Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Mario K*****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Konkursgläubigerin I***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. Juli 2006, GZ 13 R 83/06p-11, womit über Rekurs der Konkursgläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 24. März 2006, GZ 4 S 3/06v-7, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht eröffnete das Schuldenregulierungsverfahren. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Konkursgläubigerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).
Anmerkung
E82499 8Ob119.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00119.06T.1123.000Dokumentnummer
JJT_20061123_OGH0002_0080OB00119_06T0000_000