TE OGH 2006/11/23 8Ob120/06i

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl. Ing. Hans F*****, 2. Michaela B*****, beide vertreten durch Kadlec & Weimann Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juni 2006, GZ 39 R 88/06i-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als Verletzung „tragender Grundsätze des Verfahrensrechts" und damit als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung machen die Rechtsmittelwerber geltend, dass im erstgerichtlichen Verfahren ihre Parteieneinvernahme unterblieben sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Verfahrensmangel, der dem Erstgericht unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen aber bereits das Berufungsgericht verneinte, mit Aussicht auf Erfolgen nicht mehr ins Treffen geführt werden (immolex 2001, 202; SZ 72/110; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 34 mwH).Als Verletzung „tragender Grundsätze des Verfahrensrechts" und damit als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung machen die Rechtsmittelwerber geltend, dass im erstgerichtlichen Verfahren ihre Parteieneinvernahme unterblieben sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Verfahrensmangel, der dem Erstgericht unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen aber bereits das Berufungsgericht verneinte, mit Aussicht auf Erfolgen nicht mehr ins Treffen geführt werden (immolex 2001, 202; SZ 72/110; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 34 mwH).

Soweit die beklagten Parteien mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei einwenden, übersehen sie, dass sie in ihrer Berufung die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz, dass die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft sehr wohl klagslegitimiert sei, nicht bekämpft haben. Daraus folgt aber, dass dem Berufungsgericht in diesem Punkt, zu dem es auch gar nicht Stellung nahm und nehmen musste, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht vorgeworfen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985/154; Kodek in Rechberger2 § 503 Rz 5 mwN), jedenfalls wenn es - wie hier - um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (3 Ob 174/04s; 8 Ob 33/99g; Zechner aaO Rz 56 mwH). Ist den Beklagten aber die Bekämpfung der Aktivlegitimation der klagenden Partei mit Rechtsrüge verwehrt, kann insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen.Soweit die beklagten Parteien mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei einwenden, übersehen sie, dass sie in ihrer Berufung die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz, dass die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft sehr wohl klagslegitimiert sei, nicht bekämpft haben. Daraus folgt aber, dass dem Berufungsgericht in diesem Punkt, zu dem es auch gar nicht Stellung nahm und nehmen musste, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht vorgeworfen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985/154; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, Rz 5 mwN), jedenfalls wenn es - wie hier - um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (3 Ob 174/04s; 8 Ob 33/99g; Zechner aaO Rz 56 mwH). Ist den Beklagten aber die Bekämpfung der Aktivlegitimation der klagenden Partei mit Rechtsrüge verwehrt, kann insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.

Anmerkung

E82500 8Ob120.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00120.06I.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_0080OB00120_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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