Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Georg P***** GmbH & Co. KG, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 23 R 60/06x-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 8. März 2006, GZ 5 E 227/03z-43, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Georg P***** GmbH & Co. KG, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Paragraph 354, EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 23 R 60/06x-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 8. März 2006, GZ 5 E 227/03z-43, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Punktes 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO) durch das Rekursgericht richtet, zurückgewiesen.1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Punktes 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 75, EO) durch das Rekursgericht richtet, zurückgewiesen.
2. Im übrigen Umfang wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben:
a) Die angefochtene Rekursentscheidung wird im Punkt 1. und in den Kostenentscheidungen der Punkte 2. und 4. abgeändert. Der Beschluss des Erstgerichts wird in seinem Punkt 1. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des Landgerichts Mannheim) wiederhergestellt.
b) Die Aufhebung der Einstellung des Exekutionsverfahrens wird bestätigt.
c) Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die in Deutschland domizilierte betreibende KG ist Inhaberin von Patenten und Gebrauchsmustern. Auf der Basis eines mit der verpflichteten Partei geschlossenen Lizenzvertrags begehrte sie mit ihrer im September 2000 beim Landgericht (LG) Mannheim eingebrachten Stufenklage die Rechnungslegung über den Gebrauch von insgesamt 18 geschützten Rechten (Patenten und Gebrauchsmustern) für die Zeit ab 20. Dezember 1989.
Mit dem Teil-Urteil des LG Mannheim vom 23. November 2001 (AZ 7 O 548/00) wurde dem Klagebegehren in Ansehung von zwölf Schutzrechte stattgegeben und ausgesprochen, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000 DM vorläufig vollstreckbar sei. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass die betreibende Partei diese Sicherheitsleistung erlegt hat.
Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz (AZ 6 U 210/01) erließ wegen des teilweisen Klageverzichts der klagenden Partei in dem in Deutschland weiter anhängigen Prozess am 16. Juli 2003 ein Teil-Verzichts-Urteil und änderte mit seinem Schluss-Urteil vom 17. Dezember 2003 das obgenannte Teil-Urteil vom 23. November 2001 ab unter Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren. Auch dieses Urteil wurde für vollstreckbar erklärt. Das OLG Karlsruhe sprach weiters aus, dass die dort beklagte und hier verpflichtete Partei die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR abwenden dürfe, wenn nicht die dort klagende und hier betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH ließ mit Beschluss vom 18. Jänner 2005 entgegen dem Ausspruch des OLG Karlsruhe die Revision der beklagten Partei zu. Eine Sachentscheidung des BGH ist noch nicht ergangen.
Über Antrag der klagenden Partei wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, GZ 5 E 527/03z-2, das Teil-Urteil des LG Mannheim und ein weiterer Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juni 2002 (AZ 7 O 548/00 [ZV II]) für in Österreich vollstreckbar erklärt und aufgrund dieser Exekutionstitel der betreibenden Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR sowie die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung durch Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR bewilligt. In der Folge ergingen mehrere Strafbeschlüsse gemäß § 354 iVm § 359 EO.Über Antrag der klagenden Partei wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, GZ 5 E 527/03z-2, das Teil-Urteil des LG Mannheim und ein weiterer Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juni 2002 (AZ 7 O 548/00 [ZV II]) für in Österreich vollstreckbar erklärt und aufgrund dieser Exekutionstitel der betreibenden Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR sowie die Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung durch Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR bewilligt. In der Folge ergingen mehrere Strafbeschlüsse gemäß Paragraph 354, in Verbindung mit Paragraph 359, EO.
