TE OGH 2006/11/28 1Ob210/06y

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mariella S*****, 2. Ing. Anton M*****, und 3. Erna M*****, alle vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Alfred M*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen je EUR 4.576,22 sA und Feststellung (Streitwert je EUR 3.333.33), über die Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsstreitwert EUR 7.928,82) und des Nebenintervenienten (Revisionsstreitwert EUR 1.181,19) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2006, GZ 14 R 34/06g-21, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. September 2005, GZ 3 Cg 5/04z-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 277,81 sowie dem Nebenintervenienten die mit EUR 765,52 (darin EUR 127,59 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin ist die Tochter, der Zweitkläger der Sohn, und die Drittklägerin die Witwe des am 20. 4. 2002 verstorbenen Anton M*****. Der Nebenintervenient war im Verlassenschaftsverfahren nach Anton M***** zu 1 A 75/02p des Bezirksgerichts Gänserndorf als Gerichtskommissär tätig.

Bei der am 21. 8. 2002 vom Nebenintervenienten abgehaltenen Tagsatzung äußerten die Kläger auf Grund der Vermögenslage der Verlassenschaft gegenüber dem Nebenintervenienten ihre Bedenken, die Erbschaft anzunehmen, und wollten im Fall einer eigenen Schuldenhaftung das „Erbe ausschlagen". Die Drittklägerin informierte dabei den Nebenintervenienten, dass nach Auskunft „der Bank" die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften versteigert würden und „nichts herauskommen" werde. Der Nebenintervenient riet den Klägern zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung. Sie würden damit für Schulden nur mit dem Nachlass und nicht mit eigenem Vermögen haften und hätten für den Fall, dass nicht genügend Vermögen in der Verlassenschaft vorhanden sei, nicht zu befürchten, dass ihr eigenes Vermögen herangezogen werde, da sie nur bis zum Wert der Verlassenschaft hafteten. Über die Möglichkeit eines Nachlasskonkurses sprach der Nebenintervenient nicht. Er ging davon aus, dass das Erbschaftssteueräquivalent im Nachlass Deckung finden würde, da seiner Einschätzung nach der Verkehrswert der Liegenschaften wesentlich über dem Einheitswert gelegen sei. Er fragte bei den Klägern nicht weiter über den Wert nach. Über allfällige, von den Erben zu entrichtende Steuern wurde nicht gesprochen. Insbesondere wies der Nebenintervenient die Kläger nicht darauf hin, dass es im Hinblick auf die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften zur Festsetzung einer Mindeststeuer gemäß § 8 Abs 5 ErbStG vom laut § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke kommen werde. Ebensowenig machte er einen Hinweis darauf, dass bei einem unter dem Einheitswert liegenden Verkehrswert der Liegenschaften letzterer als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Hätte er die Kläger über die anfallenden Steuern belehrt, hätten sie die Erbschaft ausgeschlagen.Bei der am 21. 8. 2002 vom Nebenintervenienten abgehaltenen Tagsatzung äußerten die Kläger auf Grund der Vermögenslage der Verlassenschaft gegenüber dem Nebenintervenienten ihre Bedenken, die Erbschaft anzunehmen, und wollten im Fall einer eigenen Schuldenhaftung das „Erbe ausschlagen". Die Drittklägerin informierte dabei den Nebenintervenienten, dass nach Auskunft „der Bank" die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften versteigert würden und „nichts herauskommen" werde. Der Nebenintervenient riet den Klägern zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung. Sie würden damit für Schulden nur mit dem Nachlass und nicht mit eigenem Vermögen haften und hätten für den Fall, dass nicht genügend Vermögen in der Verlassenschaft vorhanden sei, nicht zu befürchten, dass ihr eigenes Vermögen herangezogen werde, da sie nur bis zum Wert der Verlassenschaft hafteten. Über die Möglichkeit eines Nachlasskonkurses sprach der Nebenintervenient nicht. Er ging davon aus, dass das Erbschaftssteueräquivalent im Nachlass Deckung finden würde, da seiner Einschätzung nach der Verkehrswert der Liegenschaften wesentlich über dem Einheitswert gelegen sei. Er fragte bei den Klägern nicht weiter über den Wert nach. Über allfällige, von den Erben zu entrichtende Steuern wurde nicht gesprochen. Insbesondere wies der Nebenintervenient die Kläger nicht darauf hin, dass es im Hinblick auf die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften zur Festsetzung einer Mindeststeuer gemäß Paragraph 8, Absatz 5, ErbStG vom laut Paragraph 28, ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke kommen werde. Ebensowenig machte er einen Hinweis darauf, dass bei einem unter dem Einheitswert liegenden Verkehrswert der Liegenschaften letzterer als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Hätte er die Kläger über die anfallenden Steuern belehrt, hätten sie die Erbschaft ausgeschlagen.

Noch am 21. 8. 2002 gaben die Kläger im Verlassenschaftsverfahren vor dem Nebenintervenienten auf Grund des Gesetzes je zu einem Drittel des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 13. 9. 2002 zu Gericht angenommen wurden. In der Tagsatzung vom 20. 12. 2002 errichtete der Nebenintervenient das Inventar, das mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 12. 2. 2003 zu Gericht angenommen wurde. Die Aktiva betrugen EUR 874.132,69, die Passiva EUR 2,169.311,75. Die Überschuldung des Nachlasses belief sich somit auf EUR 1,295.179,06. Die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften wurden je mit dem dreifachen Einheitswert in das Inventar aufgenommen, und zwar die EZ 884, 665, 1027 KG U***** mit EUR 29.433,00, die EZ 1199 KG U***** mit EUR 329.207,94, und die EZ 303 KG U***** mit EUR 294.324,98, insgesamt sohin mit EUR 652.965,92.

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 12. 2. 2004 wurde den Klägern der Nachlass des Anton M***** je zu einem Drittel eingeantwortet.

Die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften EZ 1199 und EZ 303 je KG U***** wurden versteigert.

