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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A B in I, geboren 1983, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillhöfe 7/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 16. Februar 2007, Zl. 2/4033/7/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 16. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein Fremder mit "Heimatland Bosnien-Herzegowina", gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die den Beschwerdeführer betreffende Strafkarte weise zwei Eintragungen auf. So sei er vom Bezirksgericht Innsbruck am 3. Februar 2005 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider im Juni 2003 ca. 10 g Cannabis-Kraut von einer namentlich angeführten Person und am 19. September 2004 in Innsbruck 2 g Cannabis-Kraut von einem Unbekannten erworben und besessen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2006 sei über ihn wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verhängt worden, weil er zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. Sommer 2004 und Oktober 2005 in Innsbruck, Seefeld und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich mindestens 3,5 kg an Haschisch-Produkten mit THC-Gehalt von zumindest 8 %, an zahlreiche Personen gewerbsmäßig verkauft und in Verkehr gesetzt sowie den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen und zusammen mit anderen Personen in zahlreichen Fällen konsumiert habe, wobei er zumindest teilweise das dafür benötigte Suchtgift zur Verfügung gestellt habe.
Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, diese in erforderlicher Weise zu achten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit und Gesundheit (§ 60 Abs. 1 FPG), und seine Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege zwar vor, er mache das Aufenthaltsverbot jedoch im Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht unzulässig. Die Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer (auf Gesundheit) dringend geboten.
Der Beschwerdeführer lebe seit 1992, sohin seit seinem neunten Lebensjahr, rechtmäßig in Österreich (bei seiner Mutter in Tirol) und habe hier die vierte Klasse Volksschule und fünf Klassen Hauptschule besucht und eine Lehre im Gastgewerbe abgebrochen. In der Folge habe er, sofern er nicht arbeitslos gewesen sei, als Hilfsarbeiter gearbeitet. Am 4. Februar 2006 sei er auf Grund eines gerichtlichen Haftbefehles nach dem SMG in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert worden, wo er sich bisher aufhalte. Er spreche fließend deutsch, sei ledig und für niemandem sorgepflichtig. Vor seiner Verhaftung sei er arbeitslos gewesen. Er sei im Dezember 2005 mit seiner langjährigen Freundin zusammengezogen und eine Lebensgemeinschaft eingegangen und habe sich mit ihr am 8. Dezember 2006 verlobt. Seine Mutter und vier Geschwister seiner Mutter samt deren Familien seien langjährig und rechtmäßig in Österreich niedergelassen und hier berufstätig. Insbesondere zu seiner Mutter und zu zwei Onkeln, die die Vaterrolle innegehabt hätten, habe der Beschwerdeführer eine innige familiäre Beziehung. Die meisten Familienmitglieder wohnten im selben Haus. Er sei durch den engen Familienzusammenhalt der Großfamilie mütterlicherseits in dieser eingebettet. Darüber hinaus sei er für seine alleinstehende Mutter eine wertvolle und unentbehrliche Stütze.
Das Gewicht der "privat/familiären" Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werde durch den Umstand verringert, dass die soziale Komponente seiner Integration durch seine (schweren) Straftaten auf dem Suchtgiftsektor erheblich beeinträchtigt werde. Dem stehe das große öffentliche Interesse an seinem "Nicht-Aufenthalt" im Bundesgebiet gegenüber. Der Schutz der Gesundheit anderer, die er durch rechtswidrigen gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtmitteln in einer großen Menge massiv gefährdet habe, und die Verhinderung der Suchtmittelschwerkriminalität hätten einen sehr großen öffentlichen Stellenwert und sehr großes öffentliches Gewicht. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb diese Maßnahme auch im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so dürfte dieses gemäß § 63 Abs. 1 FPG unbefristet erlassen werden. In Berücksichtigung der schwer wiegenden "privat/familiären" Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet werde diese Maßnahme jedoch nicht unbefristet erlassen. Die festgesetzte Gültigkeitsdauer entspreche durchaus den für die Erlassung maßgeblichen Umständen (dem in Rede stehenden Fehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit sowie seinen "privat/familiären" Verhältnissen).
