TE OGH 2006/11/21 4Ob166/06z

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „m***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. Wolfgang Christian M*****, beide vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum, Rechtsanwälte OEG in Wien, 3. Ma***** GmbH, ***** 4. Hans-Jörgen Ma*****, beide vertreten durch Höhne In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 31.000 EUR, über die Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2006, GZ 1 R 108/06v-12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. April 2006, GZ 24 Cg 40/06z-4, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem abweisenden Teil rechtskräftig geworden ist, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antrag, zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf das Unterlassungsbegehren gerichtet ist, den beklagten Parteien zu gebieten, es ab sofort zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptungen a) die mit Anfang März 2006 erfolgte Erweiterung der Branchenzeitung „m*****" um neue Blattteile sei darauf zurückzuführen, dass sich „m*****" nicht gerechnet habe und dieses Konzept misslungen wäre, und b) „m*****" nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen abdrucke, oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, abgewiesen wird. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Sicherungsantrags endgültig selbst zu tragen und ist schuldig, den erst- und zweitbeklagten Parteien ebenso wie den dritt- und viertbeklagten Parteien die mit je 1.149,79 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 191,63 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat weiters die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen sowie ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen und ist schuldig, den erst- und zweitbeklagten Parteien sowie den dritt- und viertbeklagten Parteien ihre je mit 2.675,77 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 445,98 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift, die als viermal wöchentlich erscheinendes Fachblatt für die Branchen Medien und Kommunikation, Werbung und Marketing erscheint. Die Klägerin betreibt auch ein gleichnamiges Online-Medium. Im Februar 2006 gab die Klägerin bekannt, ab März ihre bisherigen Kernthemen um die Bereiche Retail, Handel und Industrie sowie - jeweils am Freitag - Finanzen und Karriere zu erweitern. Die Klägerin wendet sich an die österreichische Kommunikations-, Medien- und Werbebranche, und zwar an interessierte Leser und Inserenten.

Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift sowie eines gleichnamigen Online-Mediums; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und darüber hinaus Herausgeber und Chefredakteur der von der Erstbeklagten herausgegebenen Druckschrift. Die Drittbeklagte ist Medieninhaberin einer weiteren periodischen Druckschrift sowie eines gleichnamigen Online-Mediums. Der Viertbeklagte ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Drittbeklagten. Auch die von den Beklagten herausgegebenen Medien wenden sich an die Werbe-, Marketing- und Medienbranche. Zwischen den Streitteilen besteht ein Wettbewerbsverhältnis, sie sprechen dieselben Leser und Anzeigenkunden an.

Als Reaktion auf die Ankündigung der Klägerin, ihre Branchenzeitung um zusätzliche Blattteile zu erweitern, veröffentlichten die Beklagten unter dem Titel „Das war abzusehen" einen Kommentar, den der Zweitbeklagte gemeinsam mit dem Viertbeklagten mit folgendem Text verfasst hatte:

....

Das Ganze war dem Standard eine dürre Kurzmeldung am 3. Februar wert. Unter dem Titel „M*****mit Handel, Finanzen" konnte man lesen, dass die „Tageszeitung für Medien und Marketing" neue Teile für Wirtschaft, Handel und Freitags-Finanzen bekomme. Ab Anfang März soll die „Branchenzeitung" erweitert werden. Die viermal in der Woche (Dienstag bis Freitag) erscheinende Tageszeitung soll damit „an das Wirtschaftsblatt herankommen".

Lord Schaumloeffel, einer der „bösen" Poster auf etat.at, kommentiert: „Genau das hat uns gefehlt. Ein Blattl, das nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen abdruckt, erweitert sein Angebot dahingehend, künftig auch Presseaussendungen aus anderen Wirtschaftsteilen zu bringen. Ein echter Zugewinn für die Zeitungsbranche."

