TE OGH 2006/11/23 8ObA92/06x

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Christian L*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei O***** AG, ***** vertreten durch Engelbrecht und Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2006, GZ 11 Ra 35/06f-30 , womit über Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2006, GZ 7 Cga 150/03v-26, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm ab 15. 9. 2003 gemäß § 8 des Kollektivvertrages (für Angestellte der Banken und Bankiers - Pensionsreform 1961) dem Grunde nach eine Administrativpension zustehe. Er sei aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten berechtigt vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen ausgetreten. Die schwere psychische Erkrankung des Klägers sei durch das Verhalten der Beklagten ausgelöst worden.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm ab 15. 9. 2003 gemäß Paragraph 8, des Kollektivvertrages (für Angestellte der Banken und Bankiers - Pensionsreform 1961) dem Grunde nach eine Administrativpension zustehe. Er sei aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten berechtigt vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen ausgetreten. Die schwere psychische Erkrankung des Klägers sei durch das Verhalten der Beklagten ausgelöst worden.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger erfülle die Voraussetzung für eine Administrativpension nicht. Der Kollektivvertrag sehe die Gewährung einer Administrativpension nur bei einer Dienstgeberkündigung oder einer ausdrücklichen vertraglichen Zusicherung vor. Selbst eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Zusicherung einer Administrativpension begründe keinen Anspruch. Im Übrigen sei der vorzeitige Austritt des Klägers unberechtigt erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat unter Hinweis auf den Wortlaut des § 8 Abs 1 des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) die Auffassung, dass bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Administrativpension bestehe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat unter Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) die Auffassung, dass bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Administrativpension bestehe.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Auslegung des § 8 des anzuwendenden Kollektivvertrages in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Auslegung des Paragraph 8, des anzuwendenden Kollektivvertrages in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass unter Heranziehung der Auslegungsregeln für Kollektivverträge davon auszugehen sei, dass der Dienstnehmer - wenn die übrigen Voraussetzungen zuträfen - auch dann Anspruch auf Administrativpension habe, wenn er vom Dienstgeber ungerechtfertigt entlassen oder selbst berechtigt vorzeitig ausgetreten sei. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten sei. Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. 1. 2006, 8 ObA 82/05z, die zum Zeitpunkt der Fassung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses somit bereits ergangen und auch im RIS veröffentlicht war, zu dem auch hier maßgeblichen § 8 Abs 1 des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers („PR 61") erkannt, dass sich aus dieser Bestimmung zwar mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass im Falle der Selbstkündigung des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Administrativpension besteht. Aus den weiteren Bestimmungen des Kollektivvertrages ist jedoch abzuleiten, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Anlassfall war zu beantworten, ob der Dienstnehmer, der wegen gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austrat, einen Anspruch auf Administrativpension geltend machen kann. Die in der Entscheidung 8 ObA 82/05z ausführlich dargestellten Gründe, warum § 8 Abs 1 PR 61 auch den Fall eines berechtigten vorzeitigen Austritts des Dienstnehmers umfasst, haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Da somit die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage durch die Entscheidung 8 ObA 82/05z bereits geklärt wurde, war der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. 1. 2006, 8 ObA 82/05z, die zum Zeitpunkt der Fassung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses somit bereits ergangen und auch im RIS veröffentlicht war, zu dem auch hier maßgeblichen Paragraph 8, Absatz eins, des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers („PR 61") erkannt, dass sich aus dieser Bestimmung zwar mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass im Falle der Selbstkündigung des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Administrativpension besteht. Aus den weiteren Bestimmungen des Kollektivvertrages ist jedoch abzuleiten, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Anlassfall war zu beantworten, ob der Dienstnehmer, der wegen gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austrat, einen Anspruch auf Administrativpension geltend machen kann. Die in der Entscheidung 8 ObA 82/05z ausführlich dargestellten Gründe, warum Paragraph 8, Absatz eins, PR 61 auch den Fall eines berechtigten vorzeitigen Austritts des Dienstnehmers umfasst, haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Da somit die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage durch die Entscheidung 8 ObA 82/05z bereits geklärt wurde, war der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (RIS-Justiz RS0035976).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (RIS-Justiz RS0035976).

Anmerkung

E82665 8ObA92.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00092.06X.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_008OBA00092_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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