonopol der Rechtsanwälte, Winkelschreibereiverbot), sind der erste Teil des Hauptbegehrens und das Eventualbegehren schon deshalb nicht berechtigt, weil mangels Anwendbarkeit österreichischen Rechts auch kein Verstoß gegen österreichisches Recht vorliegen kann.
2. Zum auf die Gründung einer „Limited", auf Beratungsleistungen und die Übermittlung von Urkunden anwendbaren Recht
2.1 Diese Tätigkeiten werden nicht im Internet erbracht, sodass die E-CommerceRL und das ECG nicht anzuwenden sind. Anwendbares Recht ist nach § 48 Abs 2 IPRG das Recht des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (RIS-Justiz RS0045408; zuletzt etwa 4 Ob 234/03w = ÖBl 2004, 269 - Wiener Werkstätten III). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Abgabe von im Ausland zugelassenen und für die Einfuhr nach Österreich bestimmten Pflanzenschutzmitteln an Österreicher im Ausland österreichischem Recht unterstellt und - weil die Produkte in Österreich nicht zugelassen waren - verboten (4 Ob 305/00g = ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb).2.1 Diese Tätigkeiten werden nicht im Internet erbracht, sodass die E-CommerceRL und das ECG nicht anzuwenden sind. Anwendbares Recht ist nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG das Recht des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (RIS-Justiz RS0045408; zuletzt etwa 4 Ob 234/03w = ÖBl 2004, 269 - Wiener Werkstätten römisch III). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Abgabe von im Ausland zugelassenen und für die Einfuhr nach Österreich bestimmten Pflanzenschutzmitteln an Österreicher im Ausland österreichischem Recht unterstellt und - weil die Produkte in Österreich nicht zugelassen waren - verboten (4 Ob 305/00g = ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb).
2.2 Auch im vorliegenden Fall macht der Kläger einen Verstoß gegen § 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Der behauptete Rechtsbruch besteht jedoch, anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 305/00g zugrundeliegenden Fall, nicht in der Verletzung österreichischer Zulassungsvorschriften durch das Produkt, sondern im Fehlen einer nach österreichischem Recht notwendigen berufsrechtlichen Qualifikation des Leistungserbringers. Der Kläger macht geltend, die Beklagte verletze durch die Gründung von Gesellschaften in Großbritannien, durch Beratungsleistungen und die Übermittlung der Urkunden nach Österreich österreichische berufsrechtliche Vorschriften. Ein Verstoß gegen englische (oder deutsche) berufsrechtliche Vorschriften wird nicht behauptet.2.2 Auch im vorliegenden Fall macht der Kläger einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Der behauptete Rechtsbruch besteht jedoch, anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 305/00g zugrundeliegenden Fall, nicht in der Verletzung österreichischer Zulassungsvorschriften durch das Produkt, sondern im Fehlen einer nach österreichischem Recht notwendigen berufsrechtlichen Qualifikation des Leistungserbringers. Der Kläger macht geltend, die Beklagte verletze durch die Gründung von Gesellschaften in Großbritannien, durch Beratungsleistungen und die Übermittlung der Urkunden nach Österreich österreichische berufsrechtliche Vorschriften. Ein Verstoß gegen englische (oder deutsche) berufsrechtliche Vorschriften wird nicht behauptet.
2.3 Die Vorschriften über das Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte gelten in Österreich; sie sind auf Tätigkeiten im Ausland, wie die Gründung einer „Limited" in Großbritannien und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Übermittlung der Urkunden an den (österreichischen) Klienten, nicht anzuwenden. Die Beklagte durfte jedenfalls mit guten Gründen der Auffassung sein, bei der Gründung einer „Limited" in Großbritannien und der damit zusammenhängenden Beratung sowie der Übermittlung der Urkunden nach Österreich nicht an österreichische berufsrechtliche Vorschriften gebunden zu sein.
2.4 Damit ist dem behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG die Grundlage entzogen. Hat die Beklagte mit den beanstandeten Tätigkeiten nicht gegen österreichische berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder durfte sie wenigstens mit guten Gründen der Auffassung sein, dass ihre Tätigkeit diesen Bestimmungen nicht unterliege, so fehlt es an einem Rechtsbruch, der sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein könnte.2.4 Damit ist dem behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG die Grundlage entzogen. Hat die Beklagte mit den beanstandeten Tätigkeiten nicht gegen österreichische berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder durfte sie wenigstens mit guten Gründen der Auffassung sein, dass ihre Tätigkeit diesen Bestimmungen nicht unterliege, so fehlt es an einem Rechtsbruch, der sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein könnte.
2.5 Der Revision der Beklagten war Folge zu geben; die Revision des Klägers musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Berechnung des Honorars für die Revision der Beklagten war eine Bemessungsgrundlage von zwei Drittel des Gesamtbegehrens, für die Revisionsbeantwortung von einem Drittel des Gesamtbegehrens zugrundezulegen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; der Berechnung des Honorars für die Revision der Beklagten war eine Bemessungsgrundlage von zwei Drittel des Gesamtbegehrens, für die Revisionsbeantwortung von einem Drittel des Gesamtbegehrens zugrundezulegen.
Anmerkung
E827344Ob62.06fSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inwbl 2007,247/108 - wbl 2007/108 = RdW 2007/365 S 343 - RdW 2007,343 =MR 2007,156 = RZ 2007,124 EÜ228, 229 - RZ 2007 EÜ228 - RZ 2007 EÜ229= Fuchs, wbl 2007,319 = GRUR Int 2007,943 (Mankowski) = ecolex2008,625 (Häusler, Rechtsprechungsübersicht) = HS 37.508 = HS 37.550XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00062.06F.1121.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009