TE OGH 2006/11/23 8ObS17/06t

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Linke Wienzeile 244-246, 1150 Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. Norbert Abel, Franz-Josefs-Kai 49/19, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs der H***** GmbH wegen EUR 23.181 Insolvenzausfallgeld (Revisionsinteresse: EUR 21.341,66), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2006, GZ 7 Rs 77/06d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der früheren Arbeitgeber-GesmbH der Klägerin, wurde ca 3 Monate nach dem Übergang des Betriebs auf die G*****gesmbH der Konkurs eröffnet. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet nicht den Betriebsübergang, wohl aber den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, dass sie als Alleingesellschafterin der übernehmenden GesmbH nicht deren Arbeitnehmerin habe werden können. Geht ein Unternehmen, Betrieb- oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser gemäß § 3 Abs 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über (Binder, AVRAG § 3 Rz 79 mwH). Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund (zB beherrschender Einfluss als Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (vgl 8 ObA 68/02m) oder Bestellung als Vorstandsmitglied (vgl 9 ObS 6/89) - erlischt. So hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall, in dem die einzige Arbeitnehmerin selbst die Übernehmerin war, den Eintritt der Erwerberin in das Arbeitsverhältnis bejaht (8 ObS 187/00h). Selbst wenn dieses sofort nach Eintritt des Erwerbers erlischt, ändert dies nichts an der umfassenden Haftung des Erwerbers für die Altschulden aus dem Dienstverhältnis.Über das Vermögen der früheren Arbeitgeber-GesmbH der Klägerin, wurde ca 3 Monate nach dem Übergang des Betriebs auf die G*****gesmbH der Konkurs eröffnet. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet nicht den Betriebsübergang, wohl aber den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, dass sie als Alleingesellschafterin der übernehmenden GesmbH nicht deren Arbeitnehmerin habe werden können. Geht ein Unternehmen, Betrieb- oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über (Binder, AVRAG Paragraph 3, Rz 79 mwH). Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund (zB beherrschender Einfluss als Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft vergleiche 8 ObA 68/02m) oder Bestellung als Vorstandsmitglied vergleiche 9 ObS 6/89) - erlischt. So hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall, in dem die einzige Arbeitnehmerin selbst die Übernehmerin war, den Eintritt der Erwerberin in das Arbeitsverhältnis bejaht (8 ObS 187/00h). Selbst wenn dieses sofort nach Eintritt des Erwerbers erlischt, ändert dies nichts an der umfassenden Haftung des Erwerbers für die Altschulden aus dem Dienstverhältnis.

Der Oberste Gerichtshof vertritt zu dem in ständiger Rechtsprechung (SZ 70/168; 8 ObS 219/99k; 8 ObS 94/00g ua) die Ansicht, dass das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer einen Anspruch auf IESG ausschließt. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. An dieser Meinung hat der Oberste Gerichtshof trotz Kritik in der Lehre festgehalten (8 ObS 119/02m mwH), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Klägerin als frühere Arbeitnehmerin der insolventen Veräußerin keinen Anspruch auf IAG hat.

Der Umstand, dass die Richtlinie des Rates vom 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG „Insolvenzrichtlinie") nicht ausdrücklich einen Ausschluss der Ansprüche von Arbeitnehmern, die in weiterer Folge erhebliche Beteiligungen einer Gesellschaft halten, die den Betrieb ihrer früheren Arbeitgeberin übernehmen, vorsieht, begründet weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung noch europarechtliche Bedenken gegen die angeführte Rechtsprechung.

Die angefochtene Entscheidung hält sich somit im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Von einer (erheblichen) das Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machenden Fehlbeurteilung, kann nicht gesprochen werden.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E82510 8ObS17.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5745/6/07 = ecolex 2007/92 S 202 - ecolex 2007,202 = infas 2007,62 A22 - infas 2007 A22 = DRdA 2007,240 = ZIK 2007/189 S 107 - ZIK 2007,107 = Arb 12.639 = SSV-NF 20/78 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBS00017.06T.1123.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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