Mit Bescheiden des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien je vom 8. 3. 2004 wurde den Klägern die Zahlung einer Erbschaftssteuer von jeweils EUR 4.243,10 auferlegt und der Erbschaftssteuerbetrag per 15. 4. 2004 fällig gestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger jeweils Berufung, verbunden mit einem Antrag gemäß § 212a BAO. Die Berufungen und die Aussetzungsanträge wurden vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Weitere Rechtsmittel legten die Kläger nicht ein, weil ihr Rechtsvertreter solche für nicht erfolgversprechend erachtete. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer unter Anwendung des § 19 ErbStG wurde von den Klägern nicht begehrt. Hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften EZ 1199 und EZ 303 KG U***** wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Im Jänner 2003 lag den Klägern das Schätzgutachten eines Sachverständigen vor, wonach die Liegenschaft EZ 1199 mit EUR 151.259,70 und die Liegenschaft EZ 303 mit EUR 125.800 bewertet wurde. Tatsächlich wurde für die EZ 1199 ein Meistbot von EUR 132.000 und für die EZ 303 ein Meistbot von EUR 86.000 erzielt. Die Kläger informierten den Nebenintervenienten, der sich allerdings auch nicht danach erkundigt hatte, nicht über den Schätzwert.Mit Bescheiden des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien je vom 8. 3. 2004 wurde den Klägern die Zahlung einer Erbschaftssteuer von jeweils EUR 4.243,10 auferlegt und der Erbschaftssteuerbetrag per 15. 4. 2004 fällig gestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger jeweils Berufung, verbunden mit einem Antrag gemäß Paragraph 212 a, BAO. Die Berufungen und die Aussetzungsanträge wurden vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Weitere Rechtsmittel legten die Kläger nicht ein, weil ihr Rechtsvertreter solche für nicht erfolgversprechend erachtete. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer unter Anwendung des Paragraph 19, ErbStG wurde von den Klägern nicht begehrt. Hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften EZ 1199 und EZ 303 KG U***** wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Im Jänner 2003 lag den Klägern das Schätzgutachten eines Sachverständigen vor, wonach die Liegenschaft EZ 1199 mit EUR 151.259,70 und die Liegenschaft EZ 303 mit EUR 125.800 bewertet wurde. Tatsächlich wurde für die EZ 1199 ein Meistbot von EUR 132.000 und für die EZ 303 ein Meistbot von EUR 86.000 erzielt. Die Kläger informierten den Nebenintervenienten, der sich allerdings auch nicht danach erkundigt hatte, nicht über den Schätzwert.

Die Kläger haben noch keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Mit Bescheiden des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. 6. 2004 wurde ihnen jeweils ein Säumniszuschlag von EUR 84,86 zur Zahlung aufgetragen.

