Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse ***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Günther H*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2004, GZ 2 R 7/04w-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29. September 2003, GZ 1 Cg 277/00i-17, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist eine Sparkassen Aktiengesellschaft. Der Beklagte war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften („Firmengruppe H*****"), die ebenso wie er selbst zwischenzeitig in Konkurs geraten sind.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, die Klägerin hätte und/oder Mitglieder von Organen der Klägerin hätten in Ausübung ihrer Organstellung deliktische Haftungs-Tatbestände, insbesondere das Vergehen der Kreditschädigung nach § 152 StGB, das Vergehen des Betrugs gemäß § 146 StGB, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 2 StGB und das Vergehen der Umtriebe während des Ausgleichsverfahrens gemäß § 160 StGB begangen und/oder sinngleicher Äußerungen zu unterlassen. In eventu begehrt die Klägerin, der Beklagte sei schuldig, die Behauptung und/oder die Verbreitung der Äußerung, die Klägerin hätte und/oder Mitglieder von Organen der Klägerin hätten in Ausübung ihrer Organstellung deliktische Haftungs-Tatbestände, nämlichDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, die Klägerin hätte und/oder Mitglieder von Organen der Klägerin hätten in Ausübung ihrer Organstellung deliktische Haftungs-Tatbestände, insbesondere das Vergehen der Kreditschädigung nach Paragraph 152, StGB, das Vergehen des Betrugs gemäß Paragraph 146, StGB, das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz 2, StGB und das Vergehen der Umtriebe während des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 160, StGB begangen und/oder sinngleicher Äußerungen zu unterlassen. In eventu begehrt die Klägerin, der Beklagte sei schuldig, die Behauptung und/oder die Verbreitung der Äußerung, die Klägerin hätte und/oder Mitglieder von Organen der Klägerin hätten in Ausübung ihrer Organstellung deliktische Haftungs-Tatbestände, nämlich
Am 21. 9. 2000 richtete der Rechtsanwalt Dr. Johann A***** das
Schreiben Beilage ./C an den Prokuristen der Klägerin Wolfgang
W*****. Darin gab er bekannt, dass er Markus und Günther H***** - die
Söhne des Beklagten - vertrete und dass auch der Beklagte von ihm
vertreten werde. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „Aus dem
Schreiben des gleichfalls von mir vertretenen Ing. Günther H***** vom
31. 8. 2000 (gemeint war das Rundschreiben des Beklagte Beilage ./F)
ist bekannt, dass die Vorgangsweise der ... (Klägerin) aufgrund der
Aktenlage den Verdacht des Vorliegens strafbarer Tatbilder nahelegt"
... „weil die Herren KR B*****, R***** und W***** im Frühjahr 1998
das Bankgeheimnis gegenüber dem Kreditkunden und Vereinsmitglied ...
Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken sind folgende, in der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, auch hier anzuwendenden Grundsätze:
a) Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu (RIS-Justiz RS0008985). Eine juristische Person ist von Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0031845). Ein solcher Sachverhalt liegt hier zweifellos vor. Ein gegen ein Organ einer Gesellschaft gerichteter Vorwurf kann auch den Ruf des Unternehmens schädigen (RIS-Justiz RS0031952).
b) Der Anspruch nach § 1330 ABGB setzt voraus, dass in die Ehre und in den Ruf eingreifende Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (RIS-Justiz RS0032413; RS0102047; 6 Ob 389/98p).b) Der Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB setzt voraus, dass in die Ehre und in den Ruf eingreifende Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (RIS-Justiz RS0032413; RS0102047; 6 Ob 389/98p).
c) Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss (RIS-Justiz RS0031906). Nichtöffentliche, weil vertrauliche Mitteilungen sind beispielsweise Äußerungen im Familienkreis (RIS-Justiz RS0107767) oder gegenüber einer zum Schweigen verpflichteten Person (RIS-Justiz RS0079767), etwa aufgrund der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses (RIS-Justiz RS0065983; 6 Ob 27/97g). Die Vertraulichkeit kann vom Mitteilenden zur Pflicht gemacht werden. Sie kann sich aber auch nach den Umständen des Einzelfalls nach den Regeln des Verkehrs ergeben (RIS-Justiz RS0079767).
d) In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden (RIS-Justiz RS0022784). Auf die mangelnde Vertraulichkeit kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 103/01t).
e) Wenn die Äußerung nicht bloß rufschädigend, sondern auch beleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist, wie bei den hier vorliegenden Vorwürfen strafrechtlich relevanten Verhaltens, hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung, der Täter aber die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen trifft den Kläger die Beweislast für den Vorsatz des Täters, also für dessen Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen (RIS-Justiz RS0105665; 6 Ob 14/03g).e) Wenn die Äußerung nicht bloß rufschädigend, sondern auch beleidigend iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, wie bei den hier vorliegenden Vorwürfen strafrechtlich relevanten Verhaltens, hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung, der Täter aber die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen trifft den Kläger die Beweislast für den Vorsatz des Täters, also für dessen Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen (RIS-Justiz RS0105665; 6 Ob 14/03g).
2. Die Rekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass zwar allenfalls die Öffentlichkeit der Äußerungen des Beklagten wegen der Organstellung der Adressaten im Unternehmen der Klägerin verneint werden könnte (weil deshalb die Äußerung als nur gegenüber der Gesellschaft erfolgt anzusehen wäre), dass dies aber bei einem Prokuristen als Adressat der Äußerung zu verneinen sei. Im Übrigen sei aber keine Gewähr der Vertraulichkeit gegeben gewesen sei, weil das Rundschreiben des Beklagten ohne Vertraulichkeitsvermerk nicht mehr an die Adresse der Klägerin, sondern überwiegend an „privat- oder sonstige Dienstadressen" verschickt worden sei. Damit sei die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte herbeigeführt worden. Der Beklagte habe sogar die Absicht der Weiterverbreitung gehabt, indem er den Empfängern seiner Schreiben die Überprüfung der Vorwürfe durch unabhängige Rechtsberater empfohlen habe. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der oberstgerichtlichen Judikatur (SZ 69/12) ab. Wegen Nichterbringung des Wahrheitsbeweises durch den Beklagten sei die Sache spruchreif.
3. Der Beklagte argumentiert in seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen dahin, dass die strittigen Äußerungen ausschließlich Organen (Mitgliedern des Vorstandes, des Sparkassenrates und des Kreditausschusses) bzw einem Prokuristen der Klägerin zugekommen seien und deshalb keine öffentliche Verbreitung vorliege, wie dies schon in der Entscheidung SZ 35/82 sogar für Äußerungen gegenüber einfachen Angestellten eines Unternehmens ausgesprochen worden sei. Rechtsberater der Klägerin seien keine Dritte im Sinne der erforderlichen Öffentlichkeit. Die Entscheidung SZ 69/12, in der es um eine Äußerung im Familienkreis gegangen sei, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Vertraulichkeit der Äußerungen sei im Hinblick auf das Briefgeheimnis und „aufgrund des funktionierenden Postwesens" zu bejahen. Die Sache sei daher im Sinne einer Klageabweisung spruchreif.
Hiezu wurde erwogen:
4. Zum Thema der öffentlichen Verbreitung:
Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass eine einem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung ist und in einem solchen Fall noch keine öffentliche Mitteilung vorliegt. Gleiches gilt nach der schon zitierten Entscheidung SZ 35/82 (= 5 Ob 163/62) auch dann, wenn die Mitteilung bloß gegenüber einem Angestellten eines Kreditinstituts erfolgte, „mag sie auch innerhalb des Instituts mehreren Personen bekannt geworden sein". Ob dieser Satz tatsächlich auch für Angestellte in untergeordneter Position Gültigkeit hat, braucht nicht untersucht werden, weil hier ohnehin feststeht, dass die schriftlichen Vorwürfe des Beklagten den Organen und einem leitenden Prokuristen der Klägerin zugestellt wurden. Bei solchen Personen ist aber von Äußerungen gegenüber der betroffenen Gesellschaft selbst auszugehen.Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass eine einem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung eine an die Gesellschaft, also die nach Paragraph 1330, ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung ist und in einem solchen Fall noch keine öffentliche Mitteilung vorliegt. Gleiches gilt nach der schon zitierten Entscheidung SZ 35/82 (= 5 Ob 163/62) auch dann, wenn die Mitteilung bloß gegenüber einem Angestellten eines Kreditinstituts erfolgte, „mag sie auch innerhalb des Instituts mehreren Personen bekannt geworden sein". Ob dieser Satz tatsächlich auch für Angestellte in untergeordneter Position Gültigkeit hat, braucht nicht untersucht werden, weil hier ohnehin feststeht, dass die schriftlichen Vorwürfe des Beklagten den Organen und einem leitenden Prokuristen der Klägerin zugestellt wurden. Bei solchen Personen ist aber von Äußerungen gegenüber der betroffenen Gesellschaft selbst auszugehen.