Ob es das ist, wollen die Unterfertigten nicht kommentieren. Freilich haben wir beide seit Anbeginn dieses „mutigen" Projekts die klare Meinung vertreten, dass eine Fach-Tageszeitung für die Kommunikationsbranche - auch wenn die nur viermal in der Woche erscheint und sich damit eigentlich gar nicht Tageszeitung nennen dürfte - über kurz oder lang ihr Konzept ändern wird. Weil ein solches der österreichische Markt schlicht und ergreifend nicht nachhaltig trägt. Sonst gäbe es längst im Ma***** Verlag oder im M***** Verlag entsprechende Produkte. Wir haben das beide durchgerechnet. Und über R***** Mut gestaunt. Denn unser beider Rechnungen wären nicht aufgegangen.

Wirtschaftsblatt-Aussteiger R***** macht nun also aus dem M***** eine Wirtschaftsblatt-Konkurrenz. Dies kann man als Erweiterung sehen. Kritische Beobachter werden diesen Schritt freilich als Auflösung des ursprünglichen Konzepts und damit als Misslingen der Uridee, nur branchenspezifisch über Medien und Werbung zu berichten, entlarven. Dies hier und heute deutlich auszusprechen, entspricht weder der Häme (Ätsch, wir haben es besser gewusst) noch dem Triumph, dass unsere diesbezüglichen Vorhersagen eingetreten sind. Klare Worte sind angesichts der R*****'schen Rabattpolitik an dieser Stelle in Sachen fairer Wettbewerb dringend notwendig. ...

Es ist nicht bescheinigt, dass die Klägerin die Kernthemen ihres Mediums deshalb erweiterte, weil das Konzept gescheitert oder misslungen wäre.

In den Medien der Klägerin werden nicht nur Pressemeldungen aus dem Medien- und Marketingbereich, sondern auch redaktionelle Beiträge abgedruckt.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, (soweit in dritter Instanz noch relevant) den Beklagten Behauptungen zu verbieten, wonach die mit Anfang März 2006 erfolgte Erweiterung ihrer Branchenzeitung um neue Blattteile darauf zurückzuführen sei, dass sich ihr Medium nicht gerechnet habe und dieses Konzept misslungen wäre, dass die Klägerin in ihren Medien nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen abdrucke. Die Beklagten unterstellten mit dem Zitat eines Posters mit dem Pseudonym „Lord Schaumloeffel", dass die Medien der Klägerin keinen eigenen redaktionellen Inhalt hätten und ausschließlich Pressemeldungen abdruckten. Das von der Klägerin angesprochene Publikum erwarte aber auch eigenständig recherchierte Artikel. Auch die Behauptung, die Beklagten hätten das Produkt einer Fach-Tageszeitung durchgerechnet und diese Rechnung sei nicht aufgegangen, woraus folge, dass die Änderung des Konzepts der Klägerin das Misslingen der „Uridee" bedeute, sei massiv schädigungsgeeignet. Diese Behauptungen seien unwahr. Der weit überwiegende Teil des redaktionellen Zeitungsinhalts bestehe nicht aus Pressemeldungen. Der Grund für die Erweiterung der Zeitung liege nicht im wirtschaftlichen Scheitern des Konzepts oder einer mangelnden Rentabilität. Die beanstandeten Aussagen seien geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin und ihren Kredit zu schädigen. Sie werde unnötig und unsachlich herabgesetzt, ohne hiezu Anlass gegeben zu haben.

Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten im Wesentlichen ein, sich zwar kritisch, aber immer sachlich mit dem Zeitungsprojekt der Klägerin auseinandergesetzt zu haben. Der wirtschaftliche Erfolg eines viermal pro Woche erscheinenden Tages-Fachmediums sei aufgrund der gewichtigen Kostenkomponente in Zweifel zu ziehen gewesen. Die Beklagten hätten nicht behauptet, dass sich die Medien der Klägerin nicht gerechnet hätten, sondern nur mitgeteilt, dass sie vom wirtschaftlichen Erfolg einer Fach-Tageszeitung nicht überzeugt gewesen seien, weil sie dies durchgerechnet hätten und ihre Rechnung nicht aufgegangen sei. Die Behauptung, die Umwandlung des Fachblatts sei eine Auflösung des ursprünglichen Konzepts und als misslungene Uridee zu entlarven, beruhe ausschließlich auf einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung, es handle sich daher um eine zulässige Wertung. Die Behauptung, die Klägerin drucke nur Pressemeldungen ab, stamme nicht von den Beklagten. Dieses Zitat sei den Beklagten nicht zuzurechnen, weil sie es sich weder zu eigen gemacht noch sich damit identifiziert hätten. Die Behauptung sei zumindest im Tatsachenkern wahr. Die Äußerung bringe lediglich die subjektive Anschauung und Meinung der Beklagten zum Ausdruck. Die Dritt- und der Viertbeklagte wendeten ein, sie hätten lediglich höchstpersönliche und damit im Sinn des Art 10 EMRK zulässige Wertungen abgegeben. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handle, seien diese wahr. Müssten weitere Sektoren zum bisherigen Konzept dazugenommen werden, könne gesagt werden, dass das ursprüngliche Konzept misslungen sei. Dies sei eine Wertung, deren Grundlagen für den Leser nachvollziehbar seien. Das Zitat von „Lord Schaumloeffel" schädige den Kredit der Klägerin nicht. Jeder aus der Branche wisse, dass „Lord Schaumloeffel" in zugespitzter Form schreibe. Die Beklagten hätten nicht geäußert, die erweiterte Ausgabe der von der Klägerin herausgegebenen Medien sei ungeeignet oder minder geeignet. Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerin zur Gänze statt. Die Beklagten hätten die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Medien der Klägerin enthielten ausschließlich Pressemeldungen. Diese Behauptung sei geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Klägerin zu gefährden. Auch das bloße Weitergeben einer kreditschädigenden Behauptung eines Dritten falle unter § 7 UWG. Unwahre Tatsachenbehauptungen ließen sich auch nicht nach Art 10 EMRK rechtfertigen. Der beanstandete Artikel vermittle dem unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, das Konzept der Klägerin sei gescheitert. Dass diese Behauptung wahr wäre, hätten die Beklagten nicht bescheinigt.Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten im Wesentlichen ein, sich zwar kritisch, aber immer sachlich mit dem Zeitungsprojekt der Klägerin auseinandergesetzt zu haben. Der wirtschaftliche Erfolg eines viermal pro Woche erscheinenden Tages-Fachmediums sei aufgrund der gewichtigen Kostenkomponente in Zweifel zu ziehen gewesen. Die Beklagten hätten nicht behauptet, dass sich die Medien der Klägerin nicht gerechnet hätten, sondern nur mitgeteilt, dass sie vom wirtschaftlichen Erfolg einer Fach-Tageszeitung nicht überzeugt gewesen seien, weil sie dies durchgerechnet hätten und ihre Rechnung nicht aufgegangen sei. Die Behauptung, die Umwandlung des Fachblatts sei eine Auflösung des ursprünglichen Konzepts und als misslungene Uridee zu entlarven, beruhe ausschließlich auf einem Vorgang persönlicher Erkenntnisgewinnung, es handle sich daher um eine zulässige Wertung. Die Behauptung, die Klägerin drucke nur Pressemeldungen ab, stamme nicht von den Beklagten. Dieses Zitat sei den Beklagten nicht zuzurechnen, weil sie es sich weder zu eigen gemacht noch sich damit identifiziert hätten. Die Behauptung sei zumindest im Tatsachenkern wahr. Die Äußerung bringe lediglich die subjektive Anschauung und Meinung der Beklagten zum Ausdruck. Die Dritt- und der Viertbeklagte wendeten ein, sie hätten lediglich höchstpersönliche und damit im Sinn des Artikel 10, EMRK zulässige Wertungen abgegeben. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handle, seien diese wahr. Müssten weitere Sektoren zum bisherigen Konzept dazugenommen werden, könne gesagt werden, dass das ursprüngliche Konzept misslungen sei. Dies sei eine Wertung, deren Grundlagen für den Leser nachvollziehbar seien. Das Zitat von „Lord Schaumloeffel" schädige den Kredit der Klägerin nicht. Jeder aus der Branche wisse, dass „Lord Schaumloeffel" in zugespitzter Form schreibe. Die Beklagten hätten nicht geäußert, die erweiterte Ausgabe der von der Klägerin herausgegebenen Medien sei ungeeignet oder minder geeignet. Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerin zur Gänze statt. Die Beklagten hätten die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Medien der Klägerin enthielten ausschließlich Pressemeldungen. Diese Behauptung sei geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Klägerin zu gefährden. Auch das bloße Weitergeben einer kreditschädigenden Behauptung eines Dritten falle unter Paragraph 7, UWG. Unwahre Tatsachenbehauptungen ließen sich auch nicht nach Artikel 10, EMRK rechtfertigen. Der beanstandete Artikel vermittle dem unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, das Konzept der Klägerin sei gescheitert. Dass diese Behauptung wahr wäre, hätten die Beklagten nicht bescheinigt.

