TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/25 2004/18/0138

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M S in G, geboren  1979, vertreten durch Dr. Walter Löbl, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 12. März 2004, Zl. Fr-32/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 12. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, dem Verwaltungsakt zufolge ein kroatischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 35, 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Hallein) hat in ihrem Bescheid vom 22. Jänner 2004 folgende (von der belangten Behörde übernommene) Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer lebe seit 1990 in Österreich. Er habe erstmals am 30. März 1990 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einen bis zum 31. Jänner 1991 gültigen Sichtvermerk erhalten. In der Folge sei er insgesamt sechsmal dem Gericht angezeigt worden, und zwar am 26. August 1993 wegen Diebstahls ("keine Gerichtsverhandlung"), am 24. Mai 1994 wegen Diebstahls (das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Feldkirch aus dem Grund des § 6 JGG gemäß § 90 StPO eingestellt worden), am 22. Juli 1996 wegen Diebstahls, am 13. September 1996 wegen Ladendiebstahls, am 2. Dezember 1997 wegen Einbruchsdiebstahls und am 29. Dezember 2001 wegen schweren Raubes nach §§ 142, 143 StGB. Zudem sei bekannt, dass ein Verfahren wegen § 27 Abs. 1 SMG vom Bezirksgericht Hallein gemäß § 34 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Am 13. September 2002 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, davon zwanzig Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt worden.

Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Urteil des Jugendgeschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 13. September 2002 ergibt sich:

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig.

I.) Er hat am 22.12.2001 in der Stadt Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alexander G. dadurch, dass sie gemeinsam im PKW des Alexander G. von Hallein nach Salzburg an den Tatort fuhren, dass (der Beschwerdeführer) in weiterer Folge gemäß dem vorher gemeinsam besprochenen Tatplan den Jack A. mit einem ca. 40 cm langen Aluminiumrohr niederschlug, ihm Fußtritte versetzte, ihn weiter einschüchterte und ihm so eine 48,5 Gramm schwere Haschischplatte im Wert von ca. S 5.000,- und einen Geldbetrag in unbekannter Höhe abnötigte und dass Alexander G. ihm (Jack A.) ebenfalls Fußtritte versetzte und ihm eine kleine digitale Waage unbekannten Wertes aus der Hand riss; mithin mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem Jack A. die zuvor genannten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

II.) Er hat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Alexander G., Mustafa A. und Orhan A. am 27.12.2001 in der Stadt Salzburg dadurch, dass Mustafa A. nach dem vorher gemeinsam besprochenen Tatplan telefonisch ein Treffen mit dem Jack A. vereinbarte, dass dann alle vier Täter gemeinsam im PKW des Alexander G. von Hallein bis Salzburg zum Tatort fuhren, dass der Mustafa A. den Jack A. aus einem Lokal an den unmittelbaren Tatort lockte, wobei die übrigen eben zuvor genannten Angeklagten bereits auf in lauerten, (der Beschwerdeführer) nach mehrfacher Aufforderung durch Alexander G. und Orhan A. 'weiter zu machen' aus dem Versteck der Täter hervorsprang, den Jack A. mit einem ca. 40 cm langen Aluminiumrohr von hinten niederschlug, ihm Fußtritte und Faustschläge unter Aufforderung, 'das Zeug' - nämlich die erhofften 100 Gramm Haschisch - 'herauszurücken' und wobei die übrigen Angeklagten zumindest Aufpasserdienste leisteten und zu sofortigem Eingreifen bereit standen, wobei die Tat beim Versuch blieb; mithin mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Jack A. die zuvor genannten Sachen wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

III.) Er hat am 22.12.2001 in Salzburg unmittelbar nach Begehung der unter Hauptfrage I.) beschriebenen Tathandlung dadurch, dass er gegenüber dem Jack A. äußerte, er würde ihn 'aufschlitzen', würde er zu einem Arzt oder zur Polizei wegen der vorangegangenen Straftat gehen, durch gefährliche Drohung mit dem Tod einen anderen zu einer Unterlassung, nämlich die Anzeige zu erstatten, genötigt."

Die belangte Behörde führte aus, dass auf Grund der festgestellten Tathandlungen und auf Grund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Diese Annahme finde ihre Begründung auch in der Vielzahl der genannten Anzeigen und Gerichtsverfahren, denen Tathandlungen zugrunde lägen, die der Beschwerdeführer gegen fremdes Vermögen gesetzt habe. Erschwerend komme noch eine Tathandlung gegen das Suchtmittelgesetz hinzu. Da sich der Beschwerdeführer trotz der enormen Anzahl von polizeilichen Anzeigen und Gerichtsverfahren in seiner kriminellen Energie immer mehr gesteigert habe und sich seine finanzielle Lage als Motiv für die Begehung von Vermögensdelikten durch den Gefängnisaufenthalt auch nicht gebessert habe, bestehe die konkrete unmittelbare und dringende Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden werde. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 36 und 39 FrG lägen vor.

