Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Benno K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Bettina K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Mai 2006, GZ 23 R 95/06b-53, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 71 Abs 2 AußStrG mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Während aufrechter Ehe wurde der Antragsgegnerin von ihrem Vater eine Liegenschaft geschenkt. Zwei Jahre vor Beendigung der ehelichen Gemeinschaft übertrug sie dem Antragssteller schenkungsweise einen Hälfteanteil des Grundstücks. Die Ehe der Parteien wurde aus überwiegendem Verschulden des Antragstellers mit Urteil vom 3. 9. 2002 geschieden.
Aufgrund des Aufteilungsantrages vom 16. 9. 2002 wurde die Liegenschaft samt „Ehewohnung" der dort mit ihren drei ehelichen Kindern lebenden Antragsgegnerin zugewiesen und die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von EUR 43.000,- verpflichtet. Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung wurde der Wert der Liegenschaft im Wesentlichen ausgeklammert.
Rechtliche Beurteilung
Die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfrage bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Rekursgericht aber wie hier im Sinn einer einheitlichen anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (RIS-Justiz RS0042405 mwN etwa 7 Ob 552/89; RIS-Justiz RS0057596 mwN etwa OGH 4 Ob 2272/96p). Soweit der Rechtsmittelwerber releviert, dass auch der Wert der Liegenschaft in die Vermögensteilung zumindest teilweise miteinzubeziehen sei, ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn ein Grundstück, auf dem die „Ehewohnung" errichtet wurde, allein von einer Seite stammte und diese die Hälfte der Liegenschaft letztlich dem anderen Ehegatten schenkt, dieser Umstand im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist und im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichbetrages weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (OGH 6 Ob 245/01z 7 Ob 596/95 ua). Insoweit bedarf es auch nicht der vom Rechtsmittelwerber relevierten Erörterungen betreffend die Möglichkeit eines Schenkungswiderrufes (vgl im übrigen 7 Ob 596/95). Inwieweit eine substantielle Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag zu berücksichtigt wäre (RIS-Justiz RS0115775 mwN; zu den Grundsätzen für die Aufteilung der Wertsteigerung - allerdings zur vereinbarten Gütergemeinschaft - RIS-Justiz RS0113358 mwN; allgemein zum Bewertungsstichtag Stabentheiner in Rummel ABGB3 §§ 83, 84 EheG Rz 9 mwN), was vom Rekursgericht ohnehin nur im Hinblick auf den kurzen Zeitraum bis zur Aufteilung verneint, jedoch im Allgemeinen bejaht wurde bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil der Antragsteller konkrete Ausführungen dazu im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht gemacht hat (vgl Fucik/Kloiber AußStrG § 49 Rz 3).Die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfrage bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Rekursgericht aber wie hier im Sinn einer einheitlichen anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (RIS-Justiz RS0042405 mwN etwa 7 Ob 552/89; RIS-Justiz RS0057596 mwN etwa OGH 4 Ob 2272/96p). Soweit der Rechtsmittelwerber releviert, dass auch der Wert der Liegenschaft in die Vermögensteilung zumindest teilweise miteinzubeziehen sei, ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn ein Grundstück, auf dem die „Ehewohnung" errichtet wurde, allein von einer Seite stammte und diese die Hälfte der Liegenschaft letztlich dem anderen Ehegatten schenkt, dieser Umstand im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist und im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichbetrages weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (OGH 6 Ob 245/01z 7 Ob 596/95 ua). Insoweit bedarf es auch nicht der vom Rechtsmittelwerber relevierten Erörterungen betreffend die Möglichkeit eines Schenkungswiderrufes vergleiche im übrigen 7 Ob 596/95). Inwieweit eine substantielle Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag zu berücksichtigt wäre (RIS-Justiz RS0115775 mwN; zu den Grundsätzen für die Aufteilung der Wertsteigerung - allerdings zur vereinbarten Gütergemeinschaft - RIS-Justiz RS0113358 mwN; allgemein zum Bewertungsstichtag Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraphen 83,, 84 EheG Rz 9 mwN), was vom Rekursgericht ohnehin nur im Hinblick auf den kurzen Zeitraum bis zur Aufteilung verneint, jedoch im Allgemeinen bejaht wurde bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil der Antragsteller konkrete Ausführungen dazu im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht gemacht hat vergleiche Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 49, Rz 3).
Anmerkung
E827128Ob105.06hSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.381XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00105.06H.1123.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009