Das Rekursgericht bestätigte das (in dritter Instanz noch zu überprüfende) Sicherungsgebot und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ihrer Aussage über das Scheitern des ursprünglichen Konzepts der Klägerin stellten die Beklagten den Hinweis auf ihre eigenen „nicht aufgegangenen" Rechnungen voran. Damit brächten sie zum Ausdruck, bei richtiger oder seriöser Kalkulation hätte sich von Anfang an gezeigt, dass das Projekt zum Scheitern verurteilt sei. Sie unterstellten damit eine unrichtige oder mangelhafte Kalkulation oder ein sorgloses Umgehen mit den aufgrund einer ordnungsgemäßen Kalkulation ermittelten Zahlen. Sie vermittelten damit die Botschaft, die Klägerin habe ein wirtschaftliches Konzept verwirklicht, das sich nicht hätte rechnen können. Sie sei erst im Nachhinein eines Besseren belehrt worden. Der Klägerin werde damit durchaus auch Unfähigkeit unterstellt. Die Aussage enthalte auch den Vorwurf, das Konzept sei „blauäugig" oder mangelhaft erstellt worden. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit sei auf einen Tatsachenkern rückführbar. Der Wahrheitsbeweis für die behauptete Ursache der Zeitungserweiterung sei den Beklagten nicht gelungen, sie könnten sich daher auch nicht unter Berufung auf Art 10 EMRK rechtfertigen. Die Leser seien sich über den Bedeutungsinhalt der Aussage von „Lord Schaumloeffel" als überspitzt formuliert nicht bewusst, das Zitat sei eindeutig formuliert und vermittle den Eindruck, die Medien der Klägerin gäben nur Pressemeldungen wieder. Mangels Distanzierung sei das Zitat auch den Beklagten zuzurechnen. Die Behauptung, eine viermal wöchentlich erscheinende Zeitung drucke nur Pressemeldungen oder Presseaussendungen ab und erbringe keine eigenen journalistischen Leistungen, sei kreditschädigend und erfülle daher den Tatbestand nach § 7 UWG.Das Rekursgericht bestätigte das (in dritter Instanz noch zu überprüfende) Sicherungsgebot und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ihrer Aussage über das Scheitern des ursprünglichen Konzepts der Klägerin stellten die Beklagten den Hinweis auf ihre eigenen „nicht aufgegangenen" Rechnungen voran. Damit brächten sie zum Ausdruck, bei richtiger oder seriöser Kalkulation hätte sich von Anfang an gezeigt, dass das Projekt zum Scheitern verurteilt sei. Sie unterstellten damit eine unrichtige oder mangelhafte Kalkulation oder ein sorgloses Umgehen mit den aufgrund einer ordnungsgemäßen Kalkulation ermittelten Zahlen. Sie vermittelten damit die Botschaft, die Klägerin habe ein wirtschaftliches Konzept verwirklicht, das sich nicht hätte rechnen können. Sie sei erst im Nachhinein eines Besseren belehrt worden. Der Klägerin werde damit durchaus auch Unfähigkeit unterstellt. Die Aussage enthalte auch den Vorwurf, das Konzept sei „blauäugig" oder mangelhaft erstellt worden. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit sei auf einen Tatsachenkern rückführbar. Der Wahrheitsbeweis für die behauptete Ursache der Zeitungserweiterung sei den Beklagten nicht gelungen, sie könnten sich daher auch nicht unter Berufung auf Artikel 10, EMRK rechtfertigen. Die Leser seien sich über den Bedeutungsinhalt der Aussage von „Lord Schaumloeffel" als überspitzt formuliert nicht bewusst, das Zitat sei eindeutig formuliert und vermittle den Eindruck, die Medien der Klägerin gäben nur Pressemeldungen wieder. Mangels Distanzierung sei das Zitat auch den Beklagten zuzurechnen. Die Behauptung, eine viermal wöchentlich erscheinende Zeitung drucke nur Pressemeldungen oder Presseaussendungen ab und erbringe keine eigenen journalistischen Leistungen, sei kreditschädigend und erfülle daher den Tatbestand nach Paragraph 7, UWG.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der Beklagten sind zulässig und berechtigt.

