TE OGH 2006/11/23 8ObA64/06d

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Georg S*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadt I*****, vertreten durch Pfurtscheller Orgler Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 24.145,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 2006, GZ 13 Ra 29/06x-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit es die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert, inwieweit § 99 als „Schluss- und Übergangsbestimmung" des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes der Bestimmung des § 5 ABGB als lex specialis vorgehe, ist darauf zu verweisen, dass nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre die allgemeine Bestimmung des § 5 ABGB, wonach Gesetze nicht zurückwirken, spezielleren gesetzlichen Übergangsregelungen nicht entgegensteht (Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 5 Rz 2; Posch in Schwimann, ABGB³ § 5 Rz 10 jeweils mwN). Im Übrigen setzt sich die Beklagte aber auch nicht mit der alternativen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auseinander, dass nach der früher geltenden Rechtslage nach der sogenannten VBO (vgl zum Charakter als Vertragsschablone RIS-Justiz RS0081830 oder OGH 9 ObA 238/99m bzw OGH 9 ObA 2180/96w) in den wesentlichen Fragen inhaltsgleiche Regelungen vorhanden waren. Außerdem geht ja auch aus den Ausführungen der Beklagten hervor, dass sie der Rechtsansicht ist, dass das neue Vertragsbedienstetengesetz das Dienstverhältnis umfassend und daher hinsichtlich der abfertigungsrelevanten Sachverhaltselemente wohl auch im Umfang der vor Inkrafttreten liegenden Zeiträume erfassen soll. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich aber schon im Hinblick auf die vom Berufungsgericht - im dargestellten Umfang unbekämpfte - Alternativbegründung (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Insoweit ist es auch nicht erforderlich, näher auf die von der Beklagten relevierten allgemein anerkannten Vorgaben für eine verfassungskonforme Interpretation einzugehen. Dazu ist allerdings auch noch darauf zu verweisen, dass der von der Beklagten herangezogene „Vertrauensschutz" und die damit im Zusammenhang angenommenen Vorgaben für die Zulässigkeit von rückwirkenden Anordnungen bei Gesetzen im Wesentlichen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen (Mayer, B-VG Art 2 Anm I 1 S 474;Soweit es die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, inwieweit Paragraph 99, als „Schluss- und Übergangsbestimmung" des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes der Bestimmung des Paragraph 5, ABGB als lex specialis vorgehe, ist darauf zu verweisen, dass nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre die allgemeine Bestimmung des Paragraph 5, ABGB, wonach Gesetze nicht zurückwirken, spezielleren gesetzlichen Übergangsregelungen nicht entgegensteht (Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 5, Rz 2; Posch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 5, Rz 10 jeweils mwN). Im Übrigen setzt sich die Beklagte aber auch nicht mit der alternativen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auseinander, dass nach der früher geltenden Rechtslage nach der sogenannten VBO vergleiche zum Charakter als Vertragsschablone RIS-Justiz RS0081830 oder OGH 9 ObA 238/99m bzw OGH 9 ObA 2180/96w) in den wesentlichen Fragen inhaltsgleiche Regelungen vorhanden waren. Außerdem geht ja auch aus den Ausführungen der Beklagten hervor, dass sie der Rechtsansicht ist, dass das neue Vertragsbedienstetengesetz das Dienstverhältnis umfassend und daher hinsichtlich der abfertigungsrelevanten Sachverhaltselemente wohl auch im Umfang der vor Inkrafttreten liegenden Zeiträume erfassen soll. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich aber schon im Hinblick auf die vom Berufungsgericht - im dargestellten Umfang unbekämpfte - Alternativbegründung (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Insoweit ist es auch nicht erforderlich, näher auf die von der Beklagten relevierten allgemein anerkannten Vorgaben für eine verfassungskonforme Interpretation einzugehen. Dazu ist allerdings auch noch darauf zu verweisen, dass der von der Beklagten herangezogene „Vertrauensschutz" und die damit im Zusammenhang angenommenen Vorgaben für die Zulässigkeit von rückwirkenden Anordnungen bei Gesetzen im Wesentlichen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen (Mayer, B-VG Artikel 2, Anmerkung römisch eins 1 S 474;

Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350/2; VfSlg 11.665;

RIS-Justiz RS0008687), dieser aber im Allgemeinen insoweit nicht dem Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie der beklagten Stadtgemeinde gegen Verbesserungen des Dienstrechtes ihrer Bediensteten dient (vgl allgemein dazu Mayer aaO, 463). Mit dem Argument der Beklagten, dass es sich bei der hier vorgenommenen Verlängerung des Dienstvertrages um keine Verlängerung im Sinne der einschlägigen Regelungen, sondern um eine „Novation" gehandelt habe, hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang vermag die Beklagte ebenfalls nicht aufzuzeigen.RIS-Justiz RS0008687), dieser aber im Allgemeinen insoweit nicht dem Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie der beklagten Stadtgemeinde gegen Verbesserungen des Dienstrechtes ihrer Bediensteten dient vergleiche allgemein dazu Mayer aaO, 463). Mit dem Argument der Beklagten, dass es sich bei der hier vorgenommenen Verlängerung des Dienstvertrages um keine Verlängerung im Sinne der einschlägigen Regelungen, sondern um eine „Novation" gehandelt habe, hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang vermag die Beklagte ebenfalls nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E82507 8ObA64.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Arb 12.643 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00064.06D.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_008OBA00064_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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