Die Gemeinde U***** begehrte von den Klägern hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1199 KG U***** die Zahlung von je EUR 2.817,39 für aushaftende Forderungen der Gemeinde. Die niederösterreichische Hypothekenbank AG führt gegen die Kläger Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils des Landesgerichts Korneuburg, dem eine Forderung gegen den Erblasser von EUR 484.797,43 zugrundeliegt. „Im Hinblick auf den Wert des Verlassenschaftsverfahrens und die bedingt abgegebenen Erbserklärungen der Kläger wurden die Exekution auf jeweils EUR 30.000 eingeschränkt." Die Erstklägerin und der Zweitkläger haben gegen die betreibende Partei ein Verfahren nach § 35 EO eingeleitet, das noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Kläger begehrten von der beklagten Partei je die Zahlung von EUR 4.576,22 sowie die Feststellung, dass ihnen die beklagte Partei für künftige Schäden aus der mangelhaften Rechtsbelehrung des Nebenintervenienten als Gerichtskommissär im oben zitierten Verlassenschaftsverfahren hafte. Der Klagsbetrag setze sich aus der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer von jeweils EUR 4.243,10 sowie den Kosten der Berufungen gegen diese Bescheide von jeweils EUR 333,12 zusammen. Die beklagte Partei hafte nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), da der Gerichtskommissär als Beauftragter des Gerichts und damit als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG tätig gewesen sei. Der als Gerichtskommissär bestellte Nebenintervenient habe ihnen, obwohl sie im Hinblick auf die massive Überschuldung des Nachlasses das Erbe hätten ausschlagen wollen, zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung geraten und ihnen die Rechtsbelehrung erteilt, dass sie nur „nach dem Wert der übernommenen Aktiven" hafteten und ihnen darüber hinaus keine „Schuldenhaftung" drohe. Über die Möglichkeit, auf Grund der Überschuldung des Nachlasses einen Konkursantrag zu stellen, habe sie der Gerichtskommissär nicht informiert. Überdies habe er sie nicht darüber belehrt, dass es - da sich im Nachlass zahlreiche Liegenschaften befanden - zur Festsetzung einer Mindesterbschaftssteuer gemäß § 8 Abs 5 ErbStG kommen werde. Die Kläger hätten auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche aus der mangelhaften Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs resultierende Schäden. Die beklagte Partei wendete ein, der Gerichtskommissär habe die Kläger keinesfalls zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung überredet. Das Nachlassinventar habe nur den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft (keinen Verkehrswert) „enthalten" und daher eine Nachlassüberschuldung ausgewiesen. Dem Nebenintervenienten sei jedoch kein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob eine Nachlassüberschuldung tatsächlich vorliege, zur Verfügung gestanden. Von den Erben sei dies auch nicht behauptet worden, sodass davon ausgegangen worden sei, dass das Erbschaftsäquivalent Deckung im wirklichen Nachlasswert finden würde. Die Kläger hätten im Abgabeverfahren keinen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ein solcher Antrag wäre aber abstrakt geeignet gewesen, den Schaden abzuwenden. Überdies hätten sie es unterlassen, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlasskonkurses zu stellen. Diese Unterlassungen stellten eine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG dar. Der Nebenintervenient brachte über das von der beklagten Partei erstattete Vorbringen hinaus vor, dass die Kläger ihre Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG auch dadurch verletzt hätten, weil sie keinen Antrag nach § 19 Abs 2 ErbStG eingebracht hätten. In diesem Fall wäre der Verkehrswert in Form des Versteigerungserlöses der Liegenschaften, nämlich EUR 132.000 für die EZ 1199 und EUR 86.000 für die EZ 303, als Bemessungsgrundlage für das Erbschaftssteueräquivalent heranzuziehen gewesen, wodurch sich die Steuervorschreibung auf EUR 4.800 (statt EUR 12.700) reduziert hätte. Das Erstgericht gab den Zahlungsbegehren mit jeweils EUR 4.243,10 sA sowie den Feststellungsbegehren statt und wies die darüber hinausgehenden Zahlungsbegehren von jeweils EUR 333,12 sA - unbekämpft - ab. Schon auf Grund des Nachlassinventars, das eine erhebliche Nachlassüberschuldung ausgewiesen habe, und der Angaben der Kläger, dass „die Bank" die Versteigerung der Liegenschaften veranlasst habe und nichts übrig bleiben werde, hätte der Nebenintervenient auf die Problematik der zu Lasten der Erben gehenden „Entrichtung des Steueräquivalents" hinweisen müssen. Er wäre auch verpflichtet gewesen, die Möglichkeit eines Nachlasskonkurses darzutun. Wäre der Nebenintervenient seiner Belehrungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätten die Kläger die Erbschaft ausgeschlagen. Eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG könne den Klägern nicht vorgeworfen werden. Gehe man davon aus, dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Berufungsvorentscheidung aussichtslos gewesen sei, müsse dies bereits für die Berufungsschrift der Kläger gelten, weshalb die dafür aufgewendeten Kosten nicht zu ersetzen seien. Das Feststellungsbegehren der Kläger bestehe zu Recht, da zukünftige, durch die unzureichende Belehrung entstehende Vermögensnachteile nicht auszuschließen seien.Die Gemeinde U***** begehrte von den Klägern hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1199 KG U***** die Zahlung von je EUR 2.817,39 für aushaftende Forderungen der Gemeinde. Die niederösterreichische Hypothekenbank AG führt gegen die Kläger Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils des Landesgerichts Korneuburg, dem eine Forderung gegen den Erblasser von EUR 484.797,43 zugrundeliegt. „Im Hinblick auf den Wert des Verlassenschaftsverfahrens und die bedingt abgegebenen Erbserklärungen der Kläger wurden die Exekution auf jeweils EUR 30.000 eingeschränkt." Die Erstklägerin und der Zweitkläger haben gegen die betreibende Partei ein Verfahren nach Paragraph 35, EO eingeleitet, das noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Kläger begehrten von der beklagten Partei je die Zahlung von EUR 4.576,22 sowie die Feststellung, dass ihnen die beklagte Partei für künftige Schäden aus der mangelhaften Rechtsbelehrung des Nebenintervenienten als Gerichtskommissär im oben zitierten Verlassenschaftsverfahren hafte. Der Klagsbetrag setze sich aus der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer von jeweils EUR 4.243,10 sowie den Kosten der Berufungen gegen diese Bescheide von jeweils EUR 333,12 zusammen. Die beklagte Partei hafte nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), da der Gerichtskommissär als Beauftragter des Gerichts und damit als Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG tätig gewesen sei. Der als Gerichtskommissär bestellte Nebenintervenient habe ihnen, obwohl sie im Hinblick auf die massive Überschuldung des Nachlasses das Erbe hätten ausschlagen wollen, zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung geraten und ihnen die Rechtsbelehrung erteilt, dass sie nur „nach dem Wert der übernommenen Aktiven" hafteten und ihnen darüber hinaus keine „Schuldenhaftung" drohe. Über die Möglichkeit, auf Grund der Überschuldung des Nachlasses einen Konkursantrag zu stellen, habe sie der Gerichtskommissär nicht informiert. Überdies habe er sie nicht darüber belehrt, dass es - da sich im Nachlass zahlreiche Liegenschaften befanden - zur Festsetzung einer Mindesterbschaftssteuer gemäß Paragraph 8, Absatz 5, ErbStG kommen werde. Die Kläger hätten auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche aus der mangelhaften Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs resultierende Schäden. Die beklagte Partei wendete ein, der Gerichtskommissär habe die Kläger keinesfalls zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung überredet. Das Nachlassinventar habe nur den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft (keinen Verkehrswert) „enthalten" und daher eine Nachlassüberschuldung ausgewiesen. Dem Nebenintervenienten sei jedoch kein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob eine Nachlassüberschuldung tatsächlich vorliege, zur Verfügung gestanden. Von den Erben sei dies auch nicht behauptet worden, sodass davon ausgegangen worden sei, dass das Erbschaftsäquivalent Deckung im wirklichen Nachlasswert finden würde. Die Kläger hätten im Abgabeverfahren keinen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ein solcher Antrag wäre aber abstrakt geeignet gewesen, den Schaden abzuwenden. Überdies hätten sie es unterlassen, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlasskonkurses zu stellen. Diese Unterlassungen stellten eine Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG dar. Der Nebenintervenient brachte über das von der beklagten Partei erstattete Vorbringen hinaus vor, dass die Kläger ihre Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch dadurch verletzt hätten, weil sie keinen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG eingebracht hätten. In diesem Fall wäre der Verkehrswert in Form des Versteigerungserlöses der Liegenschaften, nämlich EUR 132.000 für die EZ 1199 und EUR 86.000 für die EZ 303, als Bemessungsgrundlage für das Erbschaftssteueräquivalent heranzuziehen gewesen, wodurch sich die Steuervorschreibung auf EUR 4.800 (statt EUR 12.700) reduziert hätte. Das Erstgericht gab den Zahlungsbegehren mit jeweils EUR 4.243,10 sA sowie den Feststellungsbegehren statt und wies die darüber hinausgehenden Zahlungsbegehren von jeweils EUR 333,12 sA - unbekämpft - ab. Schon auf Grund des Nachlassinventars, das eine erhebliche Nachlassüberschuldung ausgewiesen habe, und der Angaben der Kläger, dass „die Bank" die Versteigerung der Liegenschaften veranlasst habe und nichts übrig bleiben werde, hätte der Nebenintervenient auf die Problematik der zu Lasten der Erben gehenden „Entrichtung des Steueräquivalents" hinweisen müssen. Er wäre auch verpflichtet gewesen, die Möglichkeit eines Nachlasskonkurses darzutun. Wäre der Nebenintervenient seiner Belehrungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätten die Kläger die Erbschaft ausgeschlagen. Eine Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG könne den Klägern nicht vorgeworfen werden. Gehe man davon aus, dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Berufungsvorentscheidung aussichtslos gewesen sei, müsse dies bereits für die Berufungsschrift der Kläger gelten, weshalb die dafür aufgewendeten Kosten nicht zu ersetzen seien. Das Feststellungsbegehren der Kläger bestehe zu Recht, da zukünftige, durch die unzureichende Belehrung entstehende Vermögensnachteile nicht auszuschließen seien.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Feststellungsbegehren sowie hinsichtlich der Zahlungsbegehren im Umfang von jeweils EUR 1.933,78 sA und wies die Mehrbegehren von jeweils EUR 2.642,94 sA ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige, und ließ die ordentliche Revision letztlich zu. Unstrittig sei, dass der Notar als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär) Organ des Bundes iSd § 1 Abs 2 AHG sei. Der Gerichtskommissär habe Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten seien, bei der Tagsatzung, in der er deren Erbserklärung entgegennehme, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren. Die Belehrung müsse gegebenenfalls auch die handels-, gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen umfassen und für den Rechtsunkundigen verständlich sein. In der Tagsatzung vom 31. 8. 