1.1 § 7 Abs 1 UWG verbietet die Verbreitung von Tatsachen über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.1.1 Paragraph 7, Absatz eins, UWG verbietet die Verbreitung von Tatsachen über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

1.2 Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (4 Ob 79/01y = ÖBl 2002, 287 - Bunte Pleite mwN; RIS-Justiz RS0032212). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen („konkludente Tatsachenbehauptung"; RIS-Justiz RS0031810, RS0031675). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 79/01y mwN).1.2 Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (4 Ob 79/01y = ÖBl 2002, 287 - Bunte Pleite mwN; RIS-Justiz RS0032212). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen („konkludente Tatsachenbehauptung"; RIS-Justiz RS0031810, RS0031675). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 79/01y mwN).

1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (4 Ob 79/01y mwN; RIS-Justiz RS0079395). Werturteile geben die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden, sie können bloß subjektiv angenommen oder abgelehnt, aber nicht als richtig oder falsch beurteilt werden (4 Ob 162/89 = SZ 62/208 - moderne Sklaven uva; zuletzt etwa 6 Ob 295/03f = MR 2005, 371 - unsaubere Praktik).

2. Zum Vorwurf, das Konzept der Klägerin sei misslungen:

2.1 Die Beklagten stützen ihre Kritik (Auflösung des ursprünglichen Konzepts und damit Misslingen der „Uridee") auf ihre im Kommentar vorangestellte Beurteilung des österreichischen Medienmarkts (trägt das Konzept der Klägerin nicht nachhaltig) und verweisen darauf, dass sie selbst ein derartiges Projekt durchgerechnet hätten und ihre Rechnungen nicht aufgegangen wären, weshalb sie über den Mut des Konkurrenten gestaunt und mit einer Änderung des Konzepts gerechnet hätten. Diesen Ausführungen ist bei gebotener Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck nicht der Vorwurf sorglosen Handelns oder mangelhafter Geschäftsführung zu entnehmen, etwa vergleichbar dem Vorwurf wirtschaftlichen Scheiterns. Ob eine geschäftliche Entscheidung als Misslingen einer „Uridee" oder die Auflösung des ursprünglichen Konzepts angesehen werden kann, ist eine Wertung und kann daher nicht als richtig oder falsch beurteilt werden.

3. Zum Vorwurf, die Medien der Klägerin enthielten nur Pressemeldungen:

3.1 Die „Lord Schaumloeffel" zugeschriebene Äußerung, die Medien der Klägerin enthielten nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen, ist den Beklagten mangels ausreichender Distanzierung jedenfalls zuzurechnen. Das bloße Anfügen der Wendung „ob es das ist, wollen die Unterfertigten nicht kommentieren" genügt infolge Einordnung des Zitats in den durchwegs kritischen Kommentar zu den Aktivitäten der Klägerin nicht.