Am 29. November 2005 stellte die verpflichtete Partei folgende Anträge (ON 41) auf:
1. Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; 2. Einstellung gemäß § 84c Abs 1 EO; 3. Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 9 EO und1. Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; 2. Einstellung gemäß Paragraph 84 c, Absatz eins, EO; 3. Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 9, EO und
4. Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO. Seit Vorliegen des Teil-Verzichts-Urteils und des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe sei die Exekutionsführung zur Gänze unberechtigt. Das Urteil des LG Mannheim habe jegliche Wirkung verloren. Die verpflichtete Partei habe die mit dem Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe verfügte Sicherheitsleistung von 40.000 EUR geleistet und dürfe so die Vollstreckung abwenden. Der Betrag sei beim Amtsgericht München hinterlegt worden. Die betreibende Partei habe vor der Vollstreckung keine Sicherheit iSd Schluss-Urteils geleistet. Der Exekutionstitel (Teil-Urteil des LG Mannheim) sei im Ursprungsstaat außer Kraft getreten. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung iSd § 84c EO vor. Die Frage, ob der Exekutionstitel des Ursprungsstaats aufgehoben oder abgeändert worden sei, sei nach deutschem Zivilprozessrecht zu lösen. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sei durch das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe teilweise aufgehoben worden und schließlich mit Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe gänzlich abgeändert worden. Der Tenor sei neu gefasst, also nicht nur ergänzt worden. Die betreibende Partei schränkte am 6. Februar 2006 aufgrund des genannten Teil-Verzichts-Urteils in Ansehung der dort genannten Auskunftsansprüche die Exekution ein und äußerte sich zu den Anträgen der verpflichteten Partei vom 29. November 2005 dahin, dass mit dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung - abgesehen von der Einschränkung aufgrund des Teil-Verzichts-Urteils - sogar erweitert worden sei, sodass die Exekutionsführung auf Basis des Teil-Urteils des LG Mannheim von geringerem Ausmaß gegenüber dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe sei. Die betreibende Partei habe die im Teil-Urteil angeführte Sicherheitsleistung erbracht. Die Exekutionsführung sei nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung zulässig. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung des Urteils des Rechtsmittelgerichts nur im Umfang von Abänderungen außer Kraft. Hier sei der maßgebliche Teil der mit dem Teil-Urteil ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung nicht abgeändert, sondern präzisiert und ausgedehnt worden. Das Teil-Urteil entfalte immer noch Rechtswirkungen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von 40.000 EUR durch die verpflichtete Partei werde „aus anwaltlicher Vorsicht" bestritten. Der verpflichteten Partei möge die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung der Zahlung aufgetragen werden. Insoweit die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs Rechnung gelegt habe, entsprächen die gegebenen Auskünfte nicht dem Teil-Urteil des LG Mannheim. Die Anträge der verpflichteten Partei seien daher abzuweisen.4. Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 75, EO. Seit Vorliegen des Teil-Verzichts-Urteils und des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe sei die Exekutionsführung zur Gänze unberechtigt. Das Urteil des LG Mannheim habe jegliche Wirkung verloren. Die verpflichtete Partei habe die mit dem Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe verfügte Sicherheitsleistung von 40.000 EUR geleistet und dürfe so die Vollstreckung abwenden. Der Betrag sei beim Amtsgericht München hinterlegt worden. Die betreibende Partei habe vor der Vollstreckung keine Sicherheit iSd Schluss-Urteils geleistet. Der Exekutionstitel (Teil-Urteil des LG Mannheim) sei im Ursprungsstaat außer Kraft getreten. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung iSd Paragraph 84 c, EO vor. Die Frage, ob der Exekutionstitel des Ursprungsstaats aufgehoben oder abgeändert worden sei, sei nach deutschem Zivilprozessrecht zu lösen. Gemäß Paragraph 717, Absatz eins, dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sei durch das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe teilweise aufgehoben worden und schließlich mit Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe gänzlich abgeändert worden. Der Tenor sei neu gefasst, also nicht nur ergänzt worden. Die betreibende Partei schränkte am 6. Februar 2006 aufgrund des genannten Teil-Verzichts-Urteils in Ansehung der dort genannten Auskunftsansprüche die Exekution ein und äußerte sich zu den Anträgen der verpflichteten Partei vom 29. November 2005 dahin, dass mit dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung - abgesehen von der Einschränkung aufgrund des Teil-Verzichts-Urteils - sogar erweitert worden sei, sodass die Exekutionsführung auf Basis des Teil-Urteils des LG Mannheim von geringerem Ausmaß gegenüber dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe sei. Die betreibende Partei habe die im Teil-Urteil angeführte Sicherheitsleistung erbracht. Die Exekutionsführung sei nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung zulässig. Gemäß Paragraph 717, Absatz eins, dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung des Urteils des Rechtsmittelgerichts nur im Umfang von Abänderungen außer Kraft. Hier sei der maßgebliche Teil der mit dem Teil-Urteil ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung nicht abgeändert, sondern präzisiert und ausgedehnt worden. Das Teil-Urteil entfalte immer noch Rechtswirkungen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von 40.000 EUR durch die verpflichtete Partei werde „aus anwaltlicher Vorsicht" bestritten. Der verpflichteten Partei möge die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung der Zahlung aufgetragen werden. Insoweit die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs Rechnung gelegt habe, entsprächen die gegebenen Auskünfte nicht dem Teil-Urteil des LG Mannheim. Die Anträge der verpflichteten Partei seien daher abzuweisen.
