Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft, ***** vertreten durch den Hausverwalter Anton R*****, dieser vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, und 2. E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.842,80 und Feststellung (Streitwert EUR 20.000; Gesamtstreitwert EUR 22.842,80), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Mai 2006, GZ 2 R 80/06s-46, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Dezember 2005, GZ 42 Cg 132/04w-37, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I Die außerordentliche Revision hinsichtlich der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch eins Die außerordentliche Revision hinsichtlich der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
II Der Revision wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei teilweise Folge gegeben.römisch II Der Revision wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Zahlungsbegehren und den Kostenzuspruch aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei als Teilurteil bestätigt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bilden weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Revision hinsichtlich der Erstbeklagten:römisch eins. Zur Revision hinsichtlich der Erstbeklagten:
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Händler dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, einwandfreier Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren oder ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (10 Ob 13/05t, 10 Ob 74/04m, 1 Ob 265/03g je mwN; RIS-Justiz RS0022662). Das Ausmaß der den Händler treffenden Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht nach § 1299 ABGB darf nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Hersteller, sondern auch jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste (10 Ob 74/04m, RIS-Justiz RS0026094). Der Händler ist also im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen, weil er sich auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen darf, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit haben müsste (10 Ob 13/05t, 1 Ob 265/03g, 2 Ob 124/02b je mwN). Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer (2 Ob 124/02b, 1 Ob 265/03g). Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produktes, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählt (1 Ob 265/03g).Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Händler dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, einwandfreier Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren oder ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (10 Ob 13/05t, 10 Ob 74/04m, 1 Ob 265/03g je mwN; RIS-Justiz RS0022662). Das Ausmaß der den Händler treffenden Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht nach Paragraph 1299, ABGB darf nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Hersteller, sondern auch jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste (10 Ob 74/04m, RIS-Justiz RS0026094). Der Händler ist also im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen, weil er sich auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen darf, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit haben müsste (10 Ob 13/05t, 1 Ob 265/03g, 2 Ob 124/02b je mwN). Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer (2 Ob 124/02b, 1 Ob 265/03g). Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produktes, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählt (1 Ob 265/03g).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte als Werkunternehmerin grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, die von der zweitbeklagten Herstellerin ausgegebenen Planungsblätter und das darin vorgegebene Montagesystem aus von der Zweitbeklagten hergestellten Fassadenplatten und Nägeln in Zweifel zu ziehen und ohne Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit selbst zu kontrollieren, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Aus den Feststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Erstbeklagten bereits zum Zeitpunkt der Montage bekannt war oder bekannt sein musste, dass diese Anleitungen gefahrengeneigt wären und die Herstellung eines ordnungsgemäßen Werkes in Frage stellten.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich aus den festgestellten Erklärungen der Vertreterin der Erstbeklagten kein Hinweis darauf ergebe, dass diese Gewährleistungsansprüche anerkannt habe, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dem Handelnden Äußerungen zu unterstellen, die dieser nicht abgeben wollte (vgl RIS-Justiz RS0014157). Hier steht fest, dass sich die Vertreterin der Erstbeklagten ausdrücklich nicht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bereit erklärte, solange nicht die Zweitbeklagte als Herstellerin sich ihrerseits positiv zu den Ansprüchen der Klägerin äußerte. Ihrem Verhalten kommt kein über die ausdrückliche Erklärung hinausgehender Erklärungswert zu, da sich ihre tatsächlich verrichteten (Verbesserungs) Arbeiten nur auf die Behebung ihres Werkfehlers hinsichtlich der „kleinen Südfassade" bezogen.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich aus den festgestellten Erklärungen der Vertreterin der Erstbeklagten kein Hinweis darauf ergebe, dass diese Gewährleistungsansprüche anerkannt habe, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dem Handelnden Äußerungen zu unterstellen, die dieser nicht abgeben wollte vergleiche RIS-Justiz RS0014157). Hier steht fest, dass sich die Vertreterin der Erstbeklagten ausdrücklich nicht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bereit erklärte, solange nicht die Zweitbeklagte als Herstellerin sich ihrerseits positiv zu den Ansprüchen der Klägerin äußerte. Ihrem Verhalten kommt kein über die ausdrückliche Erklärung hinausgehender Erklärungswert zu, da sich ihre tatsächlich verrichteten (Verbesserungs) Arbeiten nur auf die Behebung ihres Werkfehlers hinsichtlich der „kleinen Südfassade" bezogen.
Wurde aber der Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht anerkannt, so ist er im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 17. 6. 2004 verfristet, was von der Klägerin gar nicht in Zweifel gezogen wird. Ein Schadenersatzanspruch, der über den Gewährleistungsanspruch hinausgeht, setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus (RIS-Justiz RS0022916, RS0022936). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass gegenüber der Erstbeklagten mangels eigenem Verschuldens kein Schadenersatzanspruch besteht, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der Revision nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der Revision nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II. Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten:römisch II. Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten:
Im Jahr 1994 beauftragte die Klägerin den seinerzeitigen Baumeister des Hauses (in der Folge: Bauleiter) mit der Ausschreibung und Überwachung einer Fassadenverkleidung mit Wärmedämmung. Bei der Auftragserteilung an die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten (in der Folge nur: Erstbeklagte) wurde über die Art der Befestigung der von der Zweitbeklagten hergestellten Fassadenverkleidung nicht gesprochen. Für die Erstellung des Anbots und die Berechnung der Unterkonstruktion (Lattenabstand) hatte die Erstbeklagte Erkundigungen bei der Zweitbeklagten eingeholt. Dabei übermittelte die Zweitbeklagte sogenannte Planungsblätter, aus denen sich auch die Abstände der speziell auf die Fassade zuzuschneidenden Platten zum jeweiligen Plattenrand ergaben. Die Planungsblätter schreiben für die E*****-Fassadentafeln die Verwendung von Nägeln, die in den Lattenrost über der Konterlattung und der Wärmedämmung einzuschlagen waren, vor. Dementsprechend bot die Erstbeklagte diese Art der Plattenmontage an. Die Klägerin erteilte ihr den Auftrag, die Fassadenverkleidung durchzuführen. Die Zweitbeklagte unterfertigte eine Garantie-Urkunde für die zu diesem Bauvorhaben gelieferten E*****-Fassadentafeln. Diese lautet auszugsweise:
„.....e*****-FASSADENTAFELN
30 Jahre Garantie
In dieser Zeit ersetzen wir kostenlos frei Baustelle alle e*****-Fassadentafeln, die nachweislich nicht den einschlägigen Bedingungen der Ö-Norm B 3423 entsprechend hergestellt wurden und wir garantieren, dass die gelieferten e*****-Fassadentafeln stabil und frostbeständig sind und für Mauerwerk bzw Dämmstoff den erwarteten Schutz vor Regen bieten werden.
Wir verpflichten uns, für in diesem Zeitraum auftretende Schäden der o. a. Art, die nachweislich auf Materialmängel zurückzuführen sind und die Regensicherheit der Fassade beeinträchtigen, kostenlos frei Baustelle alle schadhaften e*****-Fassadentafeln zu ersetzen. Die dabei anfallenden Reparaturkosten werden in Höhe der Selbstkosten des Dachdeckers ersetzt. Für jedes volle Jahr der bereits erreichten Lebensdauer der Fassade wird 1/30 der Gesamtsumme abgezogen. ....
Voraussetzungen für die Garantieleistung:
....
4. Die Unterkonstruktion, der Aufbau und die Eindeckung der Fassade müssen den einschlägigen ÖNORMEN sowie unseren technischen Unterlagen entsprechen.
....
6. Folgeschäden sind von der Garantieverpflichtung ausgeschlossen.
...."
Die Erstbeklagte brachte im Jahr 1994 das von der Zweitbeklagten gefertigte System aus Plattentafeln und Spezialnägeln entsprechend den Planungsblättern an der Fassade des Hauses an.
Die Fassadentafeln der Zweitbeklagten enthielten erst seit kurzer Zeit keine Asbestbestandteile mehr. Aufgrund der neuen Materialzusammensetzung und der Größe der Platten trat trotz der Nagelung an den vorgebohrten Löchern und entsprechend den vorgegebenen Abständen eine Verformung der Fassadenplatten durch Auswölbung bei Erwärmung und Zusammenziehen bei Kälte ein. Die Wölbungen erreichten einen Bereich von 5 mm bis zu 12 mm. Laut Ö-Norm B 3211 liegt Ebenmäßigkeit der Fassadenplatten nur bei einer Verformung bis zu 3 mm vor. Die wechselnden Druck- und Sogverhältnisse sowie böenartige Winde führen zu einem permanenten Vor- und Zurückbewegen der Platten. Dem können die nicht nur an den Köpfen, sondern auch an den Schäften eingefärbten Nägel (die Einfärbung verringert die Auszugswerte) nicht Stand halten. Die Nägel werden aus der Unterkonstruktion gezogen.