3.2 Zu beachten ist aber, dass nicht nur der offensichtliche Phantasiename „Lord Schaumloeffel", sondern auch der Hinweis auf den „bösen" Poster es für den unbefangenen Durchschnittsadressaten sofort deutlich macht, dass die zitierte Äußerung eine Satire ist.

3.3 Das Wesen von Satire oder Karikatur besteht in der bildlichen und/oder wörtlichen Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit zum Zweck der Geißelung oder Rüge von Missständen. Traditionell sind Karikaturen und Satiren in ihrer äußeren Darbietung meist frech, frivol oder auch schamlos, somit häufig beleidigend oder herabsetzend. Um sie im Konflikt mit Verletzungen anderer Rechtsgüter zu beurteilen, bedarf es zunächst ihrer „Entzerrung" und damit der Gewinnung des „Aussagekerns", welcher dann auf seine Verletzungseignung zu untersuchen ist. Erst dann ist auch die satirische oder karikaturistische Einkleidung der Aussage daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des dieser Kunstform „Erlaubten" gehalten oder andere Rechtsgüter, wie etwa die Ehre des Karikierten, verletzt hat. Dabei sind an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinn der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, sodass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form „Satire oder Karikatur" jedenfalls Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung (4 Ob 131/01w = MR 2001, 242 - Krone-Mafia mwN; RIS-Justiz RS0031735).

3.4 Die gebotene „Entzerrung" der satirischen Aussage, das Medium der Klägerin enthalte nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen, führt zum Aussagekern, dass in den Medien der Klägerin ein hoher Anteil, allenfalls ein im Branchenvergleich überdurchschnittlich hoher Anteil derartiger Pressemeldungen (bloße Weitergabe von Unternehmensmitteilungen) enthalten wäre. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, das Medium der Klägerin enthalte nur Pressemeldungen und damit keine redaktionellen Artikel. Den Beklagten kann daher eine derartige Behauptung auch nicht untersagt werden, sodass das auf das Verbot der Behauptung, das Medium der Klägerin enthalte nur Pressemeldungen aus den Medien-, Werbe- und Marketingbereichen, abzielende Sicherungsbegehren schon aus diesem Grund erfolglos bleiben muss. Auf die Frage, ob die Behauptung in ihrem Aussagekern richtig oder falsch ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

4. Das Sicherungsbegehren war daher zur Gänze abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben im Sicherungsverfahren zur Gänze obsiegt und daher Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Äußerungskosten sowie ihrer Rechtsmittelkosten. Im Revisionsrekursverfahren waren allerdings wegen der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung nur mehr etwa zwei Drittel des ursprünglichen Sicherungsanspruchs strittig. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage daher nur 20.667 EUR. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sowohl der Vertreter der Erst- und des Zweitbeklagten als auch jener der Dritt- und des Viertbeklagten jeweils nur einen Streitgenossen vertreten.4. Das Sicherungsbegehren war daher zur Gänze abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben im Sicherungsverfahren zur Gänze obsiegt und daher Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Äußerungskosten sowie ihrer Rechtsmittelkosten. Im Revisionsrekursverfahren waren allerdings wegen der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung nur mehr etwa zwei Drittel des ursprünglichen Sicherungsanspruchs strittig. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage daher nur 20.667 EUR. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sowohl der Vertreter der Erst- und des Zweitbeklagten als auch jener der Dritt- und des Viertbeklagten jeweils nur einen Streitgenossen vertreten.

Anmerkung

E82585 4Ob166.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/60 = ÖBl-LS 2007/61 = ÖBl 2007/27 S 124 (Gamerith/Schmidt) - ÖBl 2007,124 (Gamerith/Schmidt) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00166.06Z.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20061121_OGH0002_0040OB00166_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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