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41/02 Asylrecht;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des L U in W, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Dezember 2006, Zl. SD 1062/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 21. März 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Berufung habe der Beschwerdeführer am 11. Jänner 2006 zurückgezogen. Damit sei der abweisende Asylbescheid in Rechtskraft erwachsen. Jedenfalls seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer habe zwar am 3. März 2006 im Asylverfahren einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, über diesen sei jedoch bisher noch nicht entschieden worden. Dies ändere nichts an der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts.
Seit 19. April 2006 sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 27. Juni 2006 sei ein gemeinsames Kind geboren worden. Solcherart sei die Ausweisung zweifellos mit einem erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer durch den nicht nur kurzfristigen unrechtmäßigen Weiterverbleib im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gravierend verstoßen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt in Österreich vom Inland aus zu legalisieren. Solcherart könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausweisung auch angesichts der familiären Bindungen des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Dabei sei auch bedacht worden, dass der Beschwerdeführer bereits bei Eingehung seiner familiären Bindungen keineswegs mit einem ständigen Weiterverbleib in Österreich habe rechnen dürfen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Berufung gegen den seinen Asylantrag in erster Instanz abweisenden Bescheid am 11. Jänner 2006 zurückgezogen zu haben, und behauptet nicht, über einen Aufenthaltstitel zu verfügen.
Auf Grund dieses Sachverhalts bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls seit Zurückziehung der Berufung im Asylverfahren unrechtmäßig sei, keine Bedenken. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann das anhängige Verfahren über den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren gestellten Wiederaufnahmeantrag daran nichts ändern.
Auf dieser Grundlage begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des - auch auf Ehegatten von nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen anzuwendende (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/18/0179) - § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer des inländischen Aufenthalts seit März 2003, sohin seit etwa drei Jahren und neun Monaten, die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und das gemeinsame Kind berücksichtigt. Weitere für die Intensität der privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet maßgebliche Umstände, insbesondere eine Integration am Arbeitsmarkt, werden von der Beschwerde nicht behauptet. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt nur bis Jänner 2006 und dies nur auf Grund eines nicht erfolgreichen Asylantrages berechtigt war. Die aus der Ehe ableitbaren familiären Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Eingehung der Ehe nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und daher nicht mit einem weiteren Verbleib in Österreich rechnen durfte.
Den dennoch gewichtigen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelenden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lage in seinem Heimatland ist entgegen zu halten, dass mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0226).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180372.X00Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009