Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gerhard F*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Ladislaus L*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 290.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 13 R 115/06m-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision am 23. 10. 2006 zurückgewiesen. Die dem Kläger nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst am 31. 10. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (3 Ob 58/04g; 5 Ob 226/05d; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, § 507 ZPO Rz 28).Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision am 23. 10. 2006 zurückgewiesen. Die dem Kläger nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst am 31. 10. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (3 Ob 58/04g; 5 Ob 226/05d; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, Paragraph 507, ZPO Rz 28).
Anmerkung
E82687 7Ob237.06p-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00237.06P.1129.000Dokumentnummer
JJT_20061129_OGH0002_0070OB00237_06P0000_000