Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas N*****, vertreten durch Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 43.017,36 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. September 2006, GZ 4 R 124/06a-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 Pkt 2.1.1 der AHVB 1986 bezieht sich, wie der Oberste Gerichtshof zur insoweit wortgleichen Bestimmung des Art 1 AHVB 1978 bereits ausgesprochen hat, nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen (versicherten) Personenschaden noch durch einen (versicherten) Sachschaden entstanden sind, soweit sie - wie hier - nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem (versicherten) Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (7 Ob 1/94, RIS-Justiz RS0081414). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der hier behauptete Schaden sei ein „reiner" Vermögensschaden, steht mit dieser Judikatur im Einklang. Die Verletzung der Kundin des Klägers durch einen unbekannten Snowboardfahrer war durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt; damit liegt eben kein Vermögensschaden vor, der auf einen „versicherten Personen- oder Sachschaden" zurückzuführen wäre.Das Leistungsversprechen des Versicherers in Artikel eins, Pkt 2.1.1 der AHVB 1986 bezieht sich, wie der Oberste Gerichtshof zur insoweit wortgleichen Bestimmung des Artikel eins, AHVB 1978 bereits ausgesprochen hat, nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des Paragraph 1293, ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen (versicherten) Personenschaden noch durch einen (versicherten) Sachschaden entstanden sind, soweit sie - wie hier - nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem (versicherten) Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (7 Ob 1/94, RIS-Justiz RS0081414). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der hier behauptete Schaden sei ein „reiner" Vermögensschaden, steht mit dieser Judikatur im Einklang. Die Verletzung der Kundin des Klägers durch einen unbekannten Snowboardfahrer war durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt; damit liegt eben kein Vermögensschaden vor, der auf einen „versicherten Personen- oder Sachschaden" zurückzuführen wäre.
Die Auslegung der Klausel H 356 durch das Berufungsgericht folgt den in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entwickelten Grundsätzen. Ausgehend vom Wortlaut dieser Klausel stellt die Ansicht der zweiten Instanz, damit sei kein Einschluss des ausgeschlossenen Risikos „reiner" Vermögensschäden vereinbart worden, keine Fehlbeurteilung dar, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung muss der Versicherer nicht prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis seines Versicherungsnehmers voll abdecken (RIS-Justiz RS0080898) und kann ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung fällt (SZ 63/64 ua). Der Versicherer bzw sein Agent muss allerdings Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade dafür anstrebt (7 Ob 49/06s ua). Ein pflichtwidriges Verhalten liegt insbesondere auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird (RIS-Justiz RS0106980). Eine Aufklärungspflicht besteht also dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RIS-Justiz RS0080141 und RS0080386). Diesen Grundsätzen folgend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte verneint, ohne dabei eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Äußerung des Versicherungsvertreters, mit der Versicherung seien „Lawinenunglücke, Schilehrer, die auf einer eisigen Piste fahren oder einen Schigast verlieren, sohin eigentlich alles, was mit dem Schischulbetrieb zusammenhängt, versichert", habe vom Kläger nicht so verstanden werden können, dass auch ein reiner Vermögensschaden wie der vorliegende jedenfalls versichert sei, erscheint zumindest vertretbar. Auch dieser Umstand stellt demnach keinen tauglichen Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels des Klägers dar.Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung muss der Versicherer nicht prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das Versicherungsbedürfnis seines Versicherungsnehmers voll abdecken (RIS-Justiz RS0080898) und kann ein Versicherungsnehmer auch nicht erwarten, dass jedes erdenkbare Risiko in den Schutzbereich der Versicherung fällt (SZ 63/64 ua). Der Versicherer bzw sein Agent muss allerdings Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade dafür anstrebt (7 Ob 49/06s ua). Ein pflichtwidriges Verhalten liegt insbesondere auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsproduktes noch bestärkt wird (RIS-Justiz RS0106980). Eine Aufklärungspflicht besteht also dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RIS-Justiz RS0080141 und RS0080386). Diesen Grundsätzen folgend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte verneint, ohne dabei eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Äußerung des Versicherungsvertreters, mit der Versicherung seien „Lawinenunglücke, Schilehrer, die auf einer eisigen Piste fahren oder einen Schigast verlieren, sohin eigentlich alles, was mit dem Schischulbetrieb zusammenhängt, versichert", habe vom Kläger nicht so verstanden werden können, dass auch ein reiner Vermögensschaden wie der vorliegende jedenfalls versichert sei, erscheint zumindest vertretbar. Auch dieser Umstand stellt demnach keinen tauglichen Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels des Klägers dar.
Schließlich ist die Frage, ob im Hinblick auf die Zusage eines Prozesskostenersatzes durch die Klägerin ein konstitutives Anerkenntnis der Deckungspflicht für alle Schäden anzunehmen sei, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Zufolge dieser Einzelfallabhängigkeit stellt auch diese Frage keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0113193). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege kein auch den Befreiungsaspekt der Haftpflichtversicherung betreffendes konstitutives Anerkenntnis vor, kann keine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung erkannt werden. Die Auslegung einer Anerkenntniserklärung stellt nämlich - wie überhaupt die Auslegung von Verträgen - nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Davon kann aber hier keine Rede sein: Aus den betreffenden Feststellungen des Erstgerichts lässt sich keineswegs ableiten, dass die Beklagte nicht nur eine Kostenübernahme erklärt, sondern darüber hinaus allgemein Schadensdeckung zugesagt hätte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Schließlich ist die Frage, ob im Hinblick auf die Zusage eines Prozesskostenersatzes durch die Klägerin ein konstitutives Anerkenntnis der Deckungspflicht für alle Schäden anzunehmen sei, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Zufolge dieser Einzelfallabhängigkeit stellt auch diese Frage keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0113193). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege kein auch den Befreiungsaspekt der Haftpflichtversicherung betreffendes konstitutives Anerkenntnis vor, kann keine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung erkannt werden. Die Auslegung einer Anerkenntniserklärung stellt nämlich - wie überhaupt die Auslegung von Verträgen - nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Davon kann aber hier keine Rede sein: Aus den betreffenden Feststellungen des Erstgerichts lässt sich keineswegs ableiten, dass die Beklagte nicht nur eine Kostenübernahme erklärt, sondern darüber hinaus allgemein Schadensdeckung zugesagt hätte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82621 7Ob257.06dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/421 S 411 - RdW 2007,411 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00257.06D.1129.000Dokumentnummer
JJT_20061129_OGH0002_0070OB00257_06D0000_000