TE OGH 2006/11/23 8ObA79/06k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse EUR 20.000) und Zahlung (EUR 148,34 monatlich), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2006, GZ 7 Ra 38/06v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind (8 Ob 66/03v). Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 70 mwH).Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers liegt nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind (8 Ob 66/03v). Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 70 mwH).

Der Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine einzelvertragliche Anspruchsgrundlage stützen kann, haftet kein, das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erfordernder (gravierender) Rechtsirrtum an. Nach den Feststellungen richten sich die Pensionsansprüche des Klägers zur Gänze nach den Bestimmungen der Pensionsordnung BV 69 der beklagten Partei, die vom Obersten Gerichtshof als echte Betriebsvereinbarung qualifiziert wurde (8 ObA 52/03k). Die Überleitung in ein (zunächst befristetes) Sondervertragsverhältnis bedeutete lediglich neue Gehaltsansätze, wobei die Berechnung der Pension weiterhin nach den Regeln der BV 69 erfolgte. Das Schreiben der beklagten Partei von Februar 1994 enthält die Zusage einer „Mindestpension für den Fall der Nichtverlängerung des Sondervertrags" wobei hinsichtlich des Anspruchs und des Ausmaßes auf die Pensionsordnung verwiesen wurde. Das Sondervertragsverhältnis des Klägers wurde in der Folge verlängert und dauerte bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit seinen im Wesentlichen auf Schrammel BPG Erl. 3.1.5.1. zu § 2 gestützten Ausführungen zur Abgrenzung der Einzelvereinbarungen von Gesamtzusagen im Hinblick auf betriebliche Pensionsleistungen, vermag der Rechtsmittelwerber ebenso wenig eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen. Soweit der Rechtsmittelwerber als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Interpretationsbedürftigkeit des Verhältnisses von § 1 Abs 4 der Rahmen-BV 1999 zu § 6 Abs 4 der Übertragungs-BV 1999 ableiten will, ist er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 ObA 95/05m zu verweisen, die diese Frage bereits ausführlich behandelt. Auch die vom Rechtsmittelwerber relevierte Rechtsfrage, ob die Auslagerung der Pensionsrechte aus dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit, wie sie in § 6 Abs 4 der Übertragungs-BV vorgesehen ist, in den Anwendungsbereich des als Schutzvorschrift zu wertenden § 3 Abs 3 iVm Abs 2 BPG fällt, weil die Auslagerung in die Pensionskasse erst nach Eintritt des Leistungsfall erfolgen solle, womit zwingend Rechte ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen betroffen seien, begründet keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Der Oberste Gerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (8 ObA 95/05m) ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer bedürfen, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben. Dass die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden können, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können, hat der Oberste Gerichtshof bereits in 8 ObA 52/03k (S 60 f) dargelegt.Der Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine einzelvertragliche Anspruchsgrundlage stützen kann, haftet kein, das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erfordernder (gravierender) Rechtsirrtum an. Nach den Feststellungen richten sich die Pensionsansprüche des Klägers zur Gänze nach den Bestimmungen der Pensionsordnung BV 69 der beklagten Partei, die vom Obersten Gerichtshof als echte Betriebsvereinbarung qualifiziert wurde (8 ObA 52/03k). Die Überleitung in ein (zunächst befristetes) Sondervertragsverhältnis bedeutete lediglich neue Gehaltsansätze, wobei die Berechnung der Pension weiterhin nach den Regeln der BV 69 erfolgte. Das Schreiben der beklagten Partei von Februar 1994 enthält die Zusage einer „Mindestpension für den Fall der Nichtverlängerung des Sondervertrags" wobei hinsichtlich des Anspruchs und des Ausmaßes auf die Pensionsordnung verwiesen wurde. Das Sondervertragsverhältnis des Klägers wurde in der Folge verlängert und dauerte bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit seinen im Wesentlichen auf Schrammel BPG Erl. 3.1.5.1. zu Paragraph 2, gestützten Ausführungen zur Abgrenzung der Einzelvereinbarungen von Gesamtzusagen im Hinblick auf betriebliche Pensionsleistungen, vermag der Rechtsmittelwerber ebenso wenig eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen. Soweit der Rechtsmittelwerber als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Interpretationsbedürftigkeit des Verhältnisses von Paragraph eins, Absatz 4, der Rahmen-BV 1999 zu Paragraph 6, Absatz 4, der Übertragungs-BV 1999 ableiten will, ist er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 ObA 95/05m zu verweisen, die diese Frage bereits ausführlich behandelt. Auch die vom Rechtsmittelwerber relevierte Rechtsfrage, ob die Auslagerung der Pensionsrechte aus dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit, wie sie in Paragraph 6, Absatz 4, der Übertragungs-BV vorgesehen ist, in den Anwendungsbereich des als Schutzvorschrift zu wertenden Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, BPG fällt, weil die Auslagerung in die Pensionskasse erst nach Eintritt des Leistungsfall erfolgen solle, womit zwingend Rechte ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen betroffen seien, begründet keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Der Oberste Gerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (8 ObA 95/05m) ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer bedürfen, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben. Dass die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden können, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können, hat der Oberste Gerichtshof bereits in 8 ObA 52/03k (S 60 f) dargelegt.

Der Rechtsansicht der Vorinstanzen haftet keine (erhebliche) Fehlbeurteilung an.

Die Ausführungen, dass ein, an einen einzelnen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben des Arbeitgebers als „authentische Interpretation" einer Betriebsvereinbarung aufgefasst werden könne, gehen schon deshalb ins Leere, da eine Betriebsvereinbarung nach herrschender Auffassung gemäß §§ 6 f ABGB auszulegen ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Dieser Ausspruch bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen, dass ein, an einen einzelnen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben des Arbeitgebers als „authentische Interpretation" einer Betriebsvereinbarung aufgefasst werden könne, gehen schon deshalb ins Leere, da eine Betriebsvereinbarung nach herrschender Auffassung gemäß Paragraphen 6, f ABGB auszulegen ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Dieser Ausspruch bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Die Abweisung der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Die Abweisung der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.

Anmerkung

E82508 8ObA79.06k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5747/7/07 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00079.06K.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_008OBA00079_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten