Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich E*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter E*****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 21.800), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2006, GZ 16 R 245/05z-29, womit das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Juli 2005, GZ 2 Cg 17/04s-24, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das Teilurteil lautet:
Das Hauptbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei über den Verbleib des Vermögens zum Nachlassgegenstand Sparbuch (BAWAG: Konto Nr *****) zum Todeszeitpunkt für die Zeit von 1997 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Rechnung zu legen, wird abgewiesen.
Hingegen ist die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen über die Höhe und den Verbleib des Vermögens zum Nachlassgegenstand Sparbuch (BAWAG: Konto Nr *****) zum Todeszeitpunkt von Josef E*****, das ist der 10. 1. 2003, eine eidliche Vermögensangabe zu erstatten.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit EUR 7.279,96 (darin enthalten EUR 980,15 an USt und EUR 1.399 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz und die mit EUR 2.842,14 (darin enthalten EUR 473,69 an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Kinder des am 10. 1. 2003 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Josef E*****. Der Kläger und seine Schwester gaben im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbserklärung ab. Der Beklagte gab weder eine Ausschlags- noch eine Erbserklärung ab. Mit Beschluss vom 2. 5. 2003 wurde zunächst der Nachlass dem Beklagten auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen. Aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt nach dem Vater der Streitteile, 1 A 26/03p -19 des BG Leopoldstadt, ergibt sich weiters, dass der Nachlass zuletzt je zur Hälfte dem Kläger und seiner Schwester eingeantwortet wurde. Der Erblasser eröffnete am 9. 1. 1997 das im Spruch genannte Sparbuch, auf das infolge eines Abschöpfungsauftrags vom Pensionskonto monatlich überwiesen wurde. Der Erblasser gab das Sparbuch dem Beklagten zur Verwahrung. Wenn der Erblasser Geld benötigte, ersuchte er den Beklagten, Beträge zu beheben und ihm zu bringen. Zum Zeitpunkt der Legitimierung des Sparbuches am 9. 10. 2000 betrug der Guthabenstand S 47.531,48. Der Beklagte behob von diesem Sparbuch ca 100mal Geldbeträge. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erblasser Kenntnis von der Höhe des jeweiligen Guthabens hatte. Die Summe der vom Beklagten behobenen Beträge ist zumindest um ca S 500.000 = EUR 36.336,42 höher als die Summe der Beträge, die er im Auftrag des Vaters behoben und diesem ausgefolgt hatte. Zum Todeszeitpunkt betrug das Guthaben lediglich EUR 51,54. Der Kläger begehrt mit einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger über den Verbleib des Vermögens zum Nachlassgegenstand Sparbuch für die Zeit von 1997 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Rechnung zu legen, in eventu über den Verbleib des Vermögens zum Nachlassgegenstand Sparbuch eine eidliche Vermögensangabe zu erstatten. Weiters begehrt er, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger den sich aufgrund der Rechnungslegung und/oder der Vermögensbekanntgabe ergebenden Guthabensbetrag, reduziert um jenen Betrag, welcher zugunsten des Vaters der Streitteile tatsächlich verwendet worden sei, zur Hälfte zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zum Urteilsspruch der zu Punkt 1 erfolgten Rechnungslegung und/oder Vermögensbekanntgabe vorbehalten werde. Zwischen dem Vater der Streitteile und dem Beklagten habe ein Rechtsverhältnis bestanden, das neben Elementen eines Verwahrungsvertrages auch Elemente eines Auftrages enthalten habe. Der Beklagte sei als Machthaber gegenüber dem Vater der Streitteile zur Rechnungslegung verpflichtet. Dieser Anspruch sei durch die Einantwortung auf den Kläger übergegangen, weshalb er einen Rechnungslegungsanspruch habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beklagte unter Ausnützung des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses diesen Diffferenzbetrag zum eigenen Vorteil behoben oder anderwertig veranlagt habe. Der Verstorbene habe monatliche Pensionszahlungen von rund EUR 960 erhalten, sein monatlicher Aufwand habe etwa EUR 360 betragen. Den Ausgaben des Verstorbenen in diesem Zeitraum von rund EUR 30.500 stünden Abhebungen in der Höhe von rund EUR 102.350 gegenüber. Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass der Vater das Sparbuch stets selbst verwaltet und die Behebungen meist selbst vorgenommen habe. Nur vereinzelt habe der Beklagte über Ersuchen des Erblassers Abhebungen getätigt und danach das Sparbuch wieder ausgefolgt. Der Erblasser habe einen konkludenten Verzicht auf die Rechnungslegung geleistet.