TE OGH 2006/11/29 7Ob78/06f

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 f KSchG und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 26.000), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung gemäß Paragraphen 28, f KSchG und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 26.000), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz „Bekanntgabe" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittel (Gegenschriften), Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS-Justiz RS0041666). Abgesehen davon wurde bereits in der Sache selbst mit Urteil am 11. Oktober 2006 entschieden.

Anmerkung

E82688 7Ob78.06f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00078.06F.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20061129_OGH0002_0070OB00078_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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