Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann D*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 33.064,88 sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2006, GZ 5 R 48/06z-13, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Jänner 2006, GZ 23 Cg 132/05w-9, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Alleinerbe des am 22. 10. 2004 verstorbenen Helmut G*****, der Kreditnehmer der G***** C***** GmbH, nunmehr G***** M***** GmbH (im Folgenden: Bank) war. Diese hatte als Versicherungsnehmerin beim beklagten Versicherungsunternehmen einen Rahmenvertrag betreffend eine Kredit-Restschuldversicherung (Lebensversicherung) abgeschlossen, der Kreditnehmer, die Versicherungsschutz (für ihre Kreditverbindlichkeiten) wünschten, beitreten konnten. Das hatte der Rechtsvorgänger des Klägers getan.
§ 17 Pkt 2. des Versicherungsrahmenvertrages enthält folgende Bestimmung:Paragraph 17, Pkt 2. des Versicherungsrahmenvertrages enthält folgende Bestimmung:
Keine der Parteien hat das Recht, Rechte aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu übertragen oder abzutreten.
Die Bank hat dem Kläger ihre Forderung gegen die Beklagte betreffend den Versicherten Helmut G***** aus der Kredit-Restschuldversicherung mit Erklärung vom 14. 7. 2005 abgetreten und einer (auch gerichtlichen) Geltendmachung gegen die Beklagte als Versicherer zugestimmt. Unstrittig ist, dass der Kläger und sein Rechtsvorgänger nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist bzw war. Der Kläger begehrte zunächst die Feststellung der Versicherungsdeckung. Er änderte sein Klagebegehren jedoch mit der Begründung, er habe die Kreditschuld inzwischen getilgt, schließlich dahin ab, dass er die Zahlung des von ihm im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung geleisteten Betrages von EUR 33.064,88 sA aus dem Versicherungsvertrag begehrte.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert; anspruchs- und klageberechtigt sei ausschließlich die Bank als Versicherungsnehmerin. Davon abgesehen sei sie leistungsfrei, weil der Versicherte zufolge Alkoholismus an Leberzirrhose und an einer schweren Herzerkrankung gelitten habe, was nach § 2 Abs 8 und § 5 Abs 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (RSV) die Leistungsverpflichtung ausschließe. Zudem habe der Kläger eine Verletzung der Obliegenheit des § 6 Abs 2 RSV zu verantworten, da er ihr nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen übergeben habe.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert; anspruchs- und klageberechtigt sei ausschließlich die Bank als Versicherungsnehmerin. Davon abgesehen sei sie leistungsfrei, weil der Versicherte zufolge Alkoholismus an Leberzirrhose und an einer schweren Herzerkrankung gelitten habe, was nach Paragraph 2, Absatz 8 und Paragraph 5, Absatz eins, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (RSV) die Leistungsverpflichtung ausschließe. Zudem habe der Kläger eine Verletzung der Obliegenheit des Paragraph 6, Absatz 2, RSV zu verantworten, da er ihr nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen übergeben habe.
Der Kläger erwiderte, es liege eine Versicherung auf fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG vor. Die als Versicherungsnehmerin grundsätzlich verfügungsberechtigte Bank habe seinen Vertretern erklärt, eine Deckungsklage gegen die Beklagten nicht einbringen zu wollen. Sie habe ihm ausdrücklich die Zustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche erteilt und diese an ihn abgetreten. Ein allenfalls in den Versicherungsbedingungen vereinbartes Zessionsverbot sei nach dem Zessionsrechts-Änderungsgesetz im Verhältnis zu Konsumenten nichtig. Die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit sei nicht gegeben. Die Todesursache habe nicht geklärt werden können; Helmut G***** sei aber weder Alkoholiker gewesen noch habe er an einer schweren Herzerkrankung gelitten. Der Kläger habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten übergeben.Der Kläger erwiderte, es liege eine Versicherung auf fremde Rechnung im Sinn der Paragraphen 74, ff VersVG vor. Die als Versicherungsnehmerin grundsätzlich verfügungsberechtigte Bank habe seinen Vertretern erklärt, eine Deckungsklage gegen die Beklagten nicht einbringen zu wollen. Sie habe ihm ausdrücklich die Zustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche erteilt und diese an ihn abgetreten. Ein allenfalls in den Versicherungsbedingungen vereinbartes Zessionsverbot sei nach dem Zessionsrechts-Änderungsgesetz im Verhältnis zu Konsumenten nichtig. Die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit sei nicht gegeben. Die Todesursache habe nicht geklärt werden können; Helmut G***** sei aber weder Alkoholiker gewesen noch habe er an einer schweren Herzerkrankung gelitten. Der Kläger habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten übergeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbartes Abtretungsverbot habe absolute Wirkung; es ziehe die Unwirksamkeit einer damit in Widerspruch stehenden Abtretung nach sich, es sei denn, dass der Schuldner der Abtretung zustimme oder auf die Einwendung aus dem Zessionsverbot verzichte. Da die gegenständliche Forderung nicht nach dem 1. 6. 2005 entstanden sei, komme das Zessionsrechtsänderungsgesetz (ZessRÄG 2005), das die absolute Wirkung eines Abtretungsverbotes beseitigt habe, nicht zur Anwendung. Der Kläger könne sich daher nicht auf eine Abtretung der Versicherungsnehmerin stützen. Bei einer Kreditausfallsversicherung zugunsten der kreditgewährenden Bank als Versicherungsnehmerin handle es sich um eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff VersVG. Der Kreditnehmer sei dabei als Begünstigter im Sinne der §§ 75 f dieses Gesetzes anzusehen. Nach § 75 Abs 1 VersVG stünden bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Dieser könne jedoch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines sei. Der Versicherungsnehmer habe daher das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. Der Versicherte könne daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Da der Kläger (bzw dessen Rechtsvorgänger) nicht Versicherungsnehmer und auch nicht im Besitz des Versicherungsscheines (gewesen) sei, fehle ihm die Aktivlegitimation.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbartes Abtretungsverbot habe absolute Wirkung; es ziehe die Unwirksamkeit einer damit in Widerspruch stehenden Abtretung nach sich, es sei denn, dass der Schuldner der Abtretung zustimme oder auf die Einwendung aus dem Zessionsverbot verzichte. Da die gegenständliche Forderung nicht nach dem 1. 6. 2005 entstanden sei, komme das Zessionsrechtsänderungsgesetz (ZessRÄG 2005), das die absolute Wirkung eines Abtretungsverbotes beseitigt habe, nicht zur Anwendung. Der Kläger könne sich daher nicht auf eine Abtretung der Versicherungsnehmerin stützen. Bei einer Kreditausfallsversicherung zugunsten der kreditgewährenden Bank als Versicherungsnehmerin handle es sich um eine Fremdversicherung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG. Der Kreditnehmer sei dabei als Begünstigter im Sinne der Paragraphen 75, f dieses Gesetzes anzusehen. Nach Paragraph 75, Absatz eins, VersVG stünden bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Dieser könne jedoch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines sei. Der Versicherungsnehmer habe daher das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. Der Versicherte könne daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Da der Kläger (bzw dessen Rechtsvorgänger) nicht Versicherungsnehmer und auch nicht im Besitz des Versicherungsscheines (gewesen) sei, fehle ihm die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts und bestätigte daher dessen Entscheidung. Die hier zu beurteilende Kreditrestschuldversicherung sei eine Versicherung für fremde Rechnung. Gemäß dem daher anzuwendenden § 75 Abs 2 VersVG könne der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er - was hier nicht der Fall sei - im Besitz des Versicherungsscheines sei. Andernfalls setze die Geltendmachung die Zustimmung des Versicherungsnehmers voraus, sofern nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen etwas anderes vorgesehen sei. Letzteres sei auch bei einem Abtretungsverbot der Fall, wenn sich der Versicherer hierauf berufe. Der Versicherer könne sich nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis berufen, wenn der Versicherungsnehmer nach einer - hier erfolgten - Ablehnung durch den Versicherer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen wolle. In den betreffenden Entscheidungen sei die Frage der Aktivlegitimation des Versicherers im Zusammenhang mit einer Abtretung trotz vertraglich vereinbarten Verbotes aber nicht näher behandelt worden. Ein solches Abtretungsverbot, das vorliegend vereinbart worden sei, werde von der Rechtsprechung für zulässig erachtet. Durch das Abtretungsverbot solle gewährleistet sein, dass es der Versicherer bei Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun habe. Das Abtretungsverbot diene dem Interesse des Versicherers, weil verhindert werde, dass dem Versicherungsnehmer in dem vom Zessionar angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukomme und über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert seien, eine solche Legitimation erlangten. Daher könne in der Einwendung eines Abtretungsverbotes keine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Beklagten erkannt werden. In der Entscheidung 7 Ob 13/04v habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass sich die kreditgewährende Bank und Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem (am Verfahren nicht beteiligten) Versicherer schadlos halten müsse und nur den versicherungsvertragsmäßig nicht ersetzt erlangten Mehrbetrag von den Beklagten (den Versicherten) direkt einfordern könne. Dies bedeute für den konkreten Fall, dass einerseits ein wirksames Abtretungsverbot vorliege und andererseits es Pflicht der Bank als Versicherungsnehmerin gewesen wäre, zunächst die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen. Die Bank könne sich nur hinsichtlich eines allenfalls durch die Versicherung nicht gedeckten Betrages an den Kläger als Erben des Versicherten wenden. Dem Kläger fehle hingegen die Aktivlegitimation.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts und bestätigte daher dessen Entscheidung. Die hier zu beurteilende Kreditrestschuldversicherung sei eine Versicherung für fremde Rechnung. Gemäß dem daher anzuwendenden Paragraph 75, Absatz 2, VersVG könne der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er - was hier nicht der Fall sei - im Besitz des Versicherungsscheines sei. Andernfalls setze die Geltendmachung die Zustimmung des Versicherungsnehmers voraus, sofern nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen etwas anderes vorgesehen sei. Letzteres sei auch bei einem Abtretungsverbot der Fall, wenn sich der Versicherer hierauf berufe. Der Versicherer könne sich nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis berufen, wenn der Versicherungsnehmer nach einer - hier erfolgten - Ablehnung durch den Versicherer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen wolle. In den betreffenden Entscheidungen sei die Frage der Aktivlegitimation des Versicherers im Zusammenhang mit einer Abtretung trotz vertraglich vereinbarten Verbotes aber nicht näher behandelt worden. Ein solches Abtretungsverbot, das vorliegend vereinbart worden sei, werde von der Rechtsprechung für zulässig erachtet. Durch das Abtretungsverbot solle gewährleistet sein, dass es der Versicherer bei Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun habe. Das Abtretungsverbot diene dem Interesse des Versicherers, weil verhindert werde, dass dem Versicherungsnehmer in dem vom Zessionar angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukomme und über den Umweg der Abtretung Personen, die zur (direkten) Geltendmachung des Versicherungsanspruches nicht legitimiert seien, eine solche Legitimation erlangten. Daher könne in der Einwendung eines Abtretungsverbotes keine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Beklagten erkannt werden. In der Entscheidung 7 Ob 13/04v habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass sich die kreditgewährende Bank und Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem (am Verfahren nicht beteiligten) Versicherer schadlos halten müsse und nur den versicherungsvertragsmäßig nicht ersetzt erlangten Mehrbetrag von den Beklagten (den Versicherten) direkt einfordern könne. Dies bedeute für den konkreten Fall, dass einerseits ein wirksames Abtretungsverbot vorliege und andererseits es Pflicht der Bank als Versicherungsnehmerin gewesen wäre, zunächst die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen. Die Bank könne sich nur hinsichtlich eines allenfalls durch die Versicherung nicht gedeckten Betrages an den Kläger als Erben des Versicherten wenden. Dem Kläger fehle hingegen die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels oberstgerichtlicher Judikatur betreffend ein Abtretungsverbot bei einer Versicherung für fremde Rechnung zulässig sei. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Da sich der Revisionswerber auf das ZessRÄG, BGBl I 2005/51 nicht mehr beruft, genügt es, auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Auch wenn demnach das ZessRÄG auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann, ist der Einwand des Revisionswerbers, die Vorinstanzen hätten seine aktive Klagslegitimation wegen des vereinbarten „Abtretungsverbotes" zu Unrecht verneint, aus folgenden Erwägungen berechtigt:Da sich der Revisionswerber auf das ZessRÄG, BGBl römisch eins 2005/51 nicht mehr beruft, genügt es, auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Auch wenn demnach das ZessRÄG auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann, ist der Einwand des Revisionswerbers, die Vorinstanzen hätten seine aktive Klagslegitimation wegen des vereinbarten „Abtretungsverbotes" zu Unrecht verneint, aus folgenden Erwägungen berechtigt:
Keinen Streitpunkt bildet (mehr), dass die vorliegende Kreditrestschuld-Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG darstellt, da damit nicht die Interessen der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern die Interessen der Kreditnehmer - hier des Rechtsvorgängers des Klägers - versichert wurden. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung hat (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792) und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (Fremd-)Versicherten im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen sind (RIS-Justiz RS0080862).Keinen Streitpunkt bildet (mehr), dass die vorliegende Kreditrestschuld-Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG darstellt, da damit nicht die Interessen der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern die Interessen der Kreditnehmer - hier des Rechtsvorgängers des Klägers - versichert wurden. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung hat (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792) und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (Fremd-)Versicherten im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen sind (RIS-Justiz RS0080862).
Vorauszuschicken ist weiters, dass es zwar zutrifft, dass nach herrschender Ansicht die Abtretung des Versicherungsanspruches grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen (vgl Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 15 Rn 8 mwN). Eine Abtretung des Versicherungsanspruches an den Fremdversicherten gibt es allerdings insofern nicht, weil der Versicherte ja gemäß § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruches ist (Prölss aaO). Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich also nicht um eine „echte" Abtretung, weil dieser ohnehin materieller Rechtsträger ist, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zu Gunsten des Versicherten (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 168 mwN). Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer - wie hier -, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen oder abgetreten werden können, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist (vgl Schauer aaO). Anderes muss allerdings dann gelten, wenn die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht des Versicherten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso wie vom deutschen Bundesgerichtshof bereits in Fällen, in denen kein „Abtretungsverbot" vereinbart worden war, wiederholt dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer (ausdrücklich oder konkludent) zu erkennen gegeben hat, seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, oder wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von vornherein nicht in Anspruch nahm und er für die Ablehnung der Geltendmachung des Versicherungsanspruches keine billigenswerten Gründe hatte (Hübsch in BK § 75 VVG Rn 16 mwN). Der Grundsatz, dass der Fremdversicherte trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter gemäß § 75 Abs 2 VersVG nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen kann (RIS-Justiz RS0035281 [T 3]; RS0080792 ua), gilt nach herrschender Meinung also nicht nur dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt, sondern auch dann nicht, wenn dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will, ohne dafür billigenswerte Gründe zu haben (SZ 73/213; VersR 1995, 1123 [1124]; VersR 1995, 1339 [1340]; 7 Ob 260/05v mwN ua; Rüther in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 23 Rn 43f mwN).Vorauszuschicken ist weiters, dass es zwar zutrifft, dass nach herrschender Ansicht die Abtretung des Versicherungsanspruches grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden kann und gegen die Zulässigkeit entsprechender Klauseln keine Bedenken bestehen vergleiche Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 15, Rn 8 mwN). Eine Abtretung des Versicherungsanspruches an den Fremdversicherten gibt es allerdings insofern nicht, weil der Versicherte ja gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VersVG Gläubiger des Anspruches ist (Prölss aaO). Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich also nicht um eine „echte" Abtretung, weil dieser ohnehin materieller Rechtsträger ist, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zu Gunsten des Versicherten (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 168 mwN). Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer - wie hier -, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen oder abgetreten werden können, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist vergleiche Schauer aaO). Anderes muss allerdings dann gelten, wenn die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht des Versicherten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso wie vom deutschen Bundesgerichtshof bereits in Fällen, in denen kein „Abtretungsverbot" vereinbart worden war, wiederholt dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer (ausdrücklich oder konkludent) zu erkennen gegeben hat, seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, oder wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer von vornherein nicht in Anspruch nahm und er für die Ablehnung der Geltendmachung des Versicherungsanspruches keine billigenswerten Gründe hatte (Hübsch in BK Paragraph 75, VVG Rn 16 mwN). Der Grundsatz, dass der Fremdversicherte trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter gemäß Paragraph 75, Absatz 2, VersVG nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen kann (RIS-Justiz RS0035281 [T 3]; RS0080792 ua), gilt nach herrschender Meinung also nicht nur dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt, sondern auch dann nicht, wenn dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will, ohne dafür billigenswerte Gründe zu haben (SZ 73/213; VersR 1995, 1123 [1124]; VersR 1995, 1339 [1340]; 7 Ob 260/05v mwN ua; Rüther in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch Paragraph 23, Rn 43f mwN).
Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt aber auch die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. So wird etwa in Deutschland ständig judiziert, dass zwar Regelungen im Interesse des Versicherers, wonach ausschließlich der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung sämtlicher Versicherungsansprüche berechtigt sei und das Verfügungsrecht des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versicherungsanspruch gänzlich ausgeschlossen sei, inhaltlich grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; im Einzelfall müsse aber geprüft werden, ob konkret ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherers gegeben sei (Rüther aaO § 23 Rn 48 mwN). Wenn feststehe - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar sei, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen sei, dürfe sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen (Rüther aaO mwN). Dann komme es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen habe (Rüther aaO). Im letzten Fall wäre die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsbefugnis des Versicherten rechtsmissbräuchlich (Hübsch aaO Rn 20 mwN).Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt aber auch die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. So wird etwa in Deutschland ständig judiziert, dass zwar Regelungen im Interesse des Versicherers, wonach ausschließlich der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung sämtlicher Versicherungsansprüche berechtigt sei und das Verfügungsrecht des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versicherungsanspruch gänzlich ausgeschlossen sei, inhaltlich grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; im Einzelfall müsse aber geprüft werden, ob konkret ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherers gegeben sei (Rüther aaO Paragraph 23, Rn 48 mwN). Wenn feststehe - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar sei, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen sei, dürfe sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in Paragraph 75, Absatz 2, VVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen (Rüther aaO mwN). Dann komme es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen habe (Rüther aaO). Im letzten Fall wäre die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsbefugnis des Versicherten rechtsmissbräuchlich (Hübsch aaO Rn 20 mwN).
