TE OGH 2006/11/30 3Ob237/06h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Alfred N*****, wegen 209.224,15 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Sylvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. August 2006, GZ 46 R 261/06g-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 3. Februar 2006, GZ 13 E 5397/05s-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises eines Finanzamts vom 3. November 2005 die Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von 209.224,15 EUR durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer Wiener Liegenschaft des Verpflichteten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist unzulässig.

Die Rechtsmittelwerberin meint, es seien im Anlassfall - unter Bedachtnahme auf Art XIII Z 5 EGEO - „neben der Exekutionsordnung auch die Bestimmungen des GBG und des AußStrG" anzuwenden, weshalb die Bestätigung der Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz angesichts des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar sei.Die Rechtsmittelwerberin meint, es seien im Anlassfall - unter Bedachtnahme auf Art römisch XIII Ziffer 5, EGEO - „neben der Exekutionsordnung auch die Bestimmungen des GBG und des AußStrG" anzuwenden, weshalb die Bestätigung der Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz angesichts des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin entspricht es der - in der Lehre gebilligten (Angst in Angst, EO, § 88 Rz 13; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 27) - stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine exekutive Pfandrechtsbegründung allein nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu beurteilen ist. Deshalb ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss eine Exekutionsbewilligung - wie hier - zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 35/01w; 3 Ob 62/00i; s ferner RIS-Justiz RS0002380). Dem steht Art XIII Z 5 EGEO nicht entgegen.Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin entspricht es der - in der Lehre gebilligten (Angst in Angst, EO, Paragraph 88, Rz 13; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 88, Rz 27) - stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine exekutive Pfandrechtsbegründung allein nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu beurteilen ist. Deshalb ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss eine Exekutionsbewilligung - wie hier - zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 35/01w; 3 Ob 62/00i; s ferner RIS-Justiz RS0002380). Dem steht Art römisch XIII Ziffer 5, EGEO nicht entgegen.

Anmerkung

E82748 3Ob237.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00237.06H.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0030OB00237_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten