TE OGH 2006/11/23 8ObA91/06z

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H-***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl ***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, wegen

9.316 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.633,64 EUR, Rekursinteresse 3.720,89 EUR), über den als „außerordentliche Revision" bezeichneten Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2006, GZ 9 Ra 28/06t-62, womit über Berufung beider Parteien das Endurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 2005, GZ 5 Cga 194/01b-55, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil teilweise nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von 2.175,38 EUR sA als (weiteres) Teilurteil (I des berufungsgerichtlichen Urteilsspruches). Dieses Teilurteil des Berufungsgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil teilweise nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von 2.175,38 EUR sA als (weiteres) Teilurteil (römisch eins des berufungsgerichtlichen Urteilsspruches). Dieses Teilurteil des Berufungsgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin und des Beklagten Folge und hob das Ersturteil in seiner Entscheidung über die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung und im Umfang der Kostenentscheidung auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung über die Gegenforderung und die Kosten. Das Berufungsgericht nahm in diesen Beschluss keinen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf, dass ein Rekurs zulässig ist.Im Übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin und des Beklagten Folge und hob das Ersturteil in seiner Entscheidung über die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung und im Umfang der Kostenentscheidung auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung über die Gegenforderung und die Kosten. Das Berufungsgericht nahm in diesen Beschluss keinen Ausspruch nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auf, dass ein Rekurs zulässig ist.

Nur gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der Klägerin. Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0043898).Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0043898).

Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt.

Der Rekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E82664 8ObA91.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00091.06Z.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_008OBA00091_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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