Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8. Februar 1997 verstorbenen Ing. Erich R*****, zuletzt wohnhaft ***** über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk vom 27. Oktober 2006, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter des Erblassers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk - die Berichterstatterin ist - gemäß § 22 GOG mitteilte, dass sie mit der Revisionsrekurswerberin seit der gemeinsamen Studienzeit bekannt sei. Wenngleich persönlich-freundschaftliche Kontakte mehrere Jahre zurücklägen, fühle sie sich auch deshalb befangen, weil sie die Revisionsrekurswerberin am Wochenende vor Einbringung des Rechtsmittels zu Hause angerufen und um ihre persönliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels befragt habe.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter des Erblassers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk - die Berichterstatterin ist - gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass sie mit der Revisionsrekurswerberin seit der gemeinsamen Studienzeit bekannt sei. Wenngleich persönlich-freundschaftliche Kontakte mehrere Jahre zurücklägen, fühle sie sich auch deshalb befangen, weil sie die Revisionsrekurswerberin am Wochenende vor Einbringung des Rechtsmittels zu Hause angerufen und um ihre persönliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels befragt habe.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.
Anmerkung
E82498 8Nc24.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00024.06F.1123.000Dokumentnummer
JJT_20061123_OGH0002_0080NC00024_06F0000_000