Dem ist zuzustimmen. In Fällen, in denen der Versicherer nur den Versicherungsnehmer kennt, der mit ihm einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Vielzahl ihm unbekannter Personen abschließt, soll dem Versicherer nicht zugemutet werden, ohne weiteres auf das Ansinnen eines Dritten eingehen zu müssen, der behauptet, ein Recht aus der Versicherung zu haben (Römer in Römer/Langheid VVG2 §§ 75, 76 Rn 16 mwN). Trifft dies aber nicht zu, sondern steht - wie im vorliegenden Fall - der Versicherte, der dem Rahmenvertrag ja beitreten musste, für den Versicherer namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich.Dem ist zuzustimmen. In Fällen, in denen der Versicherer nur den Versicherungsnehmer kennt, der mit ihm einen Rahmenvertrag für eine unbestimmte Vielzahl ihm unbekannter Personen abschließt, soll dem Versicherer nicht zugemutet werden, ohne weiteres auf das Ansinnen eines Dritten eingehen zu müssen, der behauptet, ein Recht aus der Versicherung zu haben (Römer in Römer/Langheid VVG2 Paragraphen 75,, 76 Rn 16 mwN). Trifft dies aber nicht zu, sondern steht - wie im vorliegenden Fall - der Versicherte, der dem Rahmenvertrag ja beitreten musste, für den Versicherer namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Die Bank als Versicherungsnehmerin hat einer (auch gerichtlichen) Geltendmachung des Versicherungsanspruches durch den Kläger als Versicherten ausdrücklich zugestimmt und entgegen der Ansicht der Beklagten unmissverständlich zu erkennen gegeben, selbst den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) geltend machen zu wollen. Sie hätte dazu auch keinerlei Veranlassung mehr, weil ja inzwischen die Kreditschuld im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung vom Kläger zur Gänze beglichen wurde. Gründe, die eine (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Kläger statt mit der Bank für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließen (wie etwa ein besonderes Kostenrisiko - vgl BGHZ 41, 327 [330]), wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In dieser Situation erschiene es unbillig, den Kläger über den „Umweg" einer (klagsweisen) Durchsetzung seines Anspruches auf klagsweise Verfolgung des Versicherungsanspruches durch die Bank zu verweisen; nach Treu und Glauben ist dem Kläger vielmehr - ungeachtet des zwischen der Beklagten und der Bank vereinbarten Erfordernisses einer (schriftlichen) Zustimmung (auch) der Beklagten - die Möglichkeit einzuräumen, den ihm materiell ja zustehenden Anspruch selbst gerichtlich geltend zu machen. In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und es ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Einreden der Beklagten zu prüfen sein, sie sei zufolge der Risikoausschlüsse nach § 2 Abs 8 und § 5 Abs 1 lit d RSV sowie wegen der Verletzung der Obliegenheit nach § 6 Abs 2 RSV leistungsfrei.Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Die Bank als Versicherungsnehmerin hat einer (auch gerichtlichen) Geltendmachung des Versicherungsanspruches durch den Kläger als Versicherten ausdrücklich zugestimmt und entgegen der Ansicht der Beklagten unmissverständlich zu erkennen gegeben, selbst den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) geltend machen zu wollen. Sie hätte dazu auch keinerlei Veranlassung mehr, weil ja inzwischen die Kreditschuld im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung vom Kläger zur Gänze beglichen wurde. Gründe, die eine (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Kläger statt mit der Bank für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließen (wie etwa ein besonderes Kostenrisiko - vergleiche BGHZ 41, 327 [330]), wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In dieser Situation erschiene es unbillig, den Kläger über den „Umweg" einer (klagsweisen) Durchsetzung seines Anspruches auf klagsweise Verfolgung des Versicherungsanspruches durch die Bank zu verweisen; nach Treu und Glauben ist dem Kläger vielmehr - ungeachtet des zwischen der Beklagten und der Bank vereinbarten Erfordernisses einer (schriftlichen) Zustimmung (auch) der Beklagten - die Möglichkeit einzuräumen, den ihm materiell ja zustehenden Anspruch selbst gerichtlich geltend zu machen. In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und es ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Einreden der Beklagten zu prüfen sein, sie sei zufolge der Risikoausschlüsse nach Paragraph 2, Absatz 8 und Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, RSV sowie wegen der Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, RSV leistungsfrei.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E82617 7Ob234.06xSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2007/60 S 327 - EvBl 2007,327 = RdW 2007/422 S 412 - RdW 2007,412 = Ertl, ecolex 2007,908 (Rechtsprechungsübersicht) = VersR 2008,283 = Gruber, ZFR 2008/34 S 72 - Gruber, ZFR 2008,72 = VR 2008,28/770 - VR 2008/770 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00234.06X.1129.000Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008