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab und verneinte einen Rechnungslegungsanspruch des Klägers. Dem Kläger müsse bekannt sein, welche Beträge der Beklagte eigenmächtig behoben bzw verbraucht habe; er sei bereits in der Lage, eine Leistungsklage einzubringen. Das Berufungsgericht hob im ersten Rechtsgang diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass es im vorliegenden Fall auf sich beruhen könne, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf eidliche Vermögensangabe oder Rechnungslegung zustehe, weil der Kläger erkennbar sein Begehren auf eidliche Vermögensangabe nach dem zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO gestützt habe. Der Kläger habe als Erbe zweifellos ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Nachlassvermögens. Der Kläger müsse im Manifestationsprozess nachweisen, dass Nachlassgegenstände vorhanden gewesen seien, jemand darüber verfügt habe und sie nun verschwunden seien. Es fehlten noch entsprechende Feststellungen, um die Voraussetzungen nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO beurteilen zu können.Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab und verneinte einen Rechnungslegungsanspruch des Klägers. Dem Kläger müsse bekannt sein, welche Beträge der Beklagte eigenmächtig behoben bzw verbraucht habe; er sei bereits in der Lage, eine Leistungsklage einzubringen. Das Berufungsgericht hob im ersten Rechtsgang diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass es im vorliegenden Fall auf sich beruhen könne, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf eidliche Vermögensangabe oder Rechnungslegung zustehe, weil der Kläger erkennbar sein Begehren auf eidliche Vermögensangabe nach dem zweiten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO gestützt habe. Der Kläger habe als Erbe zweifellos ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Nachlassvermögens. Der Kläger müsse im Manifestationsprozess nachweisen, dass Nachlassgegenstände vorhanden gewesen seien, jemand darüber verfügt habe und sie nun verschwunden seien. Es fehlten noch entsprechende Feststellungen, um die Voraussetzungen nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO beurteilen zu können.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem die Rechnungslegung betreffenden Hauptbegehren mit Teilurteil statt. In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die ihm vom Berufungsgericht überbundene Rechtsansicht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes unter Verwerfung der Nichtigkeitsberufung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sehr wohl die Voraussetzungen für das Auskunftsrecht des Klägers nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits Kenntnis von den wesentlichen Umständen habe. Der Kläger müsse, um den Anspruch gemäß Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO erfolgreich geltend machen zu können, eine gewisse Mindestkenntnis haben. Er müsse so viele Tatsachen behaupten und bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung/Verheimlichung des Vermögens abzuleiten sei. Die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, sei hingegen für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreichend. Der Kläger habe lediglich eine Schätzung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten des Erblassers vorgenommen, diese bildeten jedoch keine taugliche Grundlage zur Erhebung einer Leistungsklage. Detaillierte Kenntnisse über die Ausgaben des Vaters seien weder vom Kläger behauptet worden noch habe der Beklagte sich darauf berufen, dass diese beim Kläger vorhanden sein müssten. Die Vermögensoffenlegung solle vielmehr dazu dienen, den Beklagten zur Preisgabe sämtlicher Informationen zu verpflichten, über die der auskunftsberechtigte Kläger noch nicht verfüge. Mit diesem Aufklärungsanspruch werde der Kläger erst in die Lage versetzt, einen inhaltlich präzisierten Leistungsanspruch zu stellen. Das Erstgericht habe ja auch nur festgestellt, dass der Beklagte „um mindestens" S 500.000 mehr abgehoben habe als der Vater verbraucht habe. Der Berufungswerber vertrete zu Unrecht den Standpunkt, dass die Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens keinen Anspruch auf Rechnungslegung für einen bestimmten Zeitraum beinhalte. Richtig sei, dass mangels einer gesetzlichen Grundlage in Art XLII EGZPO für die aus dem bürgerlichen Recht abgeleiteten Rechnungslegungsansprüche grundsätzlich nicht die Pflicht zur Eidesleistung bestehe. Diese werde jedoch dann bejaht, wenn es dem Berechtigten gelinge, darzutun, dass Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig seien. In einem solchen Falle gebe Art XLII EGZPO das Mittel an die Hand, den zur Rechnungslegung Verpflichteten zu einer richtigen und vollständigen Abrechnung zu zwingen und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen. Dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass der Beklagte entgegen dem Willen des Erblassers von dem ihm anvertrauten Sparbuch Geldbeträge zum eigenen Vorteil behoben und für seine Zwecke verwendet habe. Darin sei eine Verheimlichung und Verschweigung eines in den Nachlass fallenden Vermögens zu erblicken, das sein Begehren auf Angabe dessen, was ihm darüber bekannt sei, und auf Eidesleistung im Sinne des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO rechtfertige.