TE OGH 2006/11/30 3Ob212/06g

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Georg P***** GmbH & Co. KG, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 23 R 60/06x-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 8. März 2006, GZ 5 E 227/03z-43, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Georg P***** GmbH & Co. KG, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Paragraph 354, EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 23 R 60/06x-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 8. März 2006, GZ 5 E 227/03z-43, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Punktes 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO) durch das Rekursgericht richtet, zurückgewiesen.1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Punktes 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 75, EO) durch das Rekursgericht richtet, zurückgewiesen.

2. Im übrigen Umfang wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben:

a) Die angefochtene Rekursentscheidung wird im Punkt 1. und in den Kostenentscheidungen der Punkte 2. und 4. abgeändert. Der Beschluss des Erstgerichts wird in seinem Punkt 1. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des Landgerichts Mannheim) wiederhergestellt.

b) Die Aufhebung der Einstellung des Exekutionsverfahrens wird bestätigt.

c) Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die in Deutschland domizilierte betreibende KG ist Inhaberin von Patenten und Gebrauchsmustern. Auf der Basis eines mit der verpflichteten Partei geschlossenen Lizenzvertrags begehrte sie mit ihrer im September 2000 beim Landgericht (LG) Mannheim eingebrachten Stufenklage die Rechnungslegung über den Gebrauch von insgesamt 18 geschützten Rechten (Patenten und Gebrauchsmustern) für die Zeit ab 20. Dezember 1989.

Mit dem Teil-Urteil des LG Mannheim vom 23. November 2001 (AZ 7 O 548/00) wurde dem Klagebegehren in Ansehung von zwölf Schutzrechte stattgegeben und ausgesprochen, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000 DM vorläufig vollstreckbar sei. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass die betreibende Partei diese Sicherheitsleistung erlegt hat.

Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz (AZ 6 U 210/01) erließ wegen des teilweisen Klageverzichts der klagenden Partei in dem in Deutschland weiter anhängigen Prozess am 16. Juli 2003 ein Teil-Verzichts-Urteil und änderte mit seinem Schluss-Urteil vom 17. Dezember 2003 das obgenannte Teil-Urteil vom 23. November 2001 ab unter Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren. Auch dieses Urteil wurde für vollstreckbar erklärt. Das OLG Karlsruhe sprach weiters aus, dass die dort beklagte und hier verpflichtete Partei die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR abwenden dürfe, wenn nicht die dort klagende und hier betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH ließ mit Beschluss vom 18. Jänner 2005 entgegen dem Ausspruch des OLG Karlsruhe die Revision der beklagten Partei zu. Eine Sachentscheidung des BGH ist noch nicht ergangen.

Über Antrag der klagenden Partei wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, GZ 5 E 527/03z-2, das Teil-Urteil des LG Mannheim und ein weiterer Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juni 2002 (AZ 7 O 548/00 [ZV II]) für in Österreich vollstreckbar erklärt und aufgrund dieser Exekutionstitel der betreibenden Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR sowie die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung durch Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR bewilligt. In der Folge ergingen mehrere Strafbeschlüsse gemäß § 354 iVm § 359 EO.Über Antrag der klagenden Partei wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, GZ 5 E 527/03z-2, das Teil-Urteil des LG Mannheim und ein weiterer Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juni 2002 (AZ 7 O 548/00 [ZV II]) für in Österreich vollstreckbar erklärt und aufgrund dieser Exekutionstitel der betreibenden Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR sowie die Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung durch Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR bewilligt. In der Folge ergingen mehrere Strafbeschlüsse gemäß Paragraph 354, in Verbindung mit Paragraph 359, EO.

Am 29. November 2005 stellte die verpflichtete Partei folgende Anträge (ON 41) auf:

1. Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; 2. Einstellung gemäß § 84c Abs 1 EO; 3. Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 9 EO und1. Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; 2. Einstellung gemäß Paragraph 84 c, Absatz eins, EO; 3. Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 9, EO und

4. Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO. Seit Vorliegen des Teil-Verzichts-Urteils und des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe sei die Exekutionsführung zur Gänze unberechtigt. Das Urteil des LG Mannheim habe jegliche Wirkung verloren. Die verpflichtete Partei habe die mit dem Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe verfügte Sicherheitsleistung von 40.000 EUR geleistet und dürfe so die Vollstreckung abwenden. Der Betrag sei beim Amtsgericht München hinterlegt worden. Die betreibende Partei habe vor der Vollstreckung keine Sicherheit iSd Schluss-Urteils geleistet. Der Exekutionstitel (Teil-Urteil des LG Mannheim) sei im Ursprungsstaat außer Kraft getreten. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung iSd § 84c EO vor. Die Frage, ob der Exekutionstitel des Ursprungsstaats aufgehoben oder abgeändert worden sei, sei nach deutschem Zivilprozessrecht zu lösen. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sei durch das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe teilweise aufgehoben worden und schließlich mit Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe gänzlich abgeändert worden. Der Tenor sei neu gefasst, also nicht nur ergänzt worden. Die betreibende Partei schränkte am 6. Februar 2006 aufgrund des genannten Teil-Verzichts-Urteils in Ansehung der dort genannten Auskunftsansprüche die Exekution ein und äußerte sich zu den Anträgen der verpflichteten Partei vom 29. November 2005 dahin, dass mit dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung - abgesehen von der Einschränkung aufgrund des Teil-Verzichts-Urteils - sogar erweitert worden sei, sodass die Exekutionsführung auf Basis des Teil-Urteils des LG Mannheim von geringerem Ausmaß gegenüber dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe sei. Die betreibende Partei habe die im Teil-Urteil angeführte Sicherheitsleistung erbracht. Die Exekutionsführung sei nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung zulässig. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung des Urteils des Rechtsmittelgerichts nur im Umfang von Abänderungen außer Kraft. Hier sei der maßgebliche Teil der mit dem Teil-Urteil ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung nicht abgeändert, sondern präzisiert und ausgedehnt worden. Das Teil-Urteil entfalte immer noch Rechtswirkungen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von 40.000 EUR durch die verpflichtete Partei werde „aus anwaltlicher Vorsicht" bestritten. Der verpflichteten Partei möge die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung der Zahlung aufgetragen werden. Insoweit die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs Rechnung gelegt habe, entsprächen die gegebenen Auskünfte nicht dem Teil-Urteil des LG Mannheim. Die Anträge der verpflichteten Partei seien daher abzuweisen.4. Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 75, EO. Seit Vorliegen des Teil-Verzichts-Urteils und des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe sei die Exekutionsführung zur Gänze unberechtigt. Das Urteil des LG Mannheim habe jegliche Wirkung verloren. Die verpflichtete Partei habe die mit dem Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe verfügte Sicherheitsleistung von 40.000 EUR geleistet und dürfe so die Vollstreckung abwenden. Der Betrag sei beim Amtsgericht München hinterlegt worden. Die betreibende Partei habe vor der Vollstreckung keine Sicherheit iSd Schluss-Urteils geleistet. Der Exekutionstitel (Teil-Urteil des LG Mannheim) sei im Ursprungsstaat außer Kraft getreten. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung iSd Paragraph 84 c, EO vor. Die Frage, ob der Exekutionstitel des Ursprungsstaats aufgehoben oder abgeändert worden sei, sei nach deutschem Zivilprozessrecht zu lösen. Gemäß Paragraph 717, Absatz eins, dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sei durch das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe teilweise aufgehoben worden und schließlich mit Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe gänzlich abgeändert worden. Der Tenor sei neu gefasst, also nicht nur ergänzt worden. Die betreibende Partei schränkte am 6. Februar 2006 aufgrund des genannten Teil-Verzichts-Urteils in Ansehung der dort genannten Auskunftsansprüche die Exekution ein und äußerte sich zu den Anträgen der verpflichteten Partei vom 29. November 2005 dahin, dass mit dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung - abgesehen von der Einschränkung aufgrund des Teil-Verzichts-Urteils - sogar erweitert worden sei, sodass die Exekutionsführung auf Basis des Teil-Urteils des LG Mannheim von geringerem Ausmaß gegenüber dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe sei. Die betreibende Partei habe die im Teil-Urteil angeführte Sicherheitsleistung erbracht. Die Exekutionsführung sei nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung zulässig. Gemäß Paragraph 717, Absatz eins, dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung des Urteils des Rechtsmittelgerichts nur im Umfang von Abänderungen außer Kraft. Hier sei der maßgebliche Teil der mit dem Teil-Urteil ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung nicht abgeändert, sondern präzisiert und ausgedehnt worden. Das Teil-Urteil entfalte immer noch Rechtswirkungen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von 40.000 EUR durch die verpflichtete Partei werde „aus anwaltlicher Vorsicht" bestritten. Der verpflichteten Partei möge die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung der Zahlung aufgetragen werden. Insoweit die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs Rechnung gelegt habe, entsprächen die gegebenen Auskünfte nicht dem Teil-Urteil des LG Mannheim. Die Anträge der verpflichteten Partei seien daher abzuweisen.

Das Erstgericht hob 1. seine Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim auf, stellte 2. die Exekution „gemäß § 84c Abs 1 iVm § 39 Abs 1 Z 11 EO" ein, wies 3. den Antrag der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO sowie 4. die Gegenanträge der betreibenden Parteien ON 42 AS 205 f ab. Der Tenor des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe habe das Teil-Urteil des LG Mannheim abgeändert und den Spruch insgesamt neu gefasst. Damit sei das Teil-Urteil in Ansehung seiner Vollstreckbarkeit für Österreich aufzuheben, weil die Exekution sonst aufgrund eines Titels geführt würde, der im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Urteils liege nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei zu bewilligen, weil bei einer Fortsetzung der Exekution dies auf der Basis eines abgeänderten und neu gefassten Titels geschehe. Maßgeblich sei das neu gefasste Schluss-Urteil. Bevor dieses Urteil nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt worden sei, sei eine weitere Exekutionsführung nicht möglich. Eine Aberkennung der Kosten nach § 75 EO komme nicht in Frage, weil die erste Rechnungslegung vom 10. März 2005 stamme, die Exekution aber bereits im Jahr 2003 bewilligt worden sei. Die Gegenanträge der betreibenden Partei gingen ins Leere und seien abzuweisen.Das Erstgericht hob 1. seine Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim auf, stellte 2. die Exekution „gemäß Paragraph 84 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, EO" ein, wies 3. den Antrag der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 75, EO sowie 4. die Gegenanträge der betreibenden Parteien ON 42 AS 205 f ab. Der Tenor des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe habe das Teil-Urteil des LG Mannheim abgeändert und den Spruch insgesamt neu gefasst. Damit sei das Teil-Urteil in Ansehung seiner Vollstreckbarkeit für Österreich aufzuheben, weil die Exekution sonst aufgrund eines Titels geführt würde, der im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Urteils liege nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei zu bewilligen, weil bei einer Fortsetzung der Exekution dies auf der Basis eines abgeänderten und neu gefassten Titels geschehe. Maßgeblich sei das neu gefasste Schluss-Urteil. Bevor dieses Urteil nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt worden sei, sei eine weitere Exekutionsführung nicht möglich. Eine Aberkennung der Kosten nach Paragraph 75, EO komme nicht in Frage, weil die erste Rechnungslegung vom 10. März 2005 stamme, die Exekution aber bereits im Jahr 2003 bewilligt worden sei. Die Gegenanträge der betreibenden Partei gingen ins Leere und seien abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 2., 3. und 4. ersatzlos auf und änderte seinen Punkt 1. dahin ab, dass dieser zu lauten habe:

„Die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteiles des Landgerichtes Mannheim, 7. Zivilkammer, vom 23. November 2001, GZ 7 O 548/00, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, 5 E 227/03z-2, wird dahin abgeändert, dass diese Vollstreckbarerklärung dahin eingeschränkt wird, dass sie insgesamt zu lauten hat:

Das Teil-Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 23.11.2001, 7 O 548/00, ist insoweit vollstreckbar, als die verpflichtete Partei verurteilt wurde, der betreibenden Partei darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die verpflichtete Partei Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der jeweils nachgenannten Zeit Gebrauch gemacht wird (Vertragsgegenstand), hergestellt und an Dritte geliefert hat:

a) Deutsches Patent 3110185 C 3, Anmeldung 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988, „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteil, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2000,

b) Dänisches Patent 155874 C, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 21.05.1989 und erteilt am 03.02.1997, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,

c) Französisches Patent 8201487 (Patentschrift Nr. 2502057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), erteilt am 03.07.1987, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,

d) Österreichisches Patent 390582 B, angemeldet am 20.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 15.06.1987 und erteilt am 25.05.1990, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,

e) Deutsches Patent 3422981 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 04.05.1995, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,

f) Deutsches Patent 3422980 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung", erteilt am 06.10.1994, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2002,

  1. g)Litera g
    US-Patent 4610422, angemeldet am 24.01.1985 mit Priorität u.a. von
  2. e)Litera e
    „Moulding apparatus for shaping concrete parts", erteilt am 09.09.1986, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 09.09.2003,
                  h)              Deutsches Patent 3501845 C2, Anmeldetag 22.01.1985 „Vorrichtung zur Herstellung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 07.05.1992, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.07.2002,
                  i)              Europäisches Patent 0154 038 B1, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen", Erteilungstag 15.03.1989 hinsichtlich Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und von 01.10.1997 bis 29.12.2001, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2001,
                  j)              Europäisches Patent 0160170 B1, Anmeldetag 20.02.1985 „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen", Erteilungstag 29.07.1987 hinsichtlich von Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 28.02.2002,
                  k)              Deutsches Patent 3742946 C2, Anmeldetag 18.12.1987 „Verfahren zum Herstellen von Betonteilen", Erteilungstag 23.11.2000, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
                  l)              deutsche Patentanmeldung P 3932759.0, Anmeldetag 30.09.1989 „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile", Offenlegungstag 11.04.1991, mit am 05.06.1998 rechtskräftig gewordenen Beschluss des Patentamtes zurückgewiesen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 04.06.1998. Die Abrechnung durch die Beklagte muss eine Aufstellung über die Herstellung und Lieferung unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Vertragsgegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Vertragsgegenstandes enthalten."
Das Rekursgericht verwies die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs gegen Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses auf seine Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zu den von den Parteien relevierten Rechtsfragen führte das Rekursgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Grundlage der Vollstreckbarerklärung des Erstgerichts und der bewilligten Exekution sei das Teil-Urteil des LG Mannheim, auf welches noch die Bestimmungen des EuGVÜ anzuwenden seien. Gemäß Art 26 EuGVÜ entfalteten anerkannte ausländische Entscheidungen im ersuchten Staat dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. Dem ausländischen Urteil komme volle Wirkungserstreckung zu. Nach § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergehe. Die vorläufige Vollstreckbarkeit trete ipso-iure außer Kraft. Von der Verkündung an sei die Zwangsvollstreckung eine unerlaubte Handlung. Soweit eine Entscheidung einen Teil des Ersturteils bestehen lasse, bestehe weiter die Vollstreckbarkeit für den aufrecht erhaltenen Teil des Urteils. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe habe die Rechnungslegungsverpflichtung der verpflichteten Partei nur länderweise in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, jedoch in Ansehung des Umfangs des Inhalts der Verpflichtung sogar ausgedehnt, sodass das Teil-Urteil des LG Mannheim durch das Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe nahezu unverändert bestehen geblieben sei bzw. nur in einem ganz geringfügigen Bereich (bezüglich des Zeitraums der Abrechnung) abgeändert worden sei. Für den aufrecht erhaltenen Teil des erstinstanzlichen Urteils bestehe weiterhin dessen Vollstreckbarkeit. Es könne keine Rede davon sein, dass das Teil-Urteil im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Es komme daher nur die vom Rekursgericht verfügte Abänderung der Vollstreckbarerklärung in Frage. Die Abänderung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim sei im vorliegenden Fall kein „aliud", sondern gegenüber der begehrten gänzlichen Aufhebung ein „minus". Dies sei dem Fall vergleichbar, dass die gänzliche Einstellung der Exekution beantragt werde, aber nur eine Einschränkung der Exekution berechtigt sei. Der Antrag der verpflichteten Partei auf gänzliche Aufhebung der Vollstreckbarerklärung sei nur teilweise iSd einer Einschränkung der Vollstreckbarerklärung berechtigt.Grundlage der Vollstreckbarerklärung des Erstgerichts und der bewilligten Exekution sei das Teil-Urteil des LG Mannheim, auf welches noch die Bestimmungen des EuGVÜ anzuwenden seien. Gemäß Artikel 26, EuGVÜ entfalteten anerkannte ausländische Entscheidungen im ersuchten Staat dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. Dem ausländischen Urteil komme volle Wirkungserstreckung zu. Nach Paragraph 717, Absatz eins, dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergehe. Die vorläufige Vollstreckbarkeit trete ipso-iure außer Kraft. Von der Verkündung an sei die Zwangsvollstreckung eine unerlaubte Handlung. Soweit eine Entscheidung einen Teil des Ersturteils bestehen lasse, bestehe weiter die Vollstreckbarkeit für den aufrecht erhaltenen Teil des Urteils. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe habe die Rechnungslegungsverpflichtung der verpflichteten Partei nur länderweise in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, jedoch in Ansehung des Umfangs des Inhalts der Verpflichtung sogar ausgedehnt, sodass das Teil-Urteil des LG Mannheim durch das Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe nahezu unverändert bestehen geblieben sei bzw. nur in einem ganz geringfügigen Bereich (bezüglich des Zeitraums der Abrechnung) abgeändert worden sei. Für den aufrecht erhaltenen Teil des erstinstanzlichen Urteils bestehe weiterhin dessen Vollstreckbarkeit. Es könne keine Rede davon sein, dass das Teil-Urteil im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Es komme daher nur die vom Rekursgericht verfügte Abänderung der Vollstreckbarerklärung in Frage. Die Abänderung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim sei im vorliegenden Fall kein „aliud", sondern gegenüber der begehrten gänzlichen Aufhebung ein „minus". Dies sei dem Fall vergleichbar, dass die gänzliche Einstellung der Exekution beantragt werde, aber nur eine Einschränkung der Exekution berechtigt sei. Der Antrag der verpflichteten Partei auf gänzliche Aufhebung der Vollstreckbarerklärung sei nur teilweise iSd einer Einschränkung der Vollstreckbarerklärung berechtigt.
Eine Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 2 Z 11 EO komme erst nach Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils in Frage. Die Einstellung sei daher verfrüht und demgemäß die erstinstanzliche Entscheidung zu diesem Punkt ersatzlos aufzuheben. Bei einer allfälligen neuerlichen Entscheidung nach § 75 EO habe das Erstgericht zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung kein Grund gemäß § 75 EO bestehe, dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens ohne ein ihm zur Last fallendes Verschulden abzuerkennen. Die ersatzlose Aufhebung der vom Erstgericht verfügten Einstellung der Exekution führe im vorliegenden Fall dazu, dass auch die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens ersatzlos aufzuheben sei, weil ohne rechtskräftige Einstellung der Exekution eine Aberkennung der Kosten gar nicht möglich sei. Wegen der überwiegenden Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei sei eine Entscheidung über ihre Gegenanträge gegenstandslos, sodass auch zu diesem Punkt (Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses) die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben sei.Eine Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 11, EO komme erst nach Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils in Frage. Die Einstellung sei daher verfrüht und demgemäß die erstinstanzliche Entscheidung zu diesem Punkt ersatzlos aufzuheben. Bei einer allfälligen neuerlichen Entscheidung nach Paragraph 75, EO habe das Erstgericht zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung kein Grund gemäß Paragraph 75, EO bestehe, dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens ohne ein ihm zur Last fallendes Verschulden abzuerkennen. Die ersatzlose Aufhebung der vom Erstgericht verfügten Einstellung der Exekution führe im vorliegenden Fall dazu, dass auch die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens ersatzlos aufzuheben sei, weil ohne rechtskräftige Einstellung der Exekution eine Aberkennung der Kosten gar nicht möglich sei. Wegen der überwiegenden Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei sei eine Entscheidung über ihre Gegenanträge gegenstandslos, sodass auch zu diesem Punkt (Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses) die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben sei.
Zur relevierten Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 9 EO könne das Rekursgericht nicht Stellung nehmen, weil über den Aufschiebungsantrag das Erstgericht - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht entschieden habe und damit auch dem Rekursgericht die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag fehle. Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die verpflichtete Partei erkennbar die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses in seinen Punkten 1., 2. und 4. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, Einstellung des Exekutionsverfahrens und Abweisung der Gegenanträge der betreibenden Partei) sowie die Stattgebung ihres Antrags auf Aberkennung der Verfahrenskosten. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die betreibende Partei, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über den Kostenaberkennungsantrag zulässig.Zur relevierten Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 9, EO könne das Rekursgericht nicht Stellung nehmen, weil über den Aufschiebungsantrag das Erstgericht - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht entschieden habe und damit auch dem Rekursgericht die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag fehle. Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die verpflichtete Partei erkennbar die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses in seinen Punkten 1., 2. und 4. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, Einstellung des Exekutionsverfahrens und Abweisung der Gegenanträge der betreibenden Partei) sowie die Stattgebung ihres Antrags auf Aberkennung der Verfahrenskosten. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Mit der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die betreibende Partei, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über den Kostenaberkennungsantrag zulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Unzulässig ist der Revisionsrekurs mit seiner Anfechtung der vom Rekursgericht verfügten ersatzlosen Aufhebung der Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung von Kosten des Exekutionsverfahrens. Bei jeder Entscheidung gemäß § 75 EO handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO (RIS-Justiz RS0015103).römisch eins. Unzulässig ist der Revisionsrekurs mit seiner Anfechtung der vom Rekursgericht verfügten ersatzlosen Aufhebung der Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung von Kosten des Exekutionsverfahrens. Bei jeder Entscheidung gemäß Paragraph 75, EO handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenentscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO (RIS-Justiz RS0015103).

II. Da aus noch zu erläuternden Gründen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen ist, dass schon wegen der gänzlichen Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren durch das OLG Karlsruhe die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Urteils des LG Mannheim aufzuheben sei, ist es erforderlich, den Wortlaut der Sprüche aller drei im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen wiederzugeben, weil nur so der Vergleich gezogen werden kann, der die Beurteilung der Frage ermöglicht, in welchem Umfang das Teil-Urteil vom Rechtsmittelgericht bestätigt, also aufrechterhalten, wurde.römisch II. Da aus noch zu erläuternden Gründen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen ist, dass schon wegen der gänzlichen Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren durch das OLG Karlsruhe die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Urteils des LG Mannheim aufzuheben sei, ist es erforderlich, den Wortlaut der Sprüche aller drei im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen wiederzugeben, weil nur so der Vergleich gezogen werden kann, der die Beurteilung der Frage ermöglicht, in welchem Umfang das Teil-Urteil vom Rechtsmittelgericht bestätigt, also aufrechterhalten, wurde.

Der Spruch des Teil-Urteils des LG Mannheim lautet:

„1. Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der Zeit vom 06. 04. 1997 bis zum 30. 06. 1997 und seit 01. 10. 1997 Gebrauch gemacht wurde, an Dritte geliefert hat:

a) Deutsches Patent 31 10 185, Anmeldetag 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen" hinsichtlich der o.g. Handlungen in der Zeit vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 03.02.2001

b) Patentanmeldung in Dänemark Nr. 249/82, Bekanntmachungsschrift Nr. 155 874, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.

c) Französisches Patent Nr. 82 01 487 (Patentschrift Nr. 25 02 057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.

d) Patentanmeldung in Österreich Nr. A 179/82 vom 21.01.1982 mit Priorität von a), bekanntgemacht am 15.06.1987,

e) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 981.7, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z.B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",

f) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 980.9, Anmeldetag: 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung".

g) US-Patent 46 10 422, Anmeldetag: 24.01.1985, Erteilungstag 09.09.1986 „Moulding apparatus for shaping concrete parts",

h) Deutsche Patentanmeldung P 35 01 845.3, Anmeldetag 22.01.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z. B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",

i) Europäisches Patent 154 038, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich.

j) Europäisches Patent 160 170, Anmeldetag 20.02.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich,

k) Deutsche Patentanmeldung P 37 42 946.7, Anmeldetag 18.12.1987, „Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von Betonteilen",

l) Deutsche Patentanmeldung P 39 32 759.0, Anmeldetag 30. 09. 1989, „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile" für o.g. Handlungen vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 06.06.1998.

Die Auskunft durch die Beklagte muss eine Aufstellung der Lieferungen unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Gegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Gegenstandes enthalten.

