TE OGH 2006/11/29 7Ob83/06s

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v (31 Cg 28/94d des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die jeweils am 26. 9. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsätze des Geschäftsführers der Wiederaufnahmswerberin vom 22. 9. 2006 und 24. 9. 2006 werden zurückgewiesen.

Die als Wiederaufnahmsklage zu wertende Eingabe der klagenden Partei vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom 13. 3. 2006 erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v, in dem mit Beschluss vom 5.8.2003 die von ihr im Verfahren 31 Cg 28/94d des Landesgerichtes für Zvilrechtssachen Wien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 21. 6. 2006, 7 Ob 83/06s, wies der Oberste Gerichtshof den Antrag der Klägerin, ihr für ihre Wiederaufnahmsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, ab und stellte der Klägerin die Eingabe zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 8. 9. 2006 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch (§ 23 ZustG) zugestellt.Die Klägerin begehrte mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom 13. 3. 2006 erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v, in dem mit Beschluss vom 5.8.2003 die von ihr im Verfahren 31 Cg 28/94d des Landesgerichtes für Zvilrechtssachen Wien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 21. 6. 2006, 7 Ob 83/06s, wies der Oberste Gerichtshof den Antrag der Klägerin, ihr für ihre Wiederaufnahmsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, ab und stellte der Klägerin die Eingabe zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 8. 9. 2006 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch (Paragraph 23, ZustG) zugestellt.

Mit den am 26. 9. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsätzen wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 6. 2006. Unter anderem wird neuerlich ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt und weiters beantragt, der Oberste Gerichtshof möge seine Entscheidung „für null und nichtig erklären", weil „ein Großteil" des erkennenden Senates, namentlich die Senatsmitglieder Dr. Kalivoda und Dr. Hoch als befangen anzusehen seien.

Dem Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 23.11.2006, 8 Nc 21/06i, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Insgesamt stellen die Schriftsätze vom 22. und 24. 9. 2006 den - unzulässigen - Versuch dar, die vom Obersten Gerichtshof, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, am 21.6.2006 gefällte Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels zu bekämpfen. Da die Schriftsätze demnach unzulässig sind und nicht Gegenstand einer meritorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sein können, sind sie zurückzuweisen. Die Klägerin ist dem Verbesserungsauftrag vom 21. 6. 2006 binnen der gesetzten Frist, die am 22. 9. 2006 endete, nicht nachgekommen. Die mangels anwaltlicher Unterfertigung unzulässige, als Wiederaufnahmsklage zu behandelnde Eingabe ist daher ebenfalls zurückzuweisen (vgl 10 Ob 26/06f).Insgesamt stellen die Schriftsätze vom 22. und 24. 9. 2006 den - unzulässigen - Versuch dar, die vom Obersten Gerichtshof, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, am 21.6.2006 gefällte Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels zu bekämpfen. Da die Schriftsätze demnach unzulässig sind und nicht Gegenstand einer meritorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sein können, sind sie zurückzuweisen. Die Klägerin ist dem Verbesserungsauftrag vom 21. 6. 2006 binnen der gesetzten Frist, die am 22. 9. 2006 endete, nicht nachgekommen. Die mangels anwaltlicher Unterfertigung unzulässige, als Wiederaufnahmsklage zu behandelnde Eingabe ist daher ebenfalls zurückzuweisen vergleiche 10 Ob 26/06f).

Anmerkung

E82690 7Ob83.06s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00083.06S.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20061129_OGH0002_0070OB00083_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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