Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter über den Antrag der T*****, auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der R***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Landesgericht Innsbruck zu 49 Se 534/06g, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Als das zur Entscheidung über die im Spruch genannte Konkursantragssache zuständige Gericht wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt, dessen Beschluss vom 29. 6. 2006, GZ 49 Se 740/05z-29, aufgehoben wird.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist zu FN 82316d im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck (davor Handelsgericht Wien HRB 34592) eingetragen. Am 7. 5. 2004 wurde in einer „außerordentlichen Generalversammlung" der Antragsgegnerin ua der Beschluss gefasst, dass der bisherige Geschäftsführer Ing. Helmut R***** mit sofortiger Wirkung abberufen und dass Sigmund M***** mit sofortiger Wirkung zum alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wird. Ferner wurde eine Sitzverlegung der Antragsgegnerin von der politischen Gemeinde W***** in die politische Gemeinde T***** beschlossen.
Aufgrund dieser Beschlüsse wurde im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck unter FN 82316d die Beklagte mit Sitz in ***** T*****eingetragen, Ing. Helmut R***** als Geschäftsführer gelöscht und Sigmund M***** als neuer Geschäftsführer eingetragen. Ein von einer ehemaligen Gesellschafterin der Antragsgegnerin gegen die Antragsgegnerin eingeleitetes Verfahren, in welchem die ehemalige Gesellschafterin ua die Feststellung begehrte, dass die in der Generalversammlung am 7. 5. 2004 gefassten Beschlüsse nichtig seien, wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. 2. 2006, 10 Ob 132/05t, rechtskräftig beendet: In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen wurde das Eventualbegehren der ehemaligen Gesellschafterin auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 7. 5. 2004 abgewiesen. Die Antragstellerin beantragte am 2. 11. 2005 beim Landesgericht Innsbruck die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Nach Einvernahme des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers und des früheren Geschäftsführers der Antragsgegnerin im Rechtshilfeweg sprach das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. 6. 2006 (ON 29) seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies den Konkurseröffnungsantrag gemäß § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht Wiener Neustadt. Aus dem zu 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck gefällten Urteil gehe hervor, dass die in der Generalversammlung der Antragsgegnerin am 7. 5. 2004 beschlossene Sitzverlegung von der politischen Gemeinde W***** in die politische Gemeinde T***** nichtig sei. Die Antragsgegnerin betreibe daher ihr Unternehmen in der politischen Gemeinde W*****.Nach Einvernahme des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers und des früheren Geschäftsführers der Antragsgegnerin im Rechtshilfeweg sprach das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. 6. 2006 (ON 29) seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies den Konkurseröffnungsantrag gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Landesgericht Wiener Neustadt. Aus dem zu 6 Cg 132/04d des Landesgerichtes Innsbruck gefällten Urteil gehe hervor, dass die in der Generalversammlung der Antragsgegnerin am 7. 5. 2004 beschlossene Sitzverlegung von der politischen Gemeinde W***** in die politische Gemeinde T***** nichtig sei. Die Antragsgegnerin betreibe daher ihr Unternehmen in der politischen Gemeinde W*****.
Das Landesgericht Wiener Neustadt fasste - nach Ergehen der bereits erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob 132/05t - am 11. 7. 2006 zu 10 Se 115/06z einen Beschluss, mit welchem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und den Akt gemäß § 44 JN dem Landesgericht Innsbruck (rück)übermittelte. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gehe hervor, dass der Sitz der Antragsgegnerin im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck liege.Das Landesgericht Wiener Neustadt fasste - nach Ergehen der bereits erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob 132/05t - am 11. 7. 2006 zu 10 Se 115/06z einen Beschluss, mit welchem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und den Akt gemäß Paragraph 44, JN dem Landesgericht Innsbruck (rück)übermittelte. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gehe hervor, dass der Sitz der Antragsgegnerin im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck liege.
Nach Zustellung der vom Landesgericht Innsbruck und vom Landesgericht Wiener Neustadt gefassten Beschlüsse über die örtliche Unzuständigkeit und die Überweisung bzw „Rückübermittlung" gemäß § 44 JN legte das Landesgericht Innsbruck den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Kompetenzkonflikt neuerlich vor.Nach Zustellung der vom Landesgericht Innsbruck und vom Landesgericht Wiener Neustadt gefassten Beschlüsse über die örtliche Unzuständigkeit und die Überweisung bzw „Rückübermittlung" gemäß Paragraph 44, JN legte das Landesgericht Innsbruck den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Kompetenzkonflikt neuerlich vor.
Rechtliche Beurteilung
Für das Konkursverfahren ist aus § 63 Abs 1 KO abzuleiten, dass der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkusgerichtes zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen hat. Daraus ist zu folgern, dass gemäß § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichtes über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht verhindert (8 Nc 35/04w uva). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die die örtliche Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck für das Landesgericht Wiener Neustadt nicht bindend war.Für das Konkursverfahren ist aus Paragraph 63, Absatz eins, KO abzuleiten, dass der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkusgerichtes zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen hat. Daraus ist zu folgern, dass gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichtes über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht verhindert (8 Nc 35/04w uva). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die die örtliche Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck für das Landesgericht Wiener Neustadt nicht bindend war.
Das Landesgericht Innsbruck ist das im Sinne des § 63 Abs 1 KO für den Konkurseröffnungsantrag zuständige Gericht: Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. 2. 2006, 10 Ob 132/05t ist klargestellt, dass die am 7. 5. 2004 beschlossene Sitzverlegung von der politischen Gemeinde W***** in die politische Gemeinde T***** wirksam erfolgte. Aus dem Akt ergeben sich ausreichende Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin nach der Sitzverlegung eine Geschäftstätigkeit an ihrem im Firmenbuch eingetragenen Sitz entfaltete (vgl insbesondere die Aussage des Geschäftsführers Mair vor dem Landesgericht Innsbruck ON 21). Der Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck war gleichzeitig mit der Bestimmung des Landesgerichtes Innsbruck als das zur Entscheidung über die Konkursantragssache zuständige Gericht aufzuheben.Das Landesgericht Innsbruck ist das im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, KO für den Konkurseröffnungsantrag zuständige Gericht: Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. 2. 2006, 10 Ob 132/05t ist klargestellt, dass die am 7. 5. 2004 beschlossene Sitzverlegung von der politischen Gemeinde W***** in die politische Gemeinde T***** wirksam erfolgte. Aus dem Akt ergeben sich ausreichende Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin nach der Sitzverlegung eine Geschäftstätigkeit an ihrem im Firmenbuch eingetragenen Sitz entfaltete vergleiche insbesondere die Aussage des Geschäftsführers Mair vor dem Landesgericht Innsbruck ON 21). Der Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck war gleichzeitig mit der Bestimmung des Landesgerichtes Innsbruck als das zur Entscheidung über die Konkursantragssache zuständige Gericht aufzuheben.
Anmerkung
E82496 8Nc15.06g-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00015.06G.1123.000Dokumentnummer
JJT_20061123_OGH0002_0080NC00015_06G0000_000