5. Zur Vertraulichkeit der Mitteilungen:
Entgegen dem Rekursvorbringen reicht nicht schon die abstrakte Gefahr aus, dass die Mitteilungen in „falsche" Hände geraten können.
Zunächst fällt es in die Sphäre der Klägerin, dafür zu sorgen, dass
unternehmensbezogene, an ihre Organe oder leitenden Angestellten
adressierte Briefe an Unbefugte nicht weitergegeben werden. Bei der
Zustellung an seine Privatadresse ist es wiederum Sache des Organs,
für die Vertraulichkeit zu sorgen. Ein Fehlverhalten des Organs muss
der Gesellschaft zugerechnet werden. Im Übrigen verweist der Beklagte
zutreffend auf die Existenz des Briefgeheimnisses (§ 118 StGB), was
ausreichend sicherstellen sollte, dass der Inhalt der zugestellten
Schriftstücke zunächst nur dem namentlich angeführten Adressaten und
nicht Dritten zukommt und zur Kenntnis gelangt. Schließlich bedeutete
der Standpunkt der Klägerin in letzter Konsequenz tatsächlich - wie
der Beklagte ausführt -, dass einer Gesellschaft keine vertrauliche
Mitteilung im Postweg gemacht werden könnte. Dass für die Zustellung
an die Gesellschaft ein Organ oder ein Zustellbevollmächtigter
notwendig ist, ist selbstverständlich. Der Setzung eines besonderen
Vertraulichkeitsvermerks auf dem Poststück bedarf es bei der
Zustellung an Organe und leitende Angestellte im Hinblick auf das
Briefgeheimnis und die den Organen obliegende Sorgfaltspflicht
gegenüber ihrem Unternehmen nicht. Nach den Regeln des Verkehrs
(RIS-Justiz RS0079767) ist bei der Briefzustellung durch die Post die Vertraulichkeit bei allen angeführten Zustelladressen (am Sitz des Unternehmens; an der Privatadresse; am Arbeitsplatz) gewährleistet, sofern nicht besondere Umstände indizieren, das mit einer Weitergabe an Außenstehende gerechnet werden muss. Derartige für den Beklagten auch erkennbar gewesene Umstände zeigt die Rekurswerberin nicht auf, weil es keineswegs notorisch ist, dass ein Brief „im täglichen Bürobetrieb nicht vom Empfänger selbst, sondern von dritten Personen geöffnet wird und in aller Regel durch mehrere Hände geht". Ein solcher Sachverhalt ist aber auch bei einer Zustellung an der Privatadresse nicht von vornherein anzunehmen. Aus der Entscheidung SZ 69/12 ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, ging es doch dort um die Übergabe eines nicht verschlossenen Schriftstücks mit ehrenbeleidigendem Inhalt an ein Familienmitglied und war die für den vorliegenden Fall nicht wesentliche Rechtsfrage der sogenannten „beleidigungsfreien Privatsphäre" im engsten Familienkreis zu klären. Die öffentliche Verbreitung kann hier auch nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Beklagte die Adressaten seiner Äußerungen zur Prüfung der Vorwürfe durch unabhängige Rechtsberater aufgefordert hat. Bei der gebotenen Gleichsetzung der Organe und der leitenden Angestellten mit der verletzten Gesellschaft kann es nicht in deren Hand liegen, die öffentliche Verbreitung der ehrverletzenden oder kreditschädigenden Äußerungen selbst zu bewirken und solcherart erst die nach § 1330 ABGB erforderliche Öffentlichkeit herzustellen. Schließlich kann der Klageanspruch auch nicht auf das Schreiben des Beklagten vom 22. 9. 2000 an eine Zeitungsredaktion (Beilage ./D) gestützt werden. Bei diesem Schreiben läge zwar die erforderliche Öffentlichkeit (eine von der Verletzten und dem Täter verschiedene Person) vor, das Schreiben selbst enthält jedoch nicht die konkreten, dem begehrten Urteilsspruch entsprechenden Deliktsvorwürfe und stellt nur eine allgemeine Verbindung zur Klägerin über das im Schreiben namentlich angeführte Aufsichtsratsmitglied her.