Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Davit A*****, geborener M*****, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2006, GZ 20 Hv 93/05m-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Davit A*****, geborener M*****, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2006, GZ 20 Hv 93/05m-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Davit A***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Hartberg seine damalige Ehefrau Kristina A***** „durch gefährliche Drohung und Gewalt zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 2003 zum Verlassen des Bettes und zur Übergabe von Bargeld, auf das er als Ehegatte aufgrund familienrechtlicher Bestimmungen (Unterhaltspflicht) zumindest subjektiv einen Anspruch zu haben glaubte, genötigt, indem er ihr ein Küchenbeil vorhielt und ihr damit drohte, sie umzubringen und das Haus anzuzünden, und sie durch Anwendung von Körperkraft aus dem Bett zerrte, wobei es hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe von Bargeld beim Versuch blieb".Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Davit A***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Hartberg seine damalige Ehefrau Kristina A***** „durch gefährliche Drohung und Gewalt zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 2003 zum Verlassen des Bettes und zur Übergabe von Bargeld, auf das er als Ehegatte aufgrund familienrechtlicher Bestimmungen (Unterhaltspflicht) zumindest subjektiv einen Anspruch zu haben glaubte, genötigt, indem er ihr ein Küchenbeil vorhielt und ihr damit drohte, sie umzubringen und das Haus anzuzünden, und sie durch Anwendung von Körperkraft aus dem Bett zerrte, wobei es hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe von Bargeld beim Versuch blieb".
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden (RIS-Justiz RS0117446, RS0117425). Daran ist aber die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht orientiert, indem sie sich in Mutmaßungen über den Geschehensablauf ergeht, bei dem der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unter Mitnahme eines Küchenbeils in das Zimmer schlich, in dem Kristina A***** schlief, den Akku aus ihrem Handy nahm, sie gewaltsam aus dem Bett und dann aus dem Zimmer zerrte, zu Boden drückte und ihr das Beil an den Hals setzte (US 5). Mit den weiters vorgebrachten Spekulationen über das Verhalten des Opfers nach der Tat vermag die Beschwerde keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden (RIS-Justiz RS0117446, RS0117425). Daran ist aber die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht orientiert, indem sie sich in Mutmaßungen über den Geschehensablauf ergeht, bei dem der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unter Mitnahme eines Küchenbeils in das Zimmer schlich, in dem Kristina A***** schlief, den Akku aus ihrem Handy nahm, sie gewaltsam aus dem Bett und dann aus dem Zimmer zerrte, zu Boden drückte und ihr das Beil an den Hals setzte (US 5). Mit den weiters vorgebrachten Spekulationen über das Verhalten des Opfers nach der Tat vermag die Beschwerde keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht - abweichend vom festgestellten Sachverhalt - von einer „Drohnung mit einem nicht vorhandenen Küchenbeil" aus, somit nicht von jenem Tatsachensubstrat, an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes festzuhalten ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht - abweichend vom festgestellten Sachverhalt - von einer „Drohnung mit einem nicht vorhandenen Küchenbeil" aus, somit nicht von jenem Tatsachensubstrat, an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes festzuhalten ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82659 14Os89.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00089.06D.1128.000Dokumentnummer
JJT_20061128_OGH0002_0140OS00089_06D0000_000