Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Otto I*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.360 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2006, GZ 11 R 52/06g-27, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2006, GZ 11 Cg 65/05t-22, bestätigt wurde, den
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Der Auffassung des Revisionswerbers, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, weil das Berufungsgericht in wesentlicher Verkennung der Rechtslage die Frage unrichtig gelöst habe, ob er durch eine ungerechtfertigte Drohung iSd § 870 ABGB (mit der Fälligstellung sämtlicher seiner Kredite) zum Abschluss des klagsgegenständlichen Alleinvermittlungsvertrags betreffend den Verkauf seiner Liegenschaft bewogen worden sei, kann nicht beigetreten werden.Der Auffassung des Revisionswerbers, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, weil das Berufungsgericht in wesentlicher Verkennung der Rechtslage die Frage unrichtig gelöst habe, ob er durch eine ungerechtfertigte Drohung iSd Paragraph 870, ABGB (mit der Fälligstellung sämtlicher seiner Kredite) zum Abschluss des klagsgegenständlichen Alleinvermittlungsvertrags betreffend den Verkauf seiner Liegenschaft bewogen worden sei, kann nicht beigetreten werden.
Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Drohung kommt es entscheidend darauf an, ob diese nach Treu und Glauben, bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung es Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat (für viele 1 Ob 118/00k = RdW 2001, 8 mwN; 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90; RIS-Justiz RS0009028). Eine Drohung mit einem Übel durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist nicht ungerecