Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am ***** geborenen Maria H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2006, GZ 44 R 347/06i-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. April 2006, GZ 8 P 92/05a-37, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 280 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren persönliche Bedürfnisse zu achten. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Notars (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihr Bruder, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu (1 Ob 30/03y = EFSlg 104.579). Dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum in grober, somit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftigen Weise überschritten hätten, vermag die Betroffene nicht aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 280, ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren persönliche Bedürfnisse zu achten. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Notars (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (Paragraph 281, Absatz eins, ABGB), nämlich ihr Bruder, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu (1 Ob 30/03y = EFSlg 104.579). Dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum in grober, somit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftigen Weise überschritten hätten, vermag die Betroffene nicht aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E827453Ob211.06kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.008 =EFSlg 114.009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00211.06K.1130.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009