Ab 1995 gab die Zweitbeklagte in ihren Planungsblättern vor, die Eternitplatten unabhängig vom Format ausschließlich zu verschrauben. Im Jahr 1999 stellten die Bewohner des Hauses fest, dass sich einzelne Platten der Fassadenverkleidung (hauptsächlich im Bereich der südlichen Fassade) zu lösen begannen. Am 28. Juli 1999 besichtigten Mitarbeiter der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten den Schaden vor Ort. Dem Hausverwalter wurde mitgeteilt, dass die Südwand und die Wand am Haupteingang geschraubt werden müssten und „dass alles behoben" werde. Der Bauleiter meinte, ihm sei (als Vertreter der Klägerin) „seitens der Zweitbeklagten" gesagt worden, dass die Mängel auf deren Kosten behoben würden. Durch einen Sturm am 26. und 27. 12. 1999 kam es an der Ostseite des Hauses zu Schäden an der Fassade. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits einige Nägel aus den Platten herausgetreten. Es fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Bauleiter und den Mitarbeitern der Zweitbeklagten statt. Mit Schreiben vom 30. 12. 1999 hielt der Bauleiter gegenüber beiden Beklagten fest, welche Maßnahmen zwischen der Erstbeklagten und der Bauleitung vereinbart worden seien. Er ersuchte um schriftliche Bestätigung der vereinbarten Punkte, die jedoch nicht erfolgte. Eine Vertreterin der Erstbeklagten teilte anlässlich einer Besichtigung mit, dass sie „nichts schriftlich" geben könne, bevor nicht die Zweitbeklagte ihr zugesichert habe, dass sie „in den Schaden eintritt". Bei einer Besichtigung am 6. 4. 2000 erklärte sich die Vertreterin der Erstbeklagten infolge der (ihr zuzurechnenden) fehlenden Hinterlüftung hinsichtlich der kleinen Südseite bereit, die Fassadenverkleidung zu entfernen und mit einer neuen Alukonstruktion aufzubauen. Vertreter der Zweitbeklagten prüften die hervorstehenden Nägel und teilten mit, dass sie „alle geprüft" würden und „alles in Ordnung gebracht" werde. Im Übrigen sei es nicht so schlimm. Es werde zugesichert, das Gebäude in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Die Erstbeklagte sanierte auf ihre Kosten wegen des Hinterlüftungsproblems die Fassade der kleinen Südseite. Die Vorgangsweise fassten die Vertreter der Klägerin als eine Leitung im Sinne des nicht gegengezeichneten und auch nicht bestätigten Schreibens ihres Bauleiters auf.
Anlässlich einer neuerlichen Besichtigung im Oktober 2002 durch Mitarbeiter der Zweitbeklagten teilten diese mit, dass keine Störungen hinsichtlich der Funktion, insbesondere der Regensicherheit der Wand vorlägen. Es ziehe die Nägel aus dem Blatt und es werde daher empfohlen, diese nachzunageln oder schrauben zu lassen. Leistungen im Rahmen der „E*****kulanzrichtlinien" seien ausschließlich auf funktionelle Mängel beschränkt, weshalb um Verständnis gebeten werde, dass in diesem Fall keine Ersatzleistung angeboten werden könne.
Aufgrund des Hervorstehens bzw Fehlens der Nägel bei einigen Fassadentafeln besteht die Gefahr, dass diese bei Sturm herausgerissen werden. Die Behebung der Mängel ist ausschließlich durch Verschraubung der Tafeln zu erreichen. Wegen der Gefahr, dass Platten herabfallen könnten, gab die Klägerin den Auftrag, „die Platten zu sanieren". Für die Sanierung musste sie den Klagsbetrag aufwenden.
Die Klägerin begehrt - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - von der Zweitbeklagten die Bezahlung des für die Sanierung aufgewandten Betrages und die Feststellung ihrer Haftung für jene Kosten, die mit einer entsprechenden Verschraubung der Eternitplatten voraussichtlich entstünden. Anlässlich der Besprechung vom 28. 7. 1999 sei im Beisein der Vertreter der Beklagten die Ansicht vertreten worden, dass die gesamte Südfassade verschraubt werden müsste. Die Ergebnisse der Besprechung zwischen den Streitteilen und dem Bauleiter der Klägerin sei festgehalten worden und es sei diesen in den ersten drei Punkten entsprochen worden. Die Zweitbeklagte habe im April 2000 mitgeteilt, dass die große Südfassade in einem normalen und sicheren Zustand sei und eine Besichtigung für das Jahr 2002 vorgemerkt werde. Aufgrund all dieser Besprechungen und des Schriftverkehrs sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die notwendigen Sanierungsmaßnahmen von den Beklagten kostenfrei durchgeführt würden. Überraschend habe dann im Oktober 2002 ein Vertreter der Zweitbeklagten erklärt, für die ordnungsgemäße Instandsetzung nicht zuständig zu sein. Die Befestigung der Fassadenplatten entspreche nicht den Regeln der Technik. Da erst im Laufe der durchzuführenden Sanierung tatsächlich festgestellt werden könne, ob der die Fassade tragende Lattenrost nach wie vor tauglich sei, um die ordnungsgemäße Verschraubung der Platten zu gewährleisten, seien die tatsächlichen Kosten noch nicht abschätzbar, weshalb die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung habe. Die Zeitbeklagte habe ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben.
Die Zweitbeklagte wendet ein, dass die Fassadenplatten selbst nicht mangelhaft seien und die Loslösung der Nägel nicht durch die Beschaffenheit der Platten verursacht worden sei. Allfällige Gewährleistungsansprüche seien verfristet. Die Zweitbeklagte habe mit der Klägerin keine Sanierungsvereinbarungen getroffen. Auch die Schadenersatzansprüche seien im Hinblick auf das Entdecken des Schadens im Jahr 1999 verjährt. Das Feststellungsbegehren bestehe mangels rechtlichen Interesses nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten ab, gab ihm aber hinsichtlich der Zweitbeklagten statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es hinsichtlich der Zweitbeklagten zu dem Ergebnis, dass das Verhalten ihrer Vertreter im Zusammenhalt mit der abgegebenen Garantieerklärung dazu führe, dass die Garantieleistungen entsprechend der Garantieurkunde konkludent anerkannt worden seien. Inhalt der Garantieurkunde sei, dass die Fassadentafeln stabil und frostbeständig seien. Die Tafeln hätten sich aber so verformt, dass von einer Stabilität nicht gesprochen werden könne. Nach den Feststellungen sei derzeit die Sanierung in jenem Umfang, der dem Leistungsbegehren entspreche, zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren erfolgt. Diesen Betrag habe die Zweitbeklagte zu ersetzen. Erst nach Anbringung eines Gerüstes am Hochhaus der Klägerin sei erkennbar, welche Tafeln sich endgültig verformt hätten und aufgrund der entstandenen Zwischenräume auszutauschen seien bzw in welchem Umfang eine Verschraubung der Platten vorzunehmen sei. Der tatsächlich damit verbundene Aufwand sei derzeit nicht konkretisiert, woraus sich das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitbeklagten Folge, nicht jedoch jener der Klägerin und wies daher in teilweiser Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren insgesamt ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass nicht feststehe, wer die beiden Mitarbeiter der Zweitbeklagten gewesen seien, die mitgeteilt hätten, dass alles in Ordnung gebracht werde. Die Zweitbeklagte sei eine Aktiengesellschaft, die grundsätzlich durch den Vorstand vertreten werde. Ob die beiden Mitarbeiter der Beklagten vertretungsbefugt gewesen seien und insbesondere befugt, eine derart weitreichende Erklärung abzugeben, stehe nicht fest. Ohne ausreichende Vertretungsmacht sei der gesetzte Geschäftsakt unwirksam. Für eine Anscheinsvollmacht hätte der Anschein durch ihr zuständiges Organ erweckt werden müssen. Dies sei von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Die Erklärungen seien auch zu unbestimmt, um daraus ein Anerkenntnis abzuleiten. Die Erklärung sei anlässlich der Besichtigung der Schäden im Bereich der kleinen Südseite gemacht worden, sodass nicht auszuschließen sei, dass sich die festgestellte Zusage allenfalls auf diese Arbeiten bezogen habe. Eine weitere Zusage im Schreiben der Zweitbeklagten vom 11. 4. 2000 - also wenige Tage nach der Besichtigung - sei nicht enthalten. Ein Anerkenntnis einer Haftung auch für versteckte Mängel und allenfalls Mangelfolgeschäden, wie eine allenfalls verfaulte Holzlattung, lasse sich jedenfalls daraus nicht ableiten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Garantiezusage der Zweitbeklagten stützen. Nach dem Inhalt der Garantie habe sich die Zweitbeklagte verpflichtet, alle e*****-Fassadentafeln, die nachweislich nicht den einschlägigen Bedingungen der Ö-Norm B 3423 entsprechend hergestellt worden seien, kostenlos zu ersetzen. Diese Voraussetzung sei von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Mangelfolgeschäden seien von der Garantie überhaupt ausgeschlossen. Die Zweitbeklagte habe sich nur verpflichtet, auftretende Schäden, die nachweislich auf Materialmängel zurückzuführen seien und die Regensicherheit der Fassade beeinträchtigten, kostenlos frei Baustelle alle schadhaften e*****-Fassadentafeln zu ersetzen. Diese Voraussetzungen seien nicht ausreichend behauptet und festgestellt. Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse, da ein allfälliger Anspruch auf Mängelbehebung durch Verschraubung der Tafeln bereits mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Weiters sei zu bedenken, dass für jedes volle Jahr der bereits erreichten Lebensdauer der Fassade 1/30 der Gesamtsumme in Abzug zu bringen wäre.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da zur Frage des konkludenten Handelns und zur Anscheinsvollmacht einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag.
Die Zweitbeklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Unstrittig ist, dass die Zweitbeklagte der Klägerin gegenüber die in der Garantie - Urkunde, die einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildet, ersichtliche Erklärung abgab. Ihre Haftung aus dieser Erklärung ist von ihr nicht bestritten. Danach garantiert sie unter anderem, dass die gelieferten e*****-Fassadentafeln stabil und frostbeständig sind und für Mauerwerk bzw Dämmstoff den erwarteten Schutz vor Regen bieten werden. Diese Erklärung ist nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nur so zu verstehen, dass die Zweitbeklagte als Herstellerin der Fassadentafeln für die von ihr gelieferten Fassadentafeln und Montagehilfsmitteln dann einstehen will, wenn man sich insbesondere an ihre technischen Unterlagen hält (Z 4 der Garantie - Urkunde). Sie verpflichtet sich also dafür zu haften, dass ihr Fassadensystem stabil ist und Schutz vor Regen bildet. Ausgehend von den Feststellungen erwiesen sich aber die Fassadentafeln bei Einwirkung von Hitze, Kälte oder Wind nicht so stabil, dass sie diesen Witterungseinflüssen unverformt Stand gehalten hätten. Die von ihr hergestellten Befestigungsnägel konnten den Bewegungen der Platten nicht Raum geben, sondern wurden aus der Verankerung gelöst, sodass die Platten absturzgefährdet sind. Dass dadurch nicht nur die Stabilität nicht gegeben, sondern auch der erwartete Regenschutz beeinträchtigt ist, versteht sich nach der Lebenserfahrung von selbst. Es liegt also einer von der Grantieerklärung umfasster Haftungsfall vor.Unstrittig ist, dass die Zweitbeklagte der Klägerin gegenüber die in der Garantie - Urkunde, die einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildet, ersichtliche Erklärung abgab. Ihre Haftung aus dieser Erklärung ist von ihr nicht bestritten. Danach garantiert sie unter anderem, dass die gelieferten e*****-Fassadentafeln stabil und frostbeständig sind und für Mauerwerk bzw Dämmstoff den erwarteten Schutz vor Regen bieten werden. Diese Erklärung ist nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB nur so zu verstehen, dass die Zweitbeklagte als Herstellerin der Fassadentafeln für die von ihr gelieferten Fassadentafeln und Montagehilfsmitteln dann einstehen will, wenn man sich insbesondere an ihre technischen Unterlagen hält (Ziffer 4, der Garantie - Urkunde). Sie verpflichtet sich also dafür zu haften, dass ihr Fassadensystem stabil ist und Schutz vor Regen bildet. Ausgehend von den Feststellungen erwiesen sich aber die Fassadentafeln bei Einwirkung von Hitze, Kälte oder Wind nicht so stabil, dass sie diesen Witterungseinflüssen unverformt Stand gehalten hätten. Die von ihr hergestellten Befestigungsnägel konnten den Bewegungen der Platten nicht Raum geben, sondern wurden aus der Verankerung gelöst, sodass die Platten absturzgefährdet sind. Dass dadurch nicht nur die Stabilität nicht gegeben, sondern auch der erwartete Regenschutz beeinträchtigt ist, versteht sich nach der Lebenserfahrung von selbst. Es liegt also einer von der Grantieerklärung umfasster Haftungsfall vor.
Nach der Erklärung der Zweitbeklagten verpflichtet sie sich, bei innerhalb von 30 Jahren „auftretenden Schäden der o.a. Art, die nachweislich auf Materialmängel zurückzuführen sind und die Regensicherheit der Fassade beeinträchtigen, kostenlos frei Baustelle alle schadhaften e*****-Fassadentafeln zu ersetzen". Im vorliegenden Fall wurden zwar nicht die Fassadentafeln selbst schadhaft. Sie sind aber bei Witterungseinflüssen instabil und können nur durch ein mittlerweile von der Zweitbeklagten empfohlenes Verfahren, nämlich durch Anschrauben an die Lattung, wieder stabil gemacht werden. Dies ist als Minus gegenüber der übernommenen Verpflichtung, sogar die (schadhaften, weil nicht stabilen) Fassadentafeln selbst zu ersetzen und zu montieren, von der Garantieerklärung umfasst. Die Zweitbeklagte erklärt in der Garantie-Urkunde, dass sie die anfallenden Reparaturkosten in der Höhe der Selbstkosten des Dachdeckers ersetzen werde und sie es sich vorbehalte, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durch einen von ihr Beauftragten durchführen zu lassen. Die Zweitbeklagte hat die Durchführung der Arbeiten abgelehnt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des § 914 ABGB kann die Erklärung der Zweitbeklagten nur so aufgefasst werden, dass sie in diesem Fall die Kosten des Dachdeckers bezahlen werde, der an ihrer Stelle die notwendigen Arbeiten durchführt. Die Einschränkung, dass für jedes volle Jahr der bereits erreichten Lebensdauer der Fassade 1/30 der Gesamtsumme abgezogen wird, kann sich nur auf die Lieferung der Fassadentafeln beziehen. Es wird dadurch sozusagen der Abzug „alt für neu" ausdrücklich vereinbart. Diese Überlegungen treffen aber auf das hier lediglich notwendige Verschrauben der alten Platten nicht zu. Die Zweitbeklagte hat daher die Gesamtkosten der notwendigen Verschraubung zu tragen. Durch Z 6 der Garantie - Urkunde wird allerdings die Garantieverpflichtung für Folgeschäden ausgeschlossen, was bedeutet, dass allfällige Schäden in der Lattung nicht zu ersetzen sind.Nach der Erklärung der Zweitbeklagten verpflichtet sie sich, bei innerhalb von 30 Jahren „auftretenden Schäden der o.a. Art, die nachweislich auf Materialmängel zurückzuführen sind und die Regensicherheit der Fassade beeinträchtigen, kostenlos frei Baustelle alle schadhaften e*****-Fassadentafeln zu ersetzen". Im vorliegenden Fall wurden zwar nicht die Fassadentafeln selbst schadhaft. Sie sind aber bei Witterungseinflüssen instabil und können nur durch ein mittlerweile von der Zweitbeklagten empfohlenes Verfahren, nämlich durch Anschrauben an die Lattung, wieder stabil gemacht werden. Dies ist als Minus gegenüber der übernommenen Verpflichtung, sogar die (schadhaften, weil nicht stabilen) Fassadentafeln selbst zu ersetzen und zu montieren, von der Garantieerklärung umfasst. Die Zweitbeklagte erklärt in der Garantie-Urkunde, dass sie die anfallenden Reparaturkosten in der Höhe der Selbstkosten des Dachdeckers ersetzen werde und sie es sich vorbehalte, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durch einen von ihr Beauftragten durchführen zu lassen. Die Zweitbeklagte hat die Durchführung der Arbeiten abgelehnt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB kann die Erklärung der Zweitbeklagten nur so aufgefasst werden, dass sie in diesem Fall die Kosten des Dachdeckers bezahlen werde, der an ihrer Stelle die notwendigen Arbeiten durchführt. Die Einschränkung, dass für jedes volle Jahr der bereits erreichten Lebensdauer der Fassade 1/30 der Gesamtsumme abgezogen wird, kann sich nur auf die Lieferung der Fassadentafeln beziehen. Es wird dadurch sozusagen der Abzug „alt für neu" ausdrücklich vereinbart. Diese Überlegungen treffen aber auf das hier lediglich notwendige Verschrauben der alten Platten nicht zu. Die Zweitbeklagte hat daher die Gesamtkosten der notwendigen Verschraubung zu tragen. Durch Ziffer 6, der Garantie - Urkunde wird allerdings die Garantieverpflichtung für Folgeschäden ausgeschlossen, was bedeutet, dass allfällige Schäden in der Lattung nicht zu ersetzen sind.
Das Einstehen nach dieser Garantie - Urkunde haben die zwei Mitarbeiter der Zweitbeklagten auch anerkannt. Da sich diese Erklärung ohnehin nur auf die bestehende Rechtspflicht der Zweitbeklagten bezog, ist eine (Anscheins) Bevollmächtigung zu dieser Erklärung durch die Zweitbeklagte nicht zweifelhaft, wurden die Mitarbeiter doch von den Gesellschaftsorganen zur Abklärung genau dieser Frage an Ort und Stelle entsandt. Aus den Feststellungen lässt sich hingegen ein Anerkenntnis für den Gesamtbehebungsaufwand nicht ableiten. Die festgestellte unpräzise Erklärung der namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Zweitbeklagten kann im Zusammenhalt mit den Umständen des Einzelfalls nur so verstanden werden, dass sie eine Behebung der Schäden im Rahmen der Garantieurkunde zusagen, aber nicht die Zweitbeklagte darüber hinaus verpflichten. Über das Leistungsbegehren kann zur Zeit noch nicht endgültig entschieden werden, da das Erstgericht lediglich feststellte, dass der Klagsbetrag für die „Sanierung der Platten" aufgewendet wurde. Es bleibt also unklar, ob sich dieser Betrag nur auf Kosten der Verschraubung oder auch noch auf zusätzliche Behebungen von Mangelfolgeschäden beziehen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren dazu eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Was nun das Feststellungsbegehren der Klägerin betrifft, so fehlte das Feststellungsinteresse, da sie bereits auf Leistung klagen kann (RIS-Justiz RS0038817). Die Kosten für das Verschrauben der Fassadenplatten sind schon jetzt bestimmbar. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist in Z 6 der Garantieurkunde ausgeschlossen. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Zweitbeklagten gründet sich auf § 52 ZPO.Das Einstehen nach dieser Garantie - Urkunde haben die zwei Mitarbeiter der Zweitbeklagten auch anerkannt. Da sich diese Erklärung ohnehin nur auf die bestehende Rechtspflicht der Zweitbeklagten bezog, ist eine (Anscheins) Bevollmächtigung zu dieser Erklärung durch die Zweitbeklagte nicht zweifelhaft, wurden die Mitarbeiter doch von den Gesellschaftsorganen zur Abklärung genau dieser Frage an Ort und Stelle entsandt. Aus den Feststellungen lässt sich hingegen ein Anerkenntnis für den Gesamtbehebungsaufwand nicht ableiten. Die festgestellte unpräzise Erklärung der namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Zweitbeklagten kann im Zusammenhalt mit den Umständen des Einzelfalls nur so verstanden werden, dass sie eine Behebung der Schäden im Rahmen der Garantieurkunde zusagen, aber nicht die Zweitbeklagte darüber hinaus verpflichten. Über das Leistungsbegehren kann zur Zeit noch nicht endgültig entschieden werden, da das Erstgericht lediglich feststellte, dass der Klagsbetrag für die „Sanierung der Platten" aufgewendet wurde. Es bleibt also unklar, ob sich dieser Betrag nur auf Kosten der Verschraubung oder auch noch auf zusätzliche Behebungen von Mangelfolgeschäden beziehen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren dazu eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Was nun das Feststellungsbegehren der Klägerin betrifft, so fehlte das Feststellungsinteresse, da sie bereits auf Leistung klagen kann (RIS-Justiz RS0038817). Die Kosten für das Verschrauben der Fassadenplatten sind schon jetzt bestimmbar. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist in Ziffer 6, der Garantieurkunde ausgeschlossen. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Zweitbeklagten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E82778 7Ob166.06xSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in JBl 2007,393 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00166.06X.1129.000Dokumentnummer
JJT_20061129_OGH0002_0070OB00166_06X0000_000