TE OGH 2006/11/28 5Ob230/06v

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ottilie S*****, vertreten durch die Sachwalterin Karin F*****, diese vertreten durch Dr. Georg Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Einverleibung der Löschung eines Vorrangs, über den Revisionsrekurs des Erstehers Josef H*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6. September 2006, GZ 22 R 163/06m-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 12. Mai 2006, TZ 569/06, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf der Liegenschaft EZ ***** sind aufgrund des Übergabevertrages vom 32. 12. 1972 ein Wohnungsrecht (C-LNR 1) und aufgrund des Übergabevertrages vom 4. 7. 1978 ein Ausgedinge (C-LNR 2) einverleibt. Zu C-LNR 3 und 4 sind Belastungs- und Veräußerungsverbote eingetragen, denen eine 1979 zu C-LNR 5 eingetragene Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung folgt. 1988 wurde der Vorrang des zu C-LNR 9 zugunsten der R***** Gesellschaft mbH eingetragenen Pfandrechtes vor dem Wohnungsrecht und dem Ausgedinge einverleibt. Die Eintragung des Vorranges der zu C-LNR 13 und zu C-LNR 14 zugunsten der R***** P***** eingetragenen Pfandrechte vor dem Wohnungsrecht und dem Ausgedinge erfolgte 1992 bzw 1995.

2004 wurde das Versteigerungsverfahren zur Hereinbringung der zu C-LNR 9 sichergestellten Forderung angemerkt. Die in diesem Verfahren erfolgte Erteilung des Zuschlages an den Revisionsrekurswerber wurde zu TZ 692/05 angemerkt. Zu TZ 797/05 wurde am 5. 8. 2005 der Vorrang des Pfandrechtes C-LNR 9 vor dem Wohnungsrecht und dem Ausgedinge gelöscht. Am 1. 6. 2006 wurde zu TZ 658/06 die Rechtswirksamkeit der Zuschlagserteilung an den Revisionsrekurswerber angemerkt. Nach Maßgabe einer Erklärung der buchberechtigten Pfandrechtsgläubigerin beantragte die Wohnungs- und Ausgedingsberechtigte am 12. 5. 2006 die Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Vorrangs von C-LNR 13 und 14. Das Erstgericht bewilligte diese Eintragung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstehers nicht Folge. Es verneinte eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Erstehers und damit eine Verletzung seiner bücherlichen Rechte durch die zwischen der Anmerkung des Zuschlages und der Anmerkung der Rechtswirksamkeit des Zuschlages erfolgte Löschung des Vorranges, weil der Ersteher unabhängig von der Löschung des Vorranges das Wohnrecht und das Ausgedinge nur übernehmen müsse, wenn diese Lasten - anders als im vorliegenden Fall - im Versteigerungsedikt als solche, die ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen seien, bezeichnet wurden. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu einem vergleichbaren Fall.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Das vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlag erworbene außerbücherliche Eigentum an einer Liegenschaft ist auflösend bedingt (1 Ob 679/86 = SZ 60/2 mwN; 5 Ob 303/02y = wobl 2003/119 [Call] ua; Marent/Preisl Grundbuchsrecht³ § 76 Rz 3). Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlages und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (5 Ob 303/02y mwN; 3 Ob 115/77 = SZ 51/123; 5 Ob 7/93 = NZ 1994/287, 44 [Hofmeister]). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bzw dem Zeitpunkt der auf den Tag der Erteilung des Zuschlages rückwirkenden (Angst/Jakusch/Mohr EO § 237 E 4) Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, der bis dorthin nach wie vor iSd § 21 GBG als Eigentümer der Liegenschaft aufscheint (5 Ob 303/02y; vgl RIS-Justiz RS0003162; RS0002685; Marent/Preisl aaO). Nachdem die bekämpfte Eintragung zwar nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages, aber jedenfalls noch vor deren Rechtswirksamkeit bewilligt wurde, steht dem Ersteher, dessen Beeinträchtigung seiner bücherlichen Rechtsposition nach dem grundbücherlichen Interessenstand zum Zeitpunkt der Eintragung zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0006784), nicht die Möglichkeit offen, sich im Grundbuchsverfahren gegen diese Eintragung zu wehren (5 Ob 303/02y; vgl 5 Ob 57/91 = NZ 1992/229, 114 [Hofmeister]; Feil GBG³ § 72 Rz 1).Das vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlag erworbene außerbücherliche Eigentum an einer Liegenschaft ist auflösend bedingt (1 Ob 679/86 = SZ 60/2 mwN; 5 Ob 303/02y = wobl 2003/119 [Call] ua; Marent/Preisl Grundbuchsrecht³ Paragraph 76, Rz 3). Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlages und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (5 Ob 303/02y mwN; 3 Ob 115/77 = SZ 51/123; 5 Ob 7/93 = NZ 1994/287, 44 [Hofmeister]). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bzw dem Zeitpunkt der auf den Tag der Erteilung des Zuschlages rückwirkenden (Angst/Jakusch/Mohr EO Paragraph 237, E 4) Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, der bis dorthin nach wie vor iSd Paragraph 21, GBG als Eigentümer der Liegenschaft aufscheint (5 Ob 303/02y; vergleiche RIS-Justiz RS0003162; RS0002685; Marent/Preisl aaO). Nachdem die bekämpfte Eintragung zwar nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages, aber jedenfalls noch vor deren Rechtswirksamkeit bewilligt wurde, steht dem Ersteher, dessen Beeinträchtigung seiner bücherlichen Rechtsposition nach dem grundbücherlichen Interessenstand zum Zeitpunkt der Eintragung zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0006784), nicht die Möglichkeit offen, sich im Grundbuchsverfahren gegen diese Eintragung zu wehren (5 Ob 303/02y; vergleiche 5 Ob 57/91 = NZ 1992/229, 114 [Hofmeister]; Feil GBG³ Paragraph 72, Rz 1).

Rechtsfragen, wie sie das Rekursgericht in seinem Ausspruch über die Zulassung des Revisionsrekurses bedacht hat und im Revisionsrekurs ausgeführt wurden, können daher vom OGH gar nicht beantwortet werden. Über die Berechtigung eines allfälligen Löschungsbegehrens des Erstehers nach § 72 Abs 3 GBG ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden.Rechtsfragen, wie sie das Rekursgericht in seinem Ausspruch über die Zulassung des Revisionsrekurses bedacht hat und im Revisionsrekurs ausgeführt wurden, können daher vom OGH gar nicht beantwortet werden. Über die Berechtigung eines allfälligen Löschungsbegehrens des Erstehers nach Paragraph 72, Absatz 3, GBG ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden.

Anmerkung

E82772 5Ob230.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wobl 2007,233/90 (Call) - wobl 2007/90 (Call) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00230.06V.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20061128_OGH0002_0050OB00230_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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