2002 hätten die Kläger dem Nebenintervenienten gegenüber ausdrücklich ihre Befürchtung, mit eigenem Vermögen zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten herangezogen zu werden, geäußert. Dem Nebenintervenienten sei bekannt gewesen, dass Liegenschaften „zur Verlassenschaft zählten". Er habe sich im Klaren sein müssen, dass die Kläger unabhängig von den ihnen verbleibenden Nachlasswerten die Mindeststeuer gemäß § 8 Abs 5 ErbStG zu tragen haben würden. Er sei daher verpflichtet gewesen, hierauf im Rahmen einer vollständigen Belehrung hinzuweisen. Überdies habe den Nebenintervenienten die Verpflichtung getroffen, sich über das Nachlassvermögen einen umfassenden Überblick zu verschaffen. Tatsächlich habe der Nebenintervenient nicht einmal die Möglichkeit genutzt, bei den Klägern „näher nachzufragen", sondern habe ihnen zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung geraten. Gemäß § 2 Abs 2 AHG bestehe der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger allerdings nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Der Begriff des Rechtsmittels sei weit auszulegen. Amtshaftung habe nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreiche, den Schaden noch zu verhindern. Ersatz solle für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts setze auch der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG ein „Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit" des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen Rechtsgütern voraus. Der Nebenintervenient werfe den Klägern vor, keine Steuerbefreiung „nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24. 9. 2003, B 706/00", beantragt zu haben. Danach könne ein Erbe nicht mit zwei Objektsteuern belastet werden, obwohl nur ein Übergang stattgefunden habe. Von dem dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheide sich der hier zu beurteilende Fall allerdings dadurch, dass die Einantwortung tatsächlich stattgefunden habe und erst danach die Zuschlagserteilung betreffend die Liegenschaften EZ 1199 und EZ 303 erfolgt sei. Im Unterschied zum Sachverhalt der dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis zugrunde gelegen sei, lägen hier zwei grunderwerbssteuerrechtliche Vorgänge vor. Eine Verletzung der Rettungspflicht sei nicht gegeben. Eine solche sei auch in der Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags durch die Kläger nicht zu erblicken, habe doch den Nebenintervenienten spätestens nach Vorliegen des Inventars, aus dem sich eine Überschuldung ergeben habe, die Verpflichtung getroffen, die Kläger über die Möglichkeit der Stellung eines Konkursantrags zu informieren. Ebensowenig sei die Unterlassung eines Erstattungsantrags gemäß § 33 lit b ErbStG als Verletzung der Rettungspflicht zu qualifizieren, finde diese Bestimmung doch nur Anwendung auf Fälle, in denen jemand einen bereits versteuerten Erwerb von Todes wegen einem anderen Erwerber von Todes wegen mit besserem Rechtstitel herausgeben müsse oder dem Staat ein Heimfallsrecht zustehe. Allerdings hätten die Kläger keinen Antrag nach § 19 Abs 2 ErbStG gestellt. Danach sei im Fall, dass der gemeine Wert der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle angeführten Liegenschaften im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer sei als das Dreifache des Einheitswerts, der nachgewiesene gemeine Wert als Steuerbemessungsgrundlage maßgebend. Ein solcher Nachweis könne durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventar habe der dreifache Einheitswert der Liegenschaft EZ 303 EUR 294.324,98 und jener der EZ 1199 EUR 329.207,94 betragen. Im Zwangsversteigerungsverfahren sei ein Schätzgutachten eingeholt worden, das den Klägern im Jänner 2003 zur Verfügung gestanden sei und in dem die Liegenschaft EZ 1199 mit EUR 151.259,70 und die EZ 303 mit EUR 125.800 bewertet worden sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe ihrem Abgabenbescheid den dreifachen Einheitswert der Liegenschaften zugrundegelegt. Eine von den Klägern dagegen erhobene Berufung sei von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen worden. Ein weiteres Rechtsmittel hätten die Kläger nicht ergriffen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Nebenintervenient die Kläger auch über die im Abgabeverfahren heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen hätte aufklären müssen. Das Gericht habe unverzüglich nach der Einantwortung des Nachlasses dem Finanzamt den Abhandlungsakt zu übersenden; nach diesem Zeitpunkt seien aber weder das Gericht noch der Gerichtskommissär in das Abhandlungsverfahren involviert gewesen. Spätestens nach Erhalt des Abgabenbescheides wäre es Sache der Kläger gewesen, im Abgabeverfahren auf die niedrigeren Verkehrswerte zu verweisen und das Schätzgutachten vorzulegen. Da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass die Berufungsbehörde zweiter Instanz den Bescheid der ersten Instanz aufgehoben und die Sache an diese zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen hätte, wäre von den Klägern ein weiteres Rechtsmittel zu ergreifen gewesen, wobei sie sich die allfällige Beratung zu der von ihnen letztlich gewählten Vorgangsweise durch ihren Steuerberater anrechnen lassen müssten. Der Amtshaftungsanspruch entfalle daher, soweit ein weiteres Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können. Unter Zugrundelegung des niedrigeren Verkehrswerts hätte die steuerliche Belastung für jeden Kläger nur EUR 1.933,28 betragen. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ergebe sich schon daraus, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Kläger von weiteren Nachlassgläubigern in Anspruch genommen würden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Feststellungsbegehren sowie hinsichtlich der Zahlungsbegehren im Umfang von jeweils EUR 1.933,78 sA und wies die Mehrbegehren von jeweils EUR 2.642,94 sA ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige, und ließ die ordentliche Revision letztlich zu. Unstrittig sei, dass der Notar als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär) Organ des Bundes iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG sei. Der Gerichtskommissär habe Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten seien, bei der Tagsatzung, in der er deren Erbserklärung entgegennehme, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren. Die Belehrung müsse gegebenenfalls auch die handels-, gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen umfassen und für den Rechtsunkundigen verständlich sein. In der Tagsatzung vom 31. 8. 2002 hätten die Kläger dem Nebenintervenienten gegenüber ausdrücklich ihre Befürchtung, mit eigenem Vermögen zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten herangezogen zu werden, geäußert. Dem Nebenintervenienten sei bekannt gewesen, dass Liegenschaften „zur Verlassenschaft zählten". Er habe sich im Klaren sein müssen, dass die Kläger unabhängig von den ihnen verbleibenden Nachlasswerten die Mindeststeuer gemäß Paragraph 8, Absatz 5, ErbStG zu tragen haben würden. Er sei daher verpflichtet gewesen, hierauf im Rahmen einer vollständigen Belehrung hinzuweisen. Überdies habe den Nebenintervenienten die Verpflichtung getroffen, sich über das Nachlassvermögen einen umfassenden Überblick zu verschaffen. Tatsächlich habe der Nebenintervenient nicht einmal die Möglichkeit genutzt, bei den Klägern „näher nachzufragen", sondern habe ihnen zur Abgabe einer bedingten Erbserklärung geraten. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG bestehe der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger allerdings nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Der Begriff des Rechtsmittels sei weit auszulegen. Amtshaftung habe nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreiche, den Schaden noch zu verhindern. Ersatz solle für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts setze auch der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG ein „Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit" des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen Rechtsgütern voraus. Der Nebenintervenient werfe den Klägern vor, keine Steuerbefreiung „nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24. 9. 2003, B 706/00", beantragt zu haben. Danach könne ein Erbe nicht mit zwei Objektsteuern belastet werden, obwohl nur ein Übergang stattgefunden habe. Von dem dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheide sich der hier zu beurteilende Fall allerdings dadurch, dass die Einantwortung tatsächlich stattgefunden habe und erst danach die Zuschlagserteilung betreffend die Liegenschaften EZ 1199 und EZ 303 erfolgt sei. Im Unterschied zum Sachverhalt der dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis zugrunde gelegen sei, lägen hier zwei grunderwerbssteuerrechtliche Vorgänge vor. Eine Verletzung der Rettungspflicht sei nicht gegeben. Eine solche sei auch in der Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags durch die Kläger nicht zu erblicken, habe doch den Nebenintervenienten spätestens nach Vorliegen des Inventars, aus dem sich eine Überschuldung ergeben habe, die Verpflichtung getroffen, die Kläger über die Möglichkeit der Stellung eines Konkursantrags zu informieren. Ebensowenig sei die Unterlassung eines Erstattungsantrags gemäß Paragraph 33, Litera b, ErbStG als Verletzung der Rettungspflicht zu qualifizieren, finde diese Bestimmung doch nur Anwendung auf Fälle, in denen jemand einen bereits versteuerten Erwerb von Todes wegen einem anderen Erwerber von Todes wegen mit besserem Rechtstitel herausgeben müsse oder dem Staat ein Heimfallsrecht zustehe. Allerdings hätten die Kläger keinen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG gestellt. Danach sei im Fall, dass der gemeine Wert der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle angeführten Liegenschaften im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer sei als das Dreifache des Einheitswerts, der nachgewiesene gemeine Wert als Steuerbemessungsgrundlage maßgebend. Ein solcher Nachweis könne durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventar habe der dreifache Einheitswert der Liegenschaft EZ 303 EUR 294.324,98 und jener der EZ 1199 EUR 329.207,94 betragen. Im Zwangsversteigerungsverfahren sei ein Schätzgutachten eingeholt worden, das den Klägern im Jänner 2003 zur Verfügung gestanden sei und in dem die Liegenschaft EZ 1199 mit EUR 151.259,70 und die EZ 303 mit EUR 125.800 bewertet worden sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe ihrem Abgabenbescheid den dreifachen Einheitswert der Liegenschaften zugrundegelegt. Eine von den Klägern dagegen erhobene Berufung sei von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen worden. Ein weiteres Rechtsmittel hätten die Kläger nicht ergriffen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Nebenintervenient die Kläger auch über die im Abgabeverfahren heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen hätte aufklären müssen. Das Gericht habe unverzüglich nach der Einantwortung des Nachlasses dem Finanzamt den Abhandlungsakt zu übersenden; nach diesem Zeitpunkt seien aber weder das Gericht noch der Gerichtskommissär in das Abhandlungsverfahren involviert gewesen. Spätestens nach Erhalt des Abgabenbescheides wäre es Sache der Kläger gewesen, im Abgabeverfahren auf die niedrigeren Verkehrswerte zu verweisen und das Schätzgutachten vorzulegen. Da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass die Berufungsbehörde zweiter Instanz den Bescheid der ersten Instanz aufgehoben und die Sache an diese zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen hätte, wäre von den Klägern ein weiteres Rechtsmittel zu ergreifen gewesen, wobei sie sich die allfällige Beratung zu der von ihnen letztlich gewählten Vorgangsweise durch ihren Steuerberater anrechnen lassen müssten. Der Amtshaftungsanspruch entfalle daher, soweit ein weiteres Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können. Unter Zugrundelegung des niedrigeren Verkehrswerts hätte die steuerliche Belastung für jeden Kläger nur EUR 1.933,28 betragen. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ergebe sich schon daraus, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Kläger von weiteren Nachlassgläubigern in Anspruch genommen würden.

