TE OGH 2006/11/23 8Ob142/06z

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Theresia W*****, über den Rekurs des Sachwalters Mag. Christian L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. September 2006, GZ 4 R 341/06y-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. August 2006, GZ 4 P 94/06f-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird gemäß § 64 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Rekurs wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte den Rekurswerber zum Sachwalter für die betroffene Person für folgende Angelegenheiten: Finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen und therapeutischen Maßnahmen. Über Rekurs der betroffenen Person hob das Rekursgericht den Sachwalterbestellungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Gemäß § 118 AußStrG sei die Erstanhörung durch den Pflegschaftsrichter im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters zwingend vorzunehmen. Dies habe das Erstgericht unterlassen.Das Erstgericht bestellte den Rekurswerber zum Sachwalter für die betroffene Person für folgende Angelegenheiten: Finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen und therapeutischen Maßnahmen. Über Rekurs der betroffenen Person hob das Rekursgericht den Sachwalterbestellungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Gemäß Paragraph 118, AußStrG sei die Erstanhörung durch den Pflegschaftsrichter im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters zwingend vorzunehmen. Dies habe das Erstgericht unterlassen.

Der Rekurs des Sachwalters gegen diesen Beschluss ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (8 Ob 189/98x). Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0044102). Fehlt somit ein Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluss, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 64 Abs 1 zweiter Satz AußStrG - generell unzulässig.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (8 Ob 189/98x). Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0044102). Fehlt somit ein Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluss, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG - generell unzulässig.

Der Rekurs des Sachwalters ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E82506 8Ob142.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00142.06Z.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_0080OB00142_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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