  1. 2.Ziffer 2
    Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer 1 abgewiesen.
  2. 3.Ziffer 3
    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
  3. 4.Ziffer 4
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 50.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden."
Der Spruch des Teil-Verzichts-Urteils des OLG Karlsruhe lautet:
              „1.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 wegen des Klageverzichts der Klägerin dahin abgeändert, dass die Verurteilung zur Auskunft in Ziffer 1 der Urteilsformel wie folgt eingeschränkt wird:
              b)              Über den Gebrauch der dänischen Patentanmeldung Nr. 249/82 kann Auskunft nur bis zum 31.01.2001 verlangt werden;
              c)              über den Gebrauch des französischen Patents Nr. 82 01 487 kann Auskunft nur bis zum 31.01.2001 verlangt werden;
              i)              über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 154 038 kann Auskunft hinsichtlich Handlungen in Österreich nur bis 29.12.2001 und hinsichtlich Handlungen in Frankreich nur bis 31.12.2001 verlangt werden;
              j)              über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 160 170 kann hinsichtlich von Handlungen in Österreich und Frankreich Auskunft nur bis zum 28.02.2002 verlangt werden.
              2.              Die weitergehende Klage (Auskunft über den Gebrauch der dänischen Patentanmeldung Nr. 249/82 vom 01.02.2001 bis 31.07.2001, über den Gebrauch des französischen Patents Nr. 82 01 487 vom 01.02.2001 bis 31.07.2001, über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 154 038
hinsichtlich Handlungen in Österreich nach dem 29.12.2001 und
hinsichtlich Handlungen in Frankreich nach dem 31.12.2001 sowie über den Gebrauch des europäischen Patents Nr. 160 170 hinsichtlich von Handlungen in Österreich und Frankreich nach dem 28.02.2002) wird abgewiesen.
  1. 3.Ziffer 3
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  2. 4.Ziffer 4
    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schussurteil vorbehalten."
Der Spruch des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe lautet:
„I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 abgeändert und in Ziffer 1. des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:römisch II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2001 abgeändert und in Ziffer 1. des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:
              1.              Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der jeweils nachgenannten Zeit Gebrauch gemacht wird (Vertragsgegenstand), hergestellt und an Dritte geliefert hat:
              a)              Deutsches Patent 31 10 185 C3, Anmeldetag 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988, „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2000,
              b)              dänisches Patent 15 58 74 C, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 29.05.1989 und erteilt am 03.02.1997, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
              c)              französisches Patent 82 01 487 (Patentschrift Nr. 25 02 057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), erteilt am 03.07.1987, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,
              d)              österreichisches Patent 390 582 B, angemeldet am 20.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 15.06.1987 und erteilt am 25.05.1990, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
              e)              deutsches Patent 34 22 981 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 04.05.1995, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
              f)              Deutsches Patent 34 22 980 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung", erteilt am 06.10.1994, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2002,
              g)              US-Patent 46 10 422, angemeldet am 24.01.1985 mit Priorität u.a. von e) „Moulding apparatus for shaping concrete parts", erteilt am 09.09.1986, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 09.09.2003,
              h)              Deutsches Patent 35 01 845 C2, Anmeldetag 22.01.1985 „Vorrichtung zur Herstellung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen versehenen Betonteilen, z.B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 07.05.1992, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.07.2002,
              i)              Europäisches Patent 0154 038 B1, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen", Erteilungstag 15.03.1989 hinsichtlich Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 29.12.2001, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2001,
              j)              europäisches Patent 0160 170 B1, Anmeldetag 20.02.1985 „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen", Erteilungstag 29.07. 1987 hinsichtlich von Handlungen in Österreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06. 1997 und ab 01.10.1997, und Frankreich für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 28.02.2002,
              k)              deutsches Patent 37 42 946 C2, Anmeldetag 18.12.1987 „Verfahren zum Herstellen von Betonteilen", Erteilungstag 23.11.2000, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,
              l)              deutsche Patentanmeldung P 39 32 759.0, Anmeldetag 30.09.1989 „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile", Offenlegungstag 11.04.1991, mit am 05.06.1998 rechtskräftig gewordenem Beschluss des Patentamtes zurückgewiesen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 04.06.1998. Die Abrechnung durch die Beklagte muss eine Aufstellung über die Herstellung und Lieferung unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Vertragsgegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Vertragsgegenstandes enthalten, worunter auch folgende Angaben fallen: Jede nachträgliche Umrüstung von Anlagen der Beklagten und solchen Anlagen, die bereits nachgerüstet sind, und sonstige Nachrüstungen sowie Gesamtaufträge, die die Herstellung und/oder Lieferung von zum Vertragsgegenstand zusätzlichen Komponenten enthalten, sowie komplette Gesamtanlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren und jede innerhalb von 3 Jahren nach Erstlieferung erfolgende Nachlieferung für jeden Gesamtauftrag bzw. jede Gesamtanlage, wobei bei „Gesamtaufträgen" bzw. „Gesamtanlagen" sämtliche Komponenten eingeschlossen sind, insbesondere Fertigungsanlagen, Formkerne, Formmäntel, Untermuffen, Obermuffen, etwaige Stützringe, Bewehrungshalter, Steigeisenmagazine, Einlegegeräte, Komponenten für das Handling der hergestellten Betonprodukte, kompletter Formenpark und Sonstiges, aber davon Direktlieferungen anderer Firmen mit Fakturierung dieser an die Abnehmer sowie Gebäude ausgenommen sind.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.römisch III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.römisch IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen."
III. Zum Thema der Abänderung des Exekutionstitels des LG Mannheim (Teil-Urteil vom 23. November 2001) durch das am 17. Dezember 2003 verkündete Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe:römisch III. Zum Thema der Abänderung des Exekutionstitels des LG Mannheim (Teil-Urteil vom 23. November 2001) durch das am 17. Dezember 2003 verkündete Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe:
Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, dass infolge der gänzlichen Neufassung des Spruchs der Entscheidung eine gänzliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über das Rechnungslegungsbegehren erfolgt sei. Maßgeblich sei die Rechtslage des „urteilsausstellenden Mitgliedsstaats". Nach § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergehe. Die Neufassung durch das deutsche Berufungsgericht bewirke, dass das Urteil des LG Mannheim in Deutschland nicht mehr vollstreckbar sei. Für die Vollstreckbarerklärung des Urteils des OLG Karlsruhe sei das Rekursgericht sachlich nicht zuständig. Dem österr. Gericht obliege es auch nicht, einen inhaltlichen Vergleich der Urteile des Mitgliedsstaats vorzunehmen. Die ausländische Entscheidung dürfe in der Sache nicht nachgeprüft werden. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, dass infolge der gänzlichen Neufassung des Spruchs der Entscheidung eine gänzliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über das Rechnungslegungsbegehren erfolgt sei. Maßgeblich sei die Rechtslage des „urteilsausstellenden Mitgliedsstaats". Nach Paragraph 717, Absatz eins, dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergehe. Die Neufassung durch das deutsche Berufungsgericht bewirke, dass das Urteil des LG Mannheim in Deutschland nicht mehr vollstreckbar sei. Für die Vollstreckbarerklärung des Urteils des OLG Karlsruhe sei das Rekursgericht sachlich nicht zuständig. Dem österr. Gericht obliege es auch nicht, einen inhaltlichen Vergleich der Urteile des Mitgliedsstaats vorzunehmen. Die ausländische Entscheidung dürfe in der Sache nicht nachgeprüft werden. Dazu ist Folgendes auszuführen:
              1.              Entgegenzutreten ist der Ansicht, das Rekursgericht habe mit seiner Entscheidung das Urteil des deutschen Berufungsgerichts für vollstreckbar erklärt. Nach dem klaren Wortlaut des angefochtenen Spruchs wurde die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim eingeschränkt, also teilweise iSd § 84c EO aufgehoben.              1.              Entgegenzutreten ist der Ansicht, das Rekursgericht habe mit seiner Entscheidung das Urteil des deutschen Berufungsgerichts für vollstreckbar erklärt. Nach dem klaren Wortlaut des angefochtenen Spruchs wurde die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim eingeschränkt, also teilweise iSd Paragraph 84 c, EO aufgehoben.
              2.              Zutreffend ist zwar die Ansicht, dass das inländische Exekutionsgericht die sachliche Richtigkeit der den Exekutionstitel schaffenden ausländischen Entscheidung nicht nachprüfen darf (Art 45 Abs 2 EuGVVO für den Bereich der Vollstreckbarerklärung und Art 36 EuGVVO für den Bereich der Anerkennung). Um eine sachliche Nachprüfung handelt es sich aber nicht beim denknotwendigen Vergleich der beiden Urteilssprüche der deutschen Gerichte, um iS des tatsächlich hier maßgeblichen § 717 Abs 1 dZPO feststellen zu können, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde. Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, dass bei einer inhaltlich nur teilweisen Abänderung schon infolge Neufassung des gesamten Spruchs der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht von einer gänzlichen Abänderung auszugehen sei, kann nicht geteilt werden, weil nicht formale Stilfragen bei der Fassung von Urteilssprüchen für die Frage entscheidend sein können, wie und in welchem Umfang eine Abänderung erfolgte.              2.              Zutreffend ist zwar die Ansicht, dass das inländische Exekutionsgericht die sachliche Richtigkeit der den Exekutionstitel schaffenden ausländischen Entscheidung nicht nachprüfen darf (Artikel 45, Absatz 2, EuGVVO für den Bereich der Vollstreckbarerklärung und Artikel 36, EuGVVO für den Bereich der Anerkennung). Um eine sachliche Nachprüfung handelt es sich aber nicht beim denknotwendigen Vergleich der beiden Urteilssprüche der deutschen Gerichte, um iS des tatsächlich hier maßgeblichen Paragraph 717, Absatz eins, dZPO feststellen zu können, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde. Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, dass bei einer inhaltlich nur teilweisen Abänderung schon infolge Neufassung des gesamten Spruchs der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht von einer gänzlichen Abänderung auszugehen sei, kann nicht geteilt werden, weil nicht formale Stilfragen bei der Fassung von Urteilssprüchen für die Frage entscheidend sein können, wie und in welchem Umfang eine Abänderung erfolgte.
              3.              Der Revisionsrekurswerberin ist zuzustimmen, dass ein ausländisches Urteil im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat entfaltet (vgl. Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84b Rz 3 mwN aus Lehre und Rsp des EuGH). Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu (§ 84b EO). Schon daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit der deutschen Verfahrensbestimmungen in der Frage der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Fällen der Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels durch das Rechtsmittelgericht (zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines vor einem deutschen Amtsgericht geschlossenen Vergleichs: 3 Ob 98/03p = EvBl 2004/23).              3.              Der Revisionsrekurswerberin ist zuzustimmen, dass ein ausländisches Urteil im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat entfaltet vergleiche Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 84 b, Rz 3 mwN aus Lehre und Rsp des EuGH). Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu (Paragraph 84 b, EO). Schon daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit der deutschen Verfahrensbestimmungen in der Frage der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Fällen der Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels durch das Rechtsmittelgericht (zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines vor einem deutschen Amtsgericht geschlossenen Vergleichs: 3 Ob 98/03p = EvBl 2004/23).
              4.              Zu den Wirkungen einer aufhebenden oder abändernden Rechtsmittelentscheidung nach deutschem Recht:
Nach § 717 Abs 1 dZPO tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. Im deutschen Schrifttum wird dazu einheitlich die Ansicht vertreten, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit nur in dem Umfang außer Kraft tritt, in dem die Rechtsmittelentscheidung die Abänderung ausspricht (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz³ Band I Zwangsvollstreckung, § 717 dZPO Rz 2; Zöller, Zivilprozessordnung25 § 717 Rz 1). Eine Entscheidung, die einen Teil des Urteils bestehen lässt, ändert das Urteil ab, belässt aber die Vollstreckbarkeit für den aufrechterhaltenen Teil des Urteils (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung64 § 717 Rz 3). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Ersturteils gilt in diesem Umfang fort (Zöller aaO). Diese einhellige Auffassung ist genauso durch den Gesetzeswortlaut gedeckt (arg.: „...insoweit außer Kraft) wie die weiters übereinstimmende Ansicht, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung der Rechtsmittelentscheidung ex lege, also ipso iure, außer Kraft tritt (Bau
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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