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 FPG komme nicht zum Tragen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte Umstände nicht vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde gemäß § 60 Abs. 1 FPG zu übenden Ermessens Abstand genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 12. Juni 2007, B 528/07).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet deren - unbekämpfte - Auffassung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (in mehrfacher Weise) verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Diesen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer, der bereits im Juni 2003 und im September 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erwarb und besaß und am 3. Februar 2005 deswegen zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt wurde, im Zeitraum zwischen Sommer 2004 und Oktober 2005 an mehreren Orten den bestehenden Vorschriften zuwider mindestens 3,5 kg Haschisch-Produkte an zahlreiche andere Personen gewerbsmäßig - das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB) - verkauft und in dem genannten Zeitraum Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen, wobei er in zahlreichen Fällen auch Cannabis-Produkte zusammen mit mehreren anderen Personen konsumiert und zumindest teilweise das dafür benötigte Suchtgift zur Verfügung gestellt hat. Dieses Gesamtfehlverhalten zeigt, dass auch eine gerichtliche Verurteilung (im Februar 2005) ihn nicht davon abhalten konnte, in noch weit massiverer Weise gegen das SMG zu verstoßen und in Gewinnerzielungsabsicht große Suchtgiftmengen - somit Mengen, die geeignet sind, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 leg. cit.) - in Verkehr zu setzen.
Im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr bei der Suchtgiftkriminalität besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0385, mwN), welche Gefahr sich im vorliegenden Beschwerdefall deutlich manifestiert hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Auch lag das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer laut dem Beschwerdevorbringen noch in Strafhaft befindet und für die gemäß § 60 Abs. 1 FPG zu treffende Verhaltensprognose die während einer Haft verbrachte Zeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0173, mwN). Im Hinblick darauf wie auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig vorgegangen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - kein wie auch immer geartetes Suchtverhalten vorliege, sodass auch der von ihr behauptete Feststellungsmangel (betreffend ein Suchtverhalten des Beschwerdeführers) nicht vorliegt.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1992 (seit seinem neunten Lebensjahr), seine persönlichen Bindungen zu seiner österreichischen Verlobten und dem gemeinsamen Kind sowie seiner hier lebenden Mutter und sonstigen zahlreichen Verwandten, die großteils im selben Haus wie er wohnen, berücksichtigt und zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Zu Recht hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass die Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm verübten Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren hat. Seinen dennoch schwer wiegenden privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende - oben (II.1.) dargestellte - große Gefährdung öffentlicher Interessen, vor allem an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, und am Schutz der Gesundheit anderer, gegenüber. Bei gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser - für die Dauer von fünf Jahren erlassenen - Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerde vorbringt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers sehr um dessen weiteres Fortkommen bemüht sei, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal seine Familie auch bisher nicht bewirken konnte, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Verurteilung im Februar 2005 nicht weiterhin und noch dazu nicht in weit massiverer Weise straffällig wurde. Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass die Führung eines angemessenen Privatlebens dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland (Bosnien-Herzegowina) faktisch unmöglich sei und er dort auf keine familiären und anderweitige soziale Kontakte zurückgreifen könne, so verkennt sie, dass nach § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0482, mwN). Darüber hinaus müssen die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen nachteiligen Folgen im öffentlichen Interesse (an der Verhinderung weiterer Straftaten und am Schutz der Gesundheit anderer) in Kauf genommen werden. Im Hinblick darauf ist auch die - nicht durch konkrete Angaben substanziierte -
Beschwerdebehauptung hinsichtlich einer Existenzbedrohung in allen anderen Staaten außer Österreich nicht zielführend.
3. Nach der zu § 38 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 ergangenen, wegen der insoweit gleichen Rechtslage auch hier maßgeblichen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0668, mwN) ist die Wendung "von klein auf" in dieser Gesetzesbestimmung - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150, mit ausführlicher Begründung auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien dargelegt hat - so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Dieser Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund wurde in das FPG übernommen, wobei dieser lediglich dahin verändert wurde, dass bei Vorliegen von weiteren in § 61 Z. 4 FPG näher genannten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde auch dann zulässig ist, wenn sie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind.
Da der Beschwerdeführer unstrittig erst im neunten Lebensjahr nach Österreich gekommen ist, steht § 61 Z. 4 leg. cit. der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen und genügte es, diesbezüglich auf die vorzitierte hg. Judikatur zum Fremdengesetz 1997 zu verweisen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0074).
4. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten strafbaren Handlung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenerwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen sein (vgl. auch dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/18/0074, mwN).
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180529.X00Im RIS seit
26.10.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009