Die Revisionen der Kläger und des Nebenintervenienten sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der Kläger:

Die Kläger bekämpfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ihnen eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG vorzuwerfen sei. Es sei den Klägern unmöglich gewesen, die Folgen der mangelhaften Belehrung durch den Gerichtskommissär im Wege der Ausschöpfung des Instanzenzugs im nicht mit dem Verlassenschaftsverfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren zu berichtigen bzw zu beseitigen. Die in § 2 Abs 2 AHG festgelegte Rettungspflicht sehe lediglich eine allfällige Schadensabwendung durch Rechtsmittel vor. Es gebe keine Rechtsprechung, ob die Möglichkeit eines Steuerschuldners, gemäß § 19 Abs 2 ErbStG den Nachweis zu erbringen, dass der gemeine Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer sei als das Dreifache des Einheitswerts, unter den Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG falle. Nach herrschender Auffassung seien nur prozessuale Rechtsbehelfe im weiteren Sinn vom Begriff des Rechtsmittels nach § 2 Abs 2 AHG erfasst. Der Nachweis nach § 19 Abs 2 ErbStG sei aber kein prozessuales Rechtsmittel, sondern eröffne dem Steuerschuldner lediglich die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage dem tatsächlichen Wert anzupassen. Den Klägern sei daher keine Verletzung iSd § 2 Abs 2 AHG vorzuwerfen.Die Kläger bekämpfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ihnen eine Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorzuwerfen sei. Es sei den Klägern unmöglich gewesen, die Folgen der mangelhaften Belehrung durch den Gerichtskommissär im Wege der Ausschöpfung des Instanzenzugs im nicht mit dem Verlassenschaftsverfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren zu berichtigen bzw zu beseitigen. Die in Paragraph 2, Absatz 2, AHG festgelegte Rettungspflicht sehe lediglich eine allfällige Schadensabwendung durch Rechtsmittel vor. Es gebe keine Rechtsprechung, ob die Möglichkeit eines Steuerschuldners, gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG den Nachweis zu erbringen, dass der gemeine Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer sei als das Dreifache des Einheitswerts, unter den Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG falle. Nach herrschender Auffassung seien nur prozessuale Rechtsbehelfe im weiteren Sinn vom Begriff des Rechtsmittels nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG erfasst. Der Nachweis nach Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG sei aber kein prozessuales Rechtsmittel, sondern eröffne dem Steuerschuldner lediglich die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage dem tatsächlichen Wert anzupassen. Den Klägern sei daher keine Verletzung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorzuwerfen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: § 2 Abs 2 AHG stellt eine Spezialisierung der sich aus dem ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht für das Amtshaftungsrecht mit einer besonderen Rechtsfolge dar.Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: Paragraph 2, Absatz 2, AHG stellt eine Spezialisierung der sich aus dem ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht für das Amtshaftungsrecht mit einer besonderen Rechtsfolge dar.

Hätte der Geschädigte den von ihm unter Berufung auf das AHG geltend gemachten Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abwenden, das heißt verhindern können, entfällt der Schadenersatzanspruch zur Gänze, auch wenn das Organ des in Anspruch genommenen Rechtsträgers ein Mitverschulden trifft; es erfolgt also keine Verschuldensteilung, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger entfällt zur Gänze bzw insoweit, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 70/108; Schragel, AHG³ Rz 181 mwH). Bei Verletzung der Rettungspflicht kann also ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, wenn die unterlassene Abhilfemaßnahme ungeeignet gewesen wäre, den Eintritt des Schadens noch zu verhindern (SZ 69/170 uva). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (SZ 72/51; SZ 71/139 uva). Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat (SZ 72/29; SZ 71/98; RIS-Justiz RS0026901). Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbstständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen (SZ 64/126; SZ 69/145; SZ 2004/163).Hätte der Geschädigte den von ihm unter Berufung auf das AHG geltend gemachten Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abwenden, das heißt verhindern können, entfällt der Schadenersatzanspruch zur Gänze, auch wenn das Organ des in Anspruch genommenen Rechtsträgers ein Mitverschulden trifft; es erfolgt also keine Verschuldensteilung, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger entfällt zur Gänze bzw insoweit, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 70/108; Schragel, AHG³ Rz 181 mwH). Bei Verletzung der Rettungspflicht kann also ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, wenn die unterlassene Abhilfemaßnahme ungeeignet gewesen wäre, den Eintritt des Schadens noch zu verhindern (SZ 69/170 uva). Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten, was vor allem der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (SZ 72/51; SZ 71/139 uva). Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat (SZ 72/29; SZ 71/98; RIS-Justiz RS0026901). Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbstständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB begründen (SZ 64/126; SZ 69/145; SZ 2004/163).

Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass der Schaden, der ihnen durch die zumindest unvollständige Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs über die Folgen einer bedingten Erbserklärung entstanden ist, nämlich die Zahlung auf Grund der Vorschreibung der „Mindeststeuer nach § 8 Abs 4 ErbStG", auch durch Erhebung weiterer Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid nicht zur Gänze hätte verhindert werden können. Die Revisionswerber übersehen allerdings, dass bereits die Unterlassung der Möglichkeit der Verringerung eines Schadens die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG auslöst (RIS-Justiz RS0050199).Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass der Schaden, der ihnen durch die zumindest unvollständige Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs über die Folgen einer bedingten Erbserklärung entstanden ist, nämlich die Zahlung auf Grund der Vorschreibung der „Mindeststeuer nach Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG", auch durch Erhebung weiterer Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid nicht zur Gänze hätte verhindert werden können. Die Revisionswerber übersehen allerdings, dass bereits die Unterlassung der Möglichkeit der Verringerung eines Schadens die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG auslöst (RIS-Justiz RS0050199).

Gemäß § 19 Abs 2 ErbStG ist ... für inländisches Grundvermögen ... (als Bemessungsgrundlage) das Dreifache des Einheitswerts maßgebend. Wird von einem Steuerschuldner allerdings nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass den Klägern sehr wohl die Möglichkeit offen gestanden wäre, bereits in der Berufung gegen die jeweiligen Bescheide der Steuerbehörde erster Instanz den ihnen leicht möglichen Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG zu erbringen, lag ihnen doch seit Jänner 2003 ein Schätzgutachten vor, wonach der Verkehrswert der zu versteigernden Liegenschaften deutlich unter dem dreifachen Einheitswert lag. Dieser Nachweis wäre jedenfalls abstrakt geeignet gewesen, den Schaden - durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Sinn - deutlich zu verringern. Es ist zwar nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (SZ 71/7), doch ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der durch die Kläger erbrachte Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG auch tatsächlich zu einer Herabsetzung der jeweiligen Steuervorschreibung auf den vom Berufungsgericht ermittelten Wert geführt hätte. Soweit die Revisionswerber die Auffassung vertreten, dass sie an der Unterlassung dieser „Rettungsmaßnahme" kein Verschulden treffe, vielmehr der Nebenintervenient verpflichtet gewesen wäre, sie auch auf die Möglichkeit einer Antragstellung bzw eines Nachweises nach § 19 Abs 2 ErbStG hinzuweisen, verkennen sie die Rechtslage. In der Unterlassung der in § 2 Abs 2 AHG genannten Rechtsmittel ist in aller Regel ein Verschulden zu erblicken. Es ist den Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheids, dessen Rechtskraft ihnen Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, sofern die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen (SZ 55/81; SZ 55/190; RIS-Justiz RS0053146). Nach Zustellung der jeweiligen Steuerbescheide musste den Klägern die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit der ihnen vom Nebenintervenienten erteilten Information, wonach sie im Fall einer bedingten Erbserklärung „nicht zu befürchten hätten, dass ihr eigenes Vermögen herangezogen werden könnte", bekannt sein. Es entspricht einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn sie sich in dieser Situation nicht eingehend nach den Möglichkeiten, diese Bescheide zu bekämpfen bzw eine Herabsetzung der Steuervorschreibung zu erreichen, erkundigten. Eine entsprechende „Belehrungspflicht" des Nebenintervenienten bestand in diesem Zusammenhang nicht, da ihm weder das Schätzgutachten und damit der Umstand, dass der Verkehrswert der hier relevanten Liegenschaften geringer als der dreifache Einheitswert war, bekannt, noch er in das Zwangsversteigerungsverfahren in irgendeiner Weise eingebunden war. Vielmehr war durch die bereits am 12. 2. 2004 - also schon vor Zustellung der Steuerbescheide an die Kläger - erfolgte Einantwortung die Tätigkeit des Nebenintervenienten als Gerichtskommissär beendet. Die beklagte Partei haftet daher nicht für den Teil des Schadens, der durch einen geeigneten Rechtsbehelf, nämlich die Berufung gegen die Steuerbescheide samt Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG hätte abgewendet werden können.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG ist ... für inländisches Grundvermögen ... (als Bemessungsgrundlage) das Dreifache des Einheitswerts maßgebend. Wird von einem Steuerschuldner allerdings nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass den Klägern sehr wohl die Möglichkeit offen gestanden wäre, bereits in der Berufung gegen die jeweiligen Bescheide der Steuerbehörde erster Instanz den ihnen leicht möglichen Nachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ErbStG zu erbringen, lag ihnen doch seit Jänner 2003 ein Schätzgutachten vor, wonach der Verkehrswert der zu versteigernden Liegenschaften deutlich unter dem dreifachen Einheitswert lag. Dieser Nachweis wäre jedenfalls abstrakt geeignet gewesen, den Schaden - durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Sinn - deutlich zu verringern. Es ist zwar nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (SZ 71/7), doch ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der durch die Kläger erbrachte Nachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ErbStG auch tatsächlich zu einer Herabsetzung der jeweiligen Steuervorschreibung auf den vom Berufungsgericht ermittelten Wert geführt hätte. Soweit die Revisionswerber die Auffassung vertreten, dass sie an der Unterlassung dieser „Rettungsmaßnahme" kein Verschulden treffe, vielmehr der Nebenintervenient verpflichtet gewesen wäre, sie auch auf die Möglichkeit einer Antragstellung bzw eines Nachweises nach Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG hinzuweisen, verkennen sie die Rechtslage. In der Unterlassung der in Paragraph 2, Absatz 2, AHG genannten Rechtsmittel ist in aller Regel ein Verschulden zu erblicken. Es ist den Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheids, dessen Rechtskraft ihnen Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, sofern die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen (SZ 55/81; SZ 55/190; RIS-Justiz RS0053146). Nach Zustellung der jeweiligen Steuerbescheide musste den Klägern die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit der ihnen vom Nebenintervenienten erteilten Information, wonach sie im Fall einer bedingten Erbserklärung „nicht zu befürchten hätten, dass ihr eigenes Vermögen herangezogen werden könnte", bekannt sein. Es entspricht einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn sie sich in dieser Situation nicht eingehend nach den Möglichkeiten, diese Bescheide zu bekämpfen bzw eine Herabsetzung der Steuervorschreibung zu erreichen, erkundigten. Eine entsprechende „Belehrungspflicht" des Nebenintervenienten bestand in diesem Zusammenhang nicht, da ihm weder das Schätzgutachten und damit der Umstand, dass der Verkehrswert der hier relevanten Liegenschaften geringer als der dreifache Einheitswert war, bekannt, noch er in das Zwangsversteigerungsverfahren in irgendeiner Weise eingebunden war. Vielmehr war durch die bereits am 12. 2. 2004 - also schon vor Zustellung der Steuerbescheide an die Kläger - erfolgte Einantwortung die Tätigkeit des Nebenintervenienten als Gerichtskommissär beendet. Die beklagte Partei haftet daher nicht für den Teil des Schadens, der durch einen geeigneten Rechtsbehelf, nämlich die Berufung gegen die Steuerbescheide samt Nachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ErbStG hätte abgewendet werden können.

Der Revision der Kläger ist daher nicht Folge zu geben.

2. Zur Revision des Nebenintervenienten:

Der Nebenintervenient bekämpft mit seiner Revision ausschließlich den Zuspruch von je EUR 393,73. Das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage, ob der gemeine Wert iSd § 19 Abs 2 ErbStG prinzipiell ein geschätzter Wert oder im konkreten Fall der Versteigerungserlös sei, falsch gelöst. Der Begriff „gemeiner Wert" nach § 19 Abs 2 ErbStG sei nach § 10 Abs 2 BewG auszulegen. Danach werde der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert müsse ein „gewogener Durchschnittspreis" und dürfe kein Höchstpreis sein. Der gemeine Wert einer Liegenschaft werde meist durch Schätzung gewonnen. Eine absolute Regel sei dies nicht. So könne der für eine Liegenschaft erzielte Kaufpreis einen Hinweis für die Feststellung des gemeinen Werts ergeben. Der Versteigerungserlös sei der wahre Wert einer Sache, da er auch berücksichtige, was der Markt bereit sei, für eine Liegenschaft zu zahlen. Die Behörde hätte daher den gemeinen Wert an Hand des Versteigerungserlöses bestimmen müssen. Unter Heranziehung der Versteigerungserlöse von EUR 132.000 und EUR 86.000 hätte die Steuerbemessungsgrundlage je Kläger EUR 82.477,67 betragen. Das zweiprozentige Grunderwerbssteueräquivalent betrage jeweils EUR 1.649,55, vermindert um die Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 110 daher EUR 1.539,55. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Der Nebenintervenient bekämpft mit seiner Revision ausschließlich den Zuspruch von je EUR 393,73. Das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage, ob der gemeine Wert iSd Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG prinzipiell ein geschätzter Wert oder im konkreten Fall der Versteigerungserlös sei, falsch gelöst. Der Begriff „gemeiner Wert" nach Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG sei nach Paragraph 10, Absatz 2, BewG auszulegen. Danach werde der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert müsse ein „gewogener Durchschnittspreis" und dürfe kein Höchstpreis sein. Der gemeine Wert einer Liegenschaft werde meist durch Schätzung gewonnen. Eine absolute Regel sei dies nicht. So könne der für eine Liegenschaft erzielte Kaufpreis einen Hinweis für die Feststellung des gemeinen Werts ergeben. Der Versteigerungserlös sei der wahre Wert einer Sache, da er auch berücksichtige, was der Markt bereit sei, für eine Liegenschaft zu zahlen. Die Behörde hätte daher den gemeinen Wert an Hand des Versteigerungserlöses bestimmen müssen. Unter Heranziehung der Versteigerungserlöse von EUR 132.000 und EUR 86.000 hätte die Steuerbemessungsgrundlage je Kläger EUR 82.477,67 betragen. Das zweiprozentige Grunderwerbssteueräquivalent betrage jeweils EUR 1.649,55, vermindert um die Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 110 daher EUR 1.539,55. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Es trifft zwar zu, dass der „gemeine Wert" gemäß § 19 Abs 2 ErbStG iSd § 10 Abs 2 BewG zu verstehen ist, doch ist daraus für den Revisionswerber nichts gewonnen. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. Der gemeine Wert muss ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein (VwGH 21. 12. 1992, 91/16/0125). Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die auf Preisschätzungen beruht. Eine solche Schätzung kann - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne Weiteres auch auf Preisbeobachtungen berufen, die im Zug von Kauf und Verkauf anderer Liegenschaften gemacht wurden, sofern diese nach Art und Größe, Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück, im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleich kommen oder nahe kommen. In der Regel wird die Feststellung des gemeinen Werts eines Grundstücks auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für sogenannte Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. ... (VwGH 18. 2. 1983, 81/17/0005). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass unter dem gemeinen Wert von Grundstücken der Preis, der sich aus Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt außerhalb des Zwangsverkehrs ergibt, zu verstehen sei (SZ 51/175). Dies ergibt sich aus der Anordnung des § 10 Abs 2 BewG, wonach es auf jenen Preis ankommt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dass es sich bei einer Zwangsversteigerung nicht um die Teilnahme „am gewöhnlichen Geschäftsverkehr" handelt, bedarf keiner ausführlichen Begründung. Berücksichtigt man, dass das geringste Gebot bei Liegenschaften die Hälfte des Schätzwertes beträgt, verwundert nicht, dass häufig - mangels einer Mehrheit von Bietern - Grundstücke deutlich unter ihrem Schätzwert - also unter ihrem wahren Wert - zugeschlagen werden. Für die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass das Meistbot dem „gemeinen Wert einer Liegenschaft iSd § 19 Abs 2 ErbStG am nächsten komme", fehlt daher jede Grundlage.Es trifft zwar zu, dass der „gemeine Wert" gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG iSd Paragraph 10, Absatz 2, BewG zu verstehen ist, doch ist daraus für den Revisionswerber nichts gewonnen. Der gemeine Wert wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. Der gemeine Wert muss ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein (VwGH 21. 12. 1992, 91/16/0125). Der gemeine Wert ist eine fiktive Größe, die auf Preisschätzungen beruht. Eine solche Schätzung kann - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne Weiteres auch auf Preisbeobachtungen berufen, die im Zug von Kauf und Verkauf anderer Liegenschaften gemacht wurden, sofern diese nach Art und Größe, Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück, im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleich kommen oder nahe kommen. In der Regel wird die Feststellung des gemeinen Werts eines Grundstücks auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für sogenannte Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. ... (VwGH 18. 2. 1983, 81/17/0005). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass unter dem gemeinen Wert von Grundstücken der Preis, der sich aus Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt außerhalb des Zwangsverkehrs ergibt, zu verstehen sei (SZ 51/175). Dies ergibt sich aus der Anordnung des Paragraph 10, Absatz 2, BewG, wonach es auf jenen Preis ankommt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dass es sich bei einer Zwangsversteigerung nicht um die Teilnahme „am gewöhnlichen Geschäftsverkehr" handelt, bedarf keiner ausführlichen Begründung. Berücksichtigt man, dass das geringste Gebot bei Liegenschaften die Hälfte des Schätzwertes beträgt, verwundert nicht, dass häufig - mangels einer Mehrheit von Bietern - Grundstücke deutlich unter ihrem Schätzwert - also unter ihrem wahren Wert - zugeschlagen werden. Für die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass das Meistbot dem „gemeinen Wert einer Liegenschaft iSd Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG am nächsten komme", fehlt daher jede Grundlage.

Auch der Revision des Nebenintervenienten ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Sowohl die Kläger als auch der Nebenintervenient sind mit ihren Revisionen nicht durchgedrungen. Allerdings haben die Kläger dem Nebenintervenienten sowie die Hauptparteien einander wechselseitig die Kosten ihrer insoweit erfolgreichen Revisionsbeantwortungen zu ersetzen. Hieraus ergibt sich eine Differenz in Höhe des zugesprochenen Betrags zu Gunsten der beklagten Partei. Eine Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten besteht nicht (Fucik in Rechberger ZPO², Vor § 40 Rz 6 mwH).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO. Sowohl die Kläger als auch der Nebenintervenient sind mit ihren Revisionen nicht durchgedrungen. Allerdings haben die Kläger dem Nebenintervenienten sowie die Hauptparteien einander wechselseitig die Kosten ihrer insoweit erfolgreichen Revisionsbeantwortungen zu ersetzen. Hieraus ergibt sich eine Differenz in Höhe des zugesprochenen Betrags zu Gunsten der beklagten Partei. Eine Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten besteht nicht (Fucik in Rechberger ZPO², Vor Paragraph 40, Rz 6 mwH).

Anmerkung

E827191Ob210.06y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/129 S 78 - Zak 2007,78 = ZVR 2007/50 S 75 (Danzl,tabellarische Übersicht) - ZVR 2007,75 (Danzl, tabellarischeÜbersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00210.06Y.1128.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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