Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Tonninger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GesmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 43.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. August 2006, GZ 2 R 122/06k-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein Verstoß gegen § 9a UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird (RIS-Justiz RS0084667 [T5]; 4 Ob 168/03i = MR 2004, 45 - Autobahnvignette VIII). Es spricht für das Vorliegen einer gegen § 9a UWG verstoßenden Zugabenankündigung, wenn - wie hier - für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Preis der Hauptware gleichkommt (4 Ob 168/03i = MR 2004, 45 - Autobahnvignette VIII mwN).1. Ein Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird (RIS-Justiz RS0084667 [T5]; 4 Ob 168/03i = MR 2004, 45 - Autobahnvignette römisch VIII). Es spricht für das Vorliegen einer gegen Paragraph 9 a, UWG verstoßenden Zugabenankündigung, wenn - wie hier - für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Preis der Hauptware gleichkommt (4 Ob 168/03i = MR 2004, 45 - Autobahnvignette römisch VIII mwN).
2. Bescheinigt ist, dass die Beklagte angekündigt hat, ein Jahresabonnement ihrer Zeitung (Kosten: 62 EUR) zusammen mit einem Mini-Camcorder (Einzelhandelspreis zumindest 78,31 EUR) um 69,90 EUR abzugeben. Die Vorinstanzen haben einen Zugabenverstoß bejaht; ihre Beurteilung steht mit der oben angeführten Rechtsprechung im Einklang.
3. Der in der Zulassungsbeschwerde angeführte Zurückweisungsbeschluss 4 Ob 1006/95 = MR 1996, 73 (krit Korn) - Entsorgungsbeitrag ist nicht einschlägig, weil dort ein offenes Koppelungsangebot zu beurteilen war, während im Anlassfall ein verdecktes Koppelungsangebot vorliegt, bei dem keine Einzelpreise für die gekoppelten Leistungen genannt werden und der Gesamtpreis des Angebots nur unwesentlich höher als der Preis der Hauptware ist.
4. An der Unzulässigkeit der Ankündigung ändert auch nichts, sollte der in den einzelnen Zeitungsausgaben genannte Abonnementpreis - der rund 60 % der auf ein Jahr hochgerechneten Einzelpreise beträgt - den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sein: Auch in diesem Fall ist dem durchschnittlichen Adressaten des Angebots unter Berücksichtigung eines üblichen Abonnementabschlags gegenüber dem Einzelpreis nämlich klar, dass von dem für Abonnement und Mini-Camcorder verlangten Gesamtpreis nur ein nicht ins Gewicht fallender Teil auf die Nebenware entfallen kann (vgl 4 Ob 170/01f = MR 2001, 401 - Naturmoor-Wärmeflasche).4. An der Unzulässigkeit der Ankündigung ändert auch nichts, sollte der in den einzelnen Zeitungsausgaben genannte Abonnementpreis - der rund 60 % der auf ein Jahr hochgerechneten Einzelpreise beträgt - den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sein: Auch in diesem Fall ist dem durchschnittlichen Adressaten des Angebots unter Berücksichtigung eines üblichen Abonnementabschlags gegenüber dem Einzelpreis nämlich klar, dass von dem für Abonnement und Mini-Camcorder verlangten Gesamtpreis nur ein nicht ins Gewicht fallender Teil auf die Nebenware entfallen kann vergleiche 4 Ob 170/01f = MR 2001, 401 - Naturmoor-Wärmeflasche).
5. Unerheblich ist letztlich auch, dass die Beklagte die Nebenware um (mindestens) 47,50 EUR netto eingekauft hat: Richtig ist zwar, dass die Kalkulation des Anbieters und nicht der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise entscheidet, ob ein Scheinpreis vorliegt (4 Ob 74/01p = MR 2001, 172 [Korn] - Autobahnvignette mwN). Auch wenn aber der Preis der Nebenware kein bloßer Scheinpreis ist, weil der Anbieter den Preis der Nebenware ordnungsgemäß kalkuliert hat, so ist die Ankündigung dennoch wettbewerbswidrig, wenn - wie hier - der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten (4 Ob 153/93 = ÖBl 1993, 234 - 777-Jubel-Abo; RIS-Justiz RS0084667 [T4]).
Anmerkung
E82593 4Ob206.06gSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2007,46 = RdW 2007/417 S 410 - RdW 2007,410 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00206.06G.1121.000Dokumentnummer
JJT_20061121_OGH0002_0040OB00206_06G0000_000