TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2006/06/0248

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §1 Abs2 idF 1995/025;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die von MP in A, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7, namens der mj. NL und des mj. FL erhobene Beschwerde gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol (beide) vom 11. August 2006, GZ. Ia-1323/17-2006 (protokolliert zu Zl. 2006/06/0248), bzw. GZ. Ia-1324/17-2006 (protokolliert zu Zl. 2006/06/0249), betreffend Anträge auf Namensänderung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide und der weiters vorgelegten Beilagen (insbesondere der folgenden die eingangs genannten Minderjährigen betreffenden Entscheidungen: des Beschlusses des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004, des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 2004 und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2006 und der erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft R vom 28. Juni 2005 im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Anträgen vom 10. Jänner 2005 beantragten die minderjährigen Kinder der Einschreiterin N (geboren am 16. Februar 1994) und F (geboren am 21. Dezember 1995), durch sie vertreten, bei der Bezirkshauptmannschaft G die Änderung des Familiennamens in jenen Namen, den sie nach einer neuerlichen Eheschließung am 18. Dezember 2004 angenommen habe.

Mit Bescheiden vom 28. Juni 2005 wies die Bezirkshauptmannschaft R die Anträge der genannten mj. Kinder auf Namensänderung jeweils als unzulässig zurück. Dies wurde jeweils damit begründet, dass der Einschreiterin mit Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004 die Obsorge im Teilbereich der gesetzlichen Vertretung entzogen und dem Land Tirol, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft R, übertragen worden sei. Ihr käme daher keine Antragslegitimation zur Namensänderung zu.

Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden die von der Einschreiterin namens ihrer mj. Kinder dagegen erhobenen Berufungen jeweils als unbegründet ab. In diesen Entscheidungen ist zum Sachverhalt u.a. jeweils ausgeführt, dass die zwischen den Kindeseltern am 29. Mai 2001 vor dem Bezirksgericht R geschlossene Vereinbarung, dass die Obsorge für die genannten mj. Kinder der Beschwerdeführerin als Kindesmutter allein zukomme, mit Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 10. Dezember 2001 genehmigt worden sei. Dieser Beschluss sei am 8. Jänner 2002 rechtskräftig geworden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 25. September 2003 sei für die beiden Kinder die Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einer stationären Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt angeordnet worden, wogegen beide Kindeseltern Rekurs erhoben hätten.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 2003 sei beiden Rekursen teilweise Folge gegeben und die Entscheidung über die volle Erziehungshilfe dahingehend abgeändert worden, dass die Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einer stationären Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt nur als vorläufige Maßnahme angeordnet werde.

Die beiden Kinder seien anschließend am 19. November 2003 im Haus G. in G. in Deutschland untergebracht worden.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2004 sei der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Unterbringungsbeschluss zurückgewiesen worden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004 sei der Beschwerdeführerin als Kindesmutter die gesetzliche Vertretung entzogen und dem Land Tirol, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft R, Referat Jugendwohlfahrt, übertragen worden.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 2004 sei u.a. dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge gegeben worden.

Der Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 30. Juni 2005 u. a. diesen Beschluss behoben und die Angelegenheit an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Bezirksgericht R habe am 5. Dezember 2005 der belangten Behörde mitgeteilt, dass u.a. der Beschluss vom 15. Jänner 2004 und der "Rekursbeschluss" des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 2004 nicht in Rechtskraft erwachsen seien, da ein Zustellmangel vorgelegen sei. Somit stehe fest, dass entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge vom 10. Jänner 2005 auf Namensänderung und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die gesetzliche Vertretung für die mj. Kinder innegehabt habe und somit antragslegitimiert gewesen sei.

Nach nachweislicher rechtswirksamer Zustellung des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 2004 sei dagegen von der Beschwerdeführerin neuerlich Rekurs erhoben worden. Dieser Rekurs sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2006 zurückgewiesen worden. Dadurch seien die bekämpften Beschlüsse des Bezirksgerichtes R und des Landesgerichtes Innsbruck mit 26. April 2006 in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Es stehe somit fest, dass der Einschreiterin mit 26. April 2006 die Obsorge im Teilbereich der gesetzlichen Vertretung rechtskräftig rückwirkend entzogen worden sei und das Land Tirol, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft R, Referat Jugendwohlfahrt, diese allein ausübe.

Gemäß § 1 Abs. 2 Namensänderungsgesetz (NÄG) habe der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Namensänderung einzubringen, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt sei. Die im Berufungsverfahren von der Einschreiterin angeführte Behauptung, dass sie die Obsorge für N bzw. F zum Zeitpunkt der Beantragung am 10. Jänner 2005 innegehabt habe, sei richtig, da damals der Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004 nicht rechtskräftig gewesen sei. Fest stehe nun, dass mittlerweile durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2006, der Beschluss über die Entziehung der Obsorge im Teilbereich der gesetzlichen Vertretung vom 15. Jänner 2004 materiell rechtskräftig geworden sei. Daher stehe der Einschreiterin als Kindesmutter die gesetzliche Vertretung nicht zu, weshalb sie zur Stellung des Antrages auf Namensänderung für ihre Kinder nicht berechtigt sei, was im Ergebnis dazu führe, dass inhaltlich die selbe Entscheidung wie im erstinstanzlichen Bescheid zu treffen sei. Dies ergebe sich auf Grund der geänderten Tatsachenlage die durch die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eingetreten sei. Es sei deshalb die Berufung abzuweisen, da die Einschreiterin nicht antragslegitimiert sei, weil ihr die gesetzliche Vertretung nicht zustehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, kann ein Antrag auf Namensänderung gestellt werden. In den §§ 1, 2, 3 NÄG sind die Voraussetzungen dazu bestimmt. § 1 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass, wenn ein Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen hat. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

In der Beschwerde wird ganz im Sinne der wiedergegebenen Sachverhaltsausführungen in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004, mit dem der Einschreiterin das Recht der gesetzlichen Vertretung ihrer mj. Kinder N und F entzogen worden sei, mit Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2006 (am 25. April 2006) rechtskräftig geworden sei. Sie habe - so wird dazu ergänzend ausgeführt - mit Eingabe vom 14. März 2006 beim Bezirksgericht R wieder die Rückübertragung der gesetzlichen Vertretung beantragt. Dieser Antrag sei aber bisher nicht behandelt worden. Schon allein aus diesen Angaben in der Beschwerde selbst ergibt sich, dass der Einschreiterin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 5. Oktober 2006) die gesetzliche Vertretung ihrer mj. Kinder N und F nicht zukam.

Da somit die Beschwerdeführung der Einschreiterin namens ihrer mj. Kinder N und F nicht wirksam erfolgen konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0328), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060248.X00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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