Das Erstgericht hob 1. seine Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim auf, stellte 2. die Exekution „gemäß § 84c Abs 1 iVm § 39 Abs 1 Z 11 EO" ein, wies 3. den Antrag der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO sowie 4. die Gegenanträge der betreibenden Parteien ON 42 AS 205 f ab. Der Tenor des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe habe das Teil-Urteil des LG Mannheim abgeändert und den Spruch insgesamt neu gefasst. Damit sei das Teil-Urteil in Ansehung seiner Vollstreckbarkeit für Österreich aufzuheben, weil die Exekution sonst aufgrund eines Titels geführt würde, der im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Urteils liege nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei zu bewilligen, weil bei einer Fortsetzung der Exekution dies auf der Basis eines abgeänderten und neu gefassten Titels geschehe. Maßgeblich sei das neu gefasste Schluss-Urteil. Bevor dieses Urteil nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt worden sei, sei eine weitere Exekutionsführung nicht möglich. Eine Aberkennung der Kosten nach § 75 EO komme nicht in Frage, weil die erste Rechnungslegung vom 10. März 2005 stamme, die Exekution aber bereits im Jahr 2003 bewilligt worden sei. Die Gegenanträge der betreibenden Partei gingen ins Leere und seien abzuweisen.Das Erstgericht hob 1. seine Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim auf, stellte 2. die Exekution „gemäß Paragraph 84 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, EO" ein, wies 3. den Antrag der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 75, EO sowie 4. die Gegenanträge der betreibenden Parteien ON 42 AS 205 f ab. Der Tenor des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe habe das Teil-Urteil des LG Mannheim abgeändert und den Spruch insgesamt neu gefasst. Damit sei das Teil-Urteil in Ansehung seiner Vollstreckbarkeit für Österreich aufzuheben, weil die Exekution sonst aufgrund eines Titels geführt würde, der im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Urteils liege nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei zu bewilligen, weil bei einer Fortsetzung der Exekution dies auf der Basis eines abgeänderten und neu gefassten Titels geschehe. Maßgeblich sei das neu gefasste Schluss-Urteil. Bevor dieses Urteil nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt worden sei, sei eine weitere Exekutionsführung nicht möglich. Eine Aberkennung der Kosten nach Paragraph 75, EO komme nicht in Frage, weil die erste Rechnungslegung vom 10. März 2005 stamme, die Exekution aber bereits im Jahr 2003 bewilligt worden sei. Die Gegenanträge der betreibenden Partei gingen ins Leere und seien abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 2., 3. und 4. ersatzlos auf und änderte seinen Punkt 1. dahin ab, dass dieser zu lauten habe:
„Die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteiles des Landgerichtes Mannheim, 7. Zivilkammer, vom 23. November 2001, GZ 7 O 548/00, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, 5 E 227/03z-2, wird dahin abgeändert, dass diese Vollstreckbarerklärung dahin eingeschränkt wird, dass sie insgesamt zu lauten hat:
Das Teil-Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 23.11.2001, 7 O 548/00, ist insoweit vollstreckbar, als die verpflichtete Partei verurteilt wurde, der betreibenden Partei darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die verpflichtete Partei Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der jeweils nachgenannten Zeit Gebrauch gemacht wird (Vertragsgegenstand), hergestellt und an Dritte geliefert hat:
a) Deutsches Patent 3110185 C 3, Anmeldung 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988, „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteil, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2000,
b) Dänisches Patent 155874 C, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 21.05.1989 und erteilt am 03.02.1997, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
c) Französisches Patent 8201487 (Patentschrift Nr. 2502057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), erteilt am 03.07.1987, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
d) Österreichisches Patent 390582 B, angemeldet am 20.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 15.06.1987 und erteilt am 25.05.1990, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