(RIS-Justiz RS0079767) ist bei der Briefzustellung durch die Post die Vertraulichkeit bei allen angeführten Zustelladressen (am Sitz des Unternehmens; an der Privatadresse; am Arbeitsplatz) gewährleistet, sofern nicht besondere Umstände indizieren, das mit einer Weitergabe an Außenstehende gerechnet werden muss. Derartige für den Beklagten auch erkennbar gewesene Umstände zeigt die Rekurswerberin nicht auf, weil es keineswegs notorisch ist, dass ein Brief „im täglichen Bürobetrieb nicht vom Empfänger selbst, sondern von dritten Personen geöffnet wird und in aller Regel durch mehrere Hände geht". Ein solcher Sachverhalt ist aber auch bei einer Zustellung an der Privatadresse nicht von vornherein anzunehmen. Aus der Entscheidung SZ 69/12 ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, ging es doch dort um die Übergabe eines nicht verschlossenen Schriftstücks mit ehrenbeleidigendem Inhalt an ein Familienmitglied und war die für den vorliegenden Fall nicht wesentliche Rechtsfrage der sogenannten „beleidigungsfreien Privatsphäre" im engsten Familienkreis zu klären. Die öffentliche Verbreitung kann hier auch nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Beklagte die Adressaten seiner Äußerungen zur Prüfung der Vorwürfe durch unabhängige Rechtsberater aufgefordert hat. Bei der gebotenen Gleichsetzung der Organe und der leitenden Angestellten mit der verletzten Gesellschaft kann es nicht in deren Hand liegen, die öffentliche Verbreitung der ehrverletzenden oder kreditschädigenden Äußerungen selbst zu bewirken und solcherart erst die nach Paragraph 1330, ABGB erforderliche Öffentlichkeit herzustellen. Schließlich kann der Klageanspruch auch nicht auf das Schreiben des Beklagten vom 22. 9. 2000 an eine Zeitungsredaktion (Beilage ./D) gestützt werden. Bei diesem Schreiben läge zwar die erforderliche Öffentlichkeit (eine von der Verletzten und dem Täter verschiedene Person) vor, das Schreiben selbst enthält jedoch nicht die konkreten, dem begehrten Urteilsspruch entsprechenden Deliktsvorwürfe und stellt nur eine allgemeine Verbindung zur Klägerin über das im Schreiben namentlich angeführte Aufsichtsratsmitglied her.
6. Für den Fortgang des Verfahrens ist daher festzuhalten, dass zwar wegen Nichterbringens des Wahrheitsbeweises durch den Beklagten von unwahren Tatsachenbehauptungen auszugehen ist, die Äußerungen aber nicht öffentlich erfolgten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist damit aber die Sache noch nicht spruchreif im Sinne eines klageabweisenden Urteils durch den Obersten Gerichtshof (zum fehlenden Verbot der reformatio in peius E. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519 mwN), weil das Berufungsgericht zutreffend Feststellungen (nach Durchführung des beantragten Beweisverfahrens) zum Thema vermisste, ob der Beklagte seine ehrverletzenden Prozessbehauptungen im Insolvenzverfahren, die ja grundsätzlich auch im Fall der Unwahrheit gerechtfertigt sein können, wider besseres Wissen über die Unwahrheit erhoben hat. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist daher zu bestätigen.6. Für den Fortgang des Verfahrens ist daher festzuhalten, dass zwar wegen Nichterbringens des Wahrheitsbeweises durch den Beklagten von unwahren Tatsachenbehauptungen auszugehen ist, die Äußerungen aber nicht öffentlich erfolgten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist damit aber die Sache noch nicht spruchreif im Sinne eines klageabweisenden Urteils durch den Obersten Gerichtshof (zum fehlenden Verbot der reformatio in peius E. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519, mwN), weil das Berufungsgericht zutreffend Feststellungen (nach Durchführung des beantragten Beweisverfahrens) zum Thema vermisste, ob der Beklagte seine ehrverletzenden Prozessbehauptungen im Insolvenzverfahren, die ja grundsätzlich auch im Fall der Unwahrheit gerechtfertigt sein können, wider besseres Wissen über die Unwahrheit erhoben hat. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E82565 6Ob184.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00184.04H.1130.000Dokumentnummer
JJT_20061130_OGH0002_0060OB00184_04H0000_000