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes unter Verwerfung der Nichtigkeitsberufung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sehr wohl die Voraussetzungen für das Auskunftsrecht des Klägers nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits Kenntnis von den wesentlichen Umständen habe. Der Kläger müsse, um den Anspruch gemäß Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO erfolgreich geltend machen zu können, eine gewisse Mindestkenntnis haben. Er müsse so viele Tatsachen behaupten und bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung/Verheimlichung des Vermögens abzuleiten sei. Die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, sei hingegen für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreichend. Der Kläger habe lediglich eine Schätzung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten des Erblassers vorgenommen, diese bildeten jedoch keine taugliche Grundlage zur Erhebung einer Leistungsklage. Detaillierte Kenntnisse über die Ausgaben des Vaters seien weder vom Kläger behauptet worden noch habe der Beklagte sich darauf berufen, dass diese beim Kläger vorhanden sein müssten. Die Vermögensoffenlegung solle vielmehr dazu dienen, den Beklagten zur Preisgabe sämtlicher Informationen zu verpflichten, über die der auskunftsberechtigte Kläger noch nicht verfüge. Mit diesem Aufklärungsanspruch werde der Kläger erst in die Lage versetzt, einen inhaltlich präzisierten Leistungsanspruch zu stellen. Das Erstgericht habe ja auch nur festgestellt, dass der Beklagte „um mindestens" S 500.000 mehr abgehoben habe als der Vater verbraucht habe. Der Berufungswerber vertrete zu Unrecht den Standpunkt, dass die Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens keinen Anspruch auf Rechnungslegung für einen bestimmten Zeitraum beinhalte. Richtig sei, dass mangels einer gesetzlichen Grundlage in Art XLII EGZPO für die aus dem bürgerlichen Recht abgeleiteten Rechnungslegungsansprüche grundsätzlich nicht die Pflicht zur Eidesleistung bestehe. Diese werde jedoch dann bejaht, wenn es dem Berechtigten gelinge, darzutun, dass Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig seien. In einem solchen Falle gebe Art XLII EGZPO das Mittel an die Hand, den zur Rechnungslegung Verpflichteten zu einer richtigen und vollständigen Abrechnung zu zwingen und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen. Dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass der Beklagte entgegen dem Willen des Erblassers von dem ihm anvertrauten Sparbuch Geldbeträge zum eigenen Vorteil behoben und für seine Zwecke verwendet habe. Darin sei eine Verheimlichung und Verschweigung eines in den Nachlass fallenden Vermögens zu erblicken, das sein Begehren auf Angabe dessen, was ihm darüber bekannt sei, und auf Eidesleistung im Sinne des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO rechtfertige.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei und die zu lösende Rechtsfrage auf die Umstände des konkreten Einzelfalles Bedacht nehme.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Zu Recht wendet sich die Revision gegen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung zur Rechnungslegung und damit gegen die Stattgebung des Hauptbegehrens.
Rechtliche Beurteilung
Art XLII EGZPO regelt in Abs 1 zwei Fälle. Nach dem ersten Fall kann der, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (2 Ob 316/02p, 7 Ob 269/02p; RIS-Justiz RS0034961). Im Unterschied dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus. Es genügt also die Bescheinigung der Kenntnis (7 Ob 269/02p, 2 Ob 316/02p je mwN; RIS-Justiz RS0034823, RS0034828, RS0034859). Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muss dies absichtlich erfolgt sein (1 Ob 152/98d; RIS-Justiz RS0034879).Art XLII EGZPO regelt in Absatz eins, zwei Fälle. Nach dem ersten Fall kann der, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (2 Ob 316/02p, 7 Ob 269/02p; RIS-Justiz RS0034961). Im Unterschied dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus. Es genügt also die Bescheinigung der Kenntnis (7 Ob 269/02p, 2 Ob 316/02p je mwN; RIS-Justiz RS0034823, RS0034828, RS0034859). Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muss dies absichtlich erfolgt sein (1 Ob 152/98d; RIS-Justiz RS0034879).
Der Kläger macht - wie sich aus seinem Vorbringen im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes eindeutig ergibt - im Hauptbegehren einen Rechnungslegungsanspruch im Sinn des ersten Falles von Art XLII Abs 1 EGZPO geltend, den er als Erbe aus einem Rechnungslegungsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten als Verwahrer des Sparbuches ableitet. Nur das Eventualbegehren bezieht sich auf den zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO. Das Berufungsgericht begründete die Stattgebung des auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 EGZPO erster Fall gerichteten Begehrens mit einem bejahten Anspruch nach Art XLII Abs 1 EGZPO zweiter Fall. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht das Hauptbegehren zusprach, obwohl es nach seinen Ausführungen davon ausging, dass der Nachlass an den Beklagten an Zahlungsstatt überlassen wurde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nach dem hier anzuwendenden § 73 AußStrG aF mangels Einantwortung der ruhende Nachlass fortdauert (RIS-Justiz RS0007687), der Kläger also nicht Universalsukzessor wäre und schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch nicht Ansprüche als Erbe geltendmachen könnte. Dies ist hier aber nicht entscheidend, da sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt ergibt, dass der Nachlass an den Kläger und seine Schwester je zur Hälfte eingeantwortet wurde.Der Kläger macht - wie sich aus seinem Vorbringen im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes eindeutig ergibt - im Hauptbegehren einen Rechnungslegungsanspruch im Sinn des ersten Falles von Art XLII Absatz eins, EGZPO geltend, den er als Erbe aus einem Rechnungslegungsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten als Verwahrer des Sparbuches ableitet. Nur das Eventualbegehren bezieht sich auf den zweiten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO. Das Berufungsgericht begründete die Stattgebung des auf Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, EGZPO erster Fall gerichteten Begehrens mit einem bejahten Anspruch nach Art XLII Absatz eins, EGZPO zweiter Fall. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht das Hauptbegehren zusprach, obwohl es nach seinen Ausführungen davon ausging, dass der Nachlass an den Beklagten an Zahlungsstatt überlassen wurde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nach dem hier anzuwendenden Paragraph 73, AußStrG aF mangels Einantwortung der ruhende Nachlass fortdauert (RIS-Justiz RS0007687), der Kläger also nicht Universalsukzessor wäre und schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch nicht Ansprüche als Erbe geltendmachen könnte. Dies ist hier aber nicht entscheidend, da sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt ergibt, dass der Nachlass an den Kläger und seine Schwester je zur Hälfte eingeantwortet wurde.
Zum Hauptbegehren:
Wie oben dargelegt, bedarf der erste Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO eines eigenen privatrechtlichen Anspruches auf Rechnungslegung. Der Kläger leitet den Rechnungslegungsanspruch von dem vom Erblasser mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag ab. Abgesehen davon, dass dieser Rechnungslegungsanspruch nur von allen Erben als Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO geltend gemacht werden könnte, da die Leistung nicht teilbar ist (RIS-Justiz RS0035470), besteht der im materiellen Recht fußende Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten nicht. Die Sparbuchdaten und die Bewegungen auf dem Sparbuch sind im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 609/87 (worauf sich der Kläger offenbar bezieht, ohne sie freilich zu zitieren) bekannt. Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Insofern ist die Revision erfolgreich.Wie oben dargelegt, bedarf der erste Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO eines eigenen privatrechtlichen Anspruches auf Rechnungslegung. Der Kläger leitet den Rechnungslegungsanspruch von dem vom Erblasser mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag ab. Abgesehen davon, dass dieser Rechnungslegungsanspruch nur von allen Erben als Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden könnte, da die Leistung nicht teilbar ist (RIS-Justiz RS0035470), besteht der im materiellen Recht fußende Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten nicht. Die Sparbuchdaten und die Bewegungen auf dem Sparbuch sind im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 609/87 (worauf sich der Kläger offenbar bezieht, ohne sie freilich zu zitieren) bekannt. Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Insofern ist die Revision erfolgreich.
Die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang erörterte Frage, ob im vorliegenden Fall aus der Rechnungslegungspflicht auch eine Verpflichtung zur Eidesleistung ausnahmsweise zu bejahen ist (vgl etwa 7 Ob 560/93, 3 Ob 1/87, SZ 42/122, SZ 48/70; RIS-Justiz RS0034980 ua) stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Kläger im Hauptbegehren (nur) die Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 EGZPO erster Fall und im Eventualbegehren (nur) die eidliche Vermögensangabe nach Art XLII Abs 1 EGZPO zweiter Fall begehrt.Die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang erörterte Frage, ob im vorliegenden Fall aus der Rechnungslegungspflicht auch eine Verpflichtung zur Eidesleistung ausnahmsweise zu bejahen ist vergleiche etwa 7 Ob 560/93, 3 Ob 1/87, SZ 42/122, SZ 48/70; RIS-Justiz RS0034980 ua) stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Kläger im Hauptbegehren (nur) die Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, EGZPO erster Fall und im Eventualbegehren (nur) die eidliche Vermögensangabe nach Art XLII Absatz eins, EGZPO zweiter Fall begehrt.
Zum Eventualbegehren:
Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Abs 2 EGZPO; RIS-Justiz RS0034852). Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (1 Ob 152/98d, 4 Ob 2376/96g; RIS-Justiz RS0034984).Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Absatz 2, EGZPO; RIS-Justiz RS0034852). Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (1 Ob 152/98d, 4 Ob 2376/96g; RIS-Justiz RS0034984).
Die Revision macht geltend, dass der Kläger ohnehin Kenntnis vom Vermögen des Erblassers habe. Es ist zwar richtig, dass in diesem Fall eine Manifestationsklage unzulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0034866). Von einer solchen Unzulässigkeit kann hier aber keine Rede sein. Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch soll gerade die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens beheben, wenn eben eine Bezifferung des Anspruchs nicht möglich ist (vgl 6 Ob 206/02s). Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat. Der Kläger kann also sein Leistungsbegehren nicht beziffern. Dies ist in der Fassung des Spruchs durch Verpflichtung zur Angabe der Höhe des Vermögens zum Todeszeitpunkt zu verdeutlichen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus der Differenz zwischen der Summe der Behebungen und der Auszahlungen an den Erblasser zuzüglich Sparbuchguthaben als auch aus der Summe aus Sparbuchguthaben und der vom Beklagten verheimlichten Beträge. Dass der Beklagte ohne Auftrag des Erblassers Behebungen vorgenommen und die Gelder daraus verschwiegen und verheimlicht hat, konnten die Vorinstanzen feststellen. Wie hoch dieser Gesamtbetrag ist, ist dem Kläger unbekannt, sodass ausgehend von den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. Der Beklagte kann im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr bekämpfen.Die Revision macht geltend, dass der Kläger ohnehin Kenntnis vom Vermögen des Erblassers habe. Es ist zwar richtig, dass in diesem Fall eine Manifestationsklage unzulässig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0034866). Von einer solchen Unzulässigkeit kann hier aber keine Rede sein. Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch soll gerade die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens beheben, wenn eben eine Bezifferung des Anspruchs nicht möglich ist vergleiche 6 Ob 206/02s). Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat. Der Kläger kann also sein Leistungsbegehren nicht beziffern. Dies ist in der Fassung des Spruchs durch Verpflichtung zur Angabe der Höhe des Vermögens zum Todeszeitpunkt zu verdeutlichen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus der Differenz zwischen der Summe der Behebungen und der Auszahlungen an den Erblasser zuzüglich Sparbuchguthaben als auch aus der Summe aus Sparbuchguthaben und der vom Beklagten verheimlichten Beträge. Dass der Beklagte ohne Auftrag des Erblassers Behebungen vorgenommen und die Gelder daraus verschwiegen und verheimlicht hat, konnten die Vorinstanzen feststellen. Wie hoch dieser Gesamtbetrag ist, ist dem Kläger unbekannt, sodass ausgehend von den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, das Eventualbegehren nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. Der Beklagte kann im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr bekämpfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 52 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 52 Abs 1 iVm 50 und 43 Abs 2 ZPO. Bei einer Stufenklage ist bei der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch über die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zu entscheiden (Konecny in Fasching/Konecny², Art XLII EGZPO, Rz 129; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², § 52 ZPO, Rz 5). Da das erfolgreiche Eventualbegehren dem Hauptbegehren in seiner Wirkung entspricht und sich der Verfahrensaufwand nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (ohne Beweisaufnahme) nur auf das Eventualbegehren bezog, ist keine Kostenteilung vorzunehmen, da praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, wenn der Kläger das Hauptbegehren nicht gestellt hätte (vgl 1 Ob 540/95 RIS-Justiz RS0052910).Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 52, Absatz eins, in Verbindung mit 50 und 43 Absatz 2, ZPO. Bei einer Stufenklage ist bei der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch über die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zu entscheiden (Konecny in Fasching/Konecny², Art XLII EGZPO, Rz 129; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², Paragraph 52, ZPO, Rz 5). Da das erfolgreiche Eventualbegehren dem Hauptbegehren in seiner Wirkung entspricht und sich der Verfahrensaufwand nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (ohne Beweisaufnahme) nur auf das Eventualbegehren bezog, ist keine Kostenteilung vorzunehmen, da praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, wenn der Kläger das Hauptbegehren nicht gestellt hätte vergleiche 1 Ob 540/95 RIS-Justiz RS0052910).
Anmerkung
E82818 7Ob147.06bSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/157 S 94 - Zak 2007,94 = JEV 2007,28/2 (Beig) - JEV 2007/2 (Beig) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00147.06B.1129.000Dokumentnummer
JJT_20061129_OGH0002_0070OB00147_06B0000_000