Seit 1998 bestehe eine lebensgemeinschaftsähnliche Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die der Beschwerdeführer in nächster Zeit zu heiraten beabsichtige. Darüber hinaus habe er eine Einstellungszusage. Durch das Aufenthaltsverbot werde gemäß § 37 Abs. 1 FrG wesentlich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff sei im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten und unabdingbar. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers hätten in Quantität und Qualität massiv gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele verstoßen. Das Aufenthaltsverbot dürfe gemäß § 37 Abs. 2 FrG erlassen werden, weil die festgestellten Auswirkungen auf seine Lebenssituation keinesfalls schwerer wögen als die Abstandnahme von seiner Erlassung. Wegen der von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen könne im Interesse eines geordneten Fremdenwesens im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

§ 38 Abs. 1 Z. 4 FrG komme nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht von klein auf im österreichischen Bundesgebiet niedergelassen sei. Auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG komme nicht zur Anwendung, weil ihm zwar auf Grund seines unbescholtenen Aufenthalts von 1990 bis 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, er jedoch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Da sich seine kriminelle Energie im Lauf der Jahre massiv gesteigert habe und er zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, könne ein Wegfall der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht vorausgesehen werden. Er habe in einem langen Zeitraum von 1993 bis 2002 vorsätzliche Tathandlungen verwirklicht. Seine kriminelle Energie und sein kriminelles Potential habe er bis zum derzeitigen Höhepunkt im Jahr 2002 (richtig: 2001) gesteigert, "obwohl normalerweise nach Jahren und nach anhängigen Gerichtsverfahren ein gewisser Reifungsprozess eingetreten sein sollte".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - am 22. Dezember und am 27. Dezember 2001 die Verbrechen des schweren Raubes und des versuchten schweren Raubes sowie das Verbrechen der schweren Nötigung verübt hat, weswegen er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuvor - vgl. oben (I.1.) - Eigentumsdelikte und ein Suchtgiftdelikt begangen habe (vgl. die Anzeigen zwischen dem 26. August 1993 und dem 2. Dezember 1997), diese strafgerichtlichen Verfahren jedoch keine Besserung des Beschwerdeführers bewirkt hätten. Der Beschwerdeführer hat auch die Begehung dieser Straftaten im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt.

Soweit er mit seinem Beschwerdevorbringen, die erschwerende Wertung wegen der Diebstahlsdelikte sei nicht zulässig, weil es sich lediglich um Anzeigen gehandelt habe, die nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten, für den daher die Unschuldsvermutung zu gelten hätte, zum Ausdruck bringt, er habe diese Taten nicht begangen, ist ihm das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen zu halten (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). In Anbetracht des langjährigen, zuletzt massiv gesteigerten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, kann der Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass sich der Beschwerdeführer "seit etwa 1989/1990" ausschließlich in Österreich aufhalte. Er habe österreichische Schulen besucht und einen Hauptschulabschluss vorzuweisen. Der gesamte Bekanntenkreis sei in Österreich aufhältig, ebenso sein engerer Familienkreis. Vor allem würden auch seine Eltern seit Jahrzehnten in Österreich leben. Auch seine österreichische Lebensgefährtin halte sich in Österreich auf. Durch das Aufenthaltsverbot habe die Behörde eklatanter- und unzulässigerweise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen.

3.2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit 1990) und seine seit 1998 bestehende Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff iSd § 37 Abs. 1 FrG angenommen. (Den von der belangten Behörde übernommen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer allerdings von jeher nicht regelmäßig gearbeitet und immer wieder Arbeitslosengeld bezogen.) Diesen beträchtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick darauf, dass er schon zwischen seinem 14. und seinem 18. Lebensjahr Eigentumsdelikte begangen hat (deretwegen er allerdings nie bestraft worden ist) und er nunmehr nach Erreichung der Volljährigkeit durch seine schweren Straftaten im Dezember 2001 belegt hat, dass sich die Gefährlichkeit seiner Person für die rechtlich geschützten Werte des Vermögens und der körperlichen Integrität Dritter beträchtlich gesteigert hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei und dass die nachteiligen Folgen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinem Einwand. Dies auch dann, wenn man die von der belangten Behörde übernommen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides berücksichtigt, dass auch seine Eltern langjährig in Österreich leben, sowie das weitere Beschwerdevorbringen, dass er zu seinem Heimatland keinerlei emotionale Bindung habe und nur sehr gebrochen kroatisch spreche.

3. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, steht dem Aufenthaltsverbot auch nicht der Verbotsgrund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG entgegen. Da der Beschwerdeführer überdies erst im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen ist, kann er auch nicht im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG als von klein auf im Inland aufgewachsen angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0054).

4. Ein Absehen von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens stünde bei einem Fremden, der - wie der Beschwerdeführer - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (§ 35 Abs. 3 Z. 1 FrG) mit dem Sinn des Gesetzes nicht im Einklang (vgl. dazu grundlegend den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

5. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180138.X00

Im RIS seit

30.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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