e) Deutsches Patent 3422981 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 04.05.1995, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
f) Deutsches Patent 3422980 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung", erteilt am 06.10.1994, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2002,
Rechtliche Beurteilung
I. Unzulässig ist der Revisionsrekurs mit seiner Anfechtung der vom Rekursgericht verfügten ersatzlosen Aufhebung der Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung von Kosten des Exekutionsverfahrens. Bei jeder Entscheidung gemäß § 75 EO handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO (RIS-Justiz RS0015103).römisch eins. Unzulässig ist der Revisionsrekurs mit seiner Anfechtung der vom Rekursgericht verfügten ersatzlosen Aufhebung der Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung von Kosten des Exekutionsverfahrens. Bei jeder Entscheidung gemäß Paragraph 75, EO handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenentscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO (RIS-Justiz RS0015103).
II. Da aus noch zu erläuternden Gründen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen ist, dass schon wegen der gänzlichen Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren durch das OLG Karlsruhe die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Urteils des LG Mannheim aufzuheben sei, ist es erforderlich, den Wortlaut der Sprüche aller drei im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen wiederzugeben, weil nur so der Vergleich gezogen werden kann, der die Beurteilung der Frage ermöglicht, in welchem Umfang das Teil-Urteil vom Rechtsmittelgericht bestätigt, also aufrechterhalten, wurde.römisch II. Da aus noch zu erläuternden Gründen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen ist, dass schon wegen der gänzlichen Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren durch das OLG Karlsruhe die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Urteils des LG Mannheim aufzuheben sei, ist es erforderlich, den Wortlaut der Sprüche aller drei im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen wiederzugeben, weil nur so der Vergleich gezogen werden kann, der die Beurteilung der Frage ermöglicht, in welchem Umfang das Teil-Urteil vom Rechtsmittelgericht bestätigt, also aufrechterhalten, wurde.
Der Spruch des Teil-Urteils des LG Mannheim lautet:
„1. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der Zeit vom 06. 04. 1997 bis zum 30. 06. 1997 und seit 01. 10. 1997 Gebrauch gemacht wurde, an Dritte geliefert hat:
a) Deutsches Patent 31 10 185, Anmeldetag 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen" hinsichtlich der o.g. Handlungen in der Zeit vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 03.02.2001
b) Patentanmeldung in Dänemark Nr. 249/82, Bekanntmachungsschrift Nr. 155 874, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.
c) Französisches Patent Nr. 82 01 487 (Patentschrift Nr. 25 02 057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.
d) Patentanmeldung in Österreich Nr. A 179/82 vom 21.01.1982 mit Priorität von a), bekanntgemacht am 15.06.1987,
e) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 981.7, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z.B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",
f) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 980.9, Anmeldetag: 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung".
g) US-Patent 46 10 422, Anmeldetag: 24.01.1985, Erteilungstag 09.09.1986 „Moulding apparatus for shaping concrete parts",
h) Deutsche Patentanmeldung P 35 01 845.3, Anmeldetag 22.01.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z. B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",
i) Europäisches Patent 154 038, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich.
j) Europäisches Patent 160 170, Anmeldetag 20.02.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich,
k) Deutsche Patentanmeldung P 37 42 946.7, Anmeldetag 18.12.1987, „Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von Betonteilen",
l) Deutsche Patentanmeldung P 39 32 759.0, Anmeldetag 30. 09. 1989, „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile" für o.g. Handlungen vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 06.06.1998.
Die Auskunft durch die Beklagte muss eine Aufstellung der Lieferungen unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Gegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Gegenstandes enthalten.