TE OGH 2006/11/23 8Ob131/06g

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Reinhard G*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht vom 2. August 2006, GZ 54 R 161/06z-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Mieter an einem Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden hat, trifft den Mieter (OGH 8 Ob 47/03z mwN). Die Frage, ob den Mieter ein Mietzinsrückstand und ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig (OGH 8 Ob 64/06d oder OGH 9 Ob 200/99y). In Folge dieser Einzelfallbezogenheit kann die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihn bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (OGH 8 Ob 64/06d, OGH 7 Ob 187/03f ua). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Revision des Beklagten eine solche Überschreitung nachzuweisen vermag. Die Ausführung des Beklagten, die darauf Hinauslaufen, dass es nur infolge eines einmaligen Umsatzrückganges im Sommer 2005 zu einem Mietzinsrückstand gekommen sei, entfernen sich von den Feststellungen, wonach der Beklagte bereits seit Mai 2002 seine Mietzinse regelmäßig verspätet bezahlte und gemahnt werden musst.

Anmerkung

E82554 8Ob131.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00131.06G.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_0080OB00131_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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