TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2007/06/0166

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über den Antrag des G Z sen., vertreten durch den Sachwalter Mag. G Z in W, dieser vertreten durch Mag. H W, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Mai 2005, Zl. UVS-17/10.147/6-2005, betreffend Verwaltungsübertretung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG stattgegeben.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 998/06-13, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Mai 2005 abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. März 2007, Zl. 2007/06/0068-2, zur Ergänzung der Beschwerde durch Behebung näher bezeichneter Mängel binnen sechs Wochen mit dem Hinweis aufgefordert, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/06/0068-5, gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 zugestellt.

Mit einem am 26. Juni 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeergänzung und legte gleichzeitig die aufgetragenen Ergänzungen vor. Als Begründung führte er aus:

Durch einen unvorhergesehenen Umstand habe seine bis dahin äußerst verlässliche Mitarbeiterin jenes Briefkuvert, das die Verbesserung enthalten habe, vermutlich nicht zur Post gebracht (wird näher dargelegt).

Die Versäumung der Frist sei somit auf ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zurückzuführen, an dem der Rechtsvertreter kein Verschulden (auch kein Überwachungsverschulden) habe. Er habe sich einer ansonsten sehr verlässlichen Person bedient, die selbst nur ein geringes Verschulden am gegenständlichen Vorfall habe, zumal ihr eine Unachtsamkeit noch nie passiert sei.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) wiederum nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Ein Fehler, der einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, jedoch erst nach Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle des selben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe unterläuft, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulative Tätigkeit tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. November 1998, Zl. 98/19/0219, mwN).

Ausgehend vom Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist davon auszugehen, dass die Fristversäumnis auf einem derartigen, dem rein manipulativen Bereich der Postaufgabe zuzurechnenden Fehler der Kanzleikraft, deren Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wurde, beruht.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben.

Wien, am 25. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060166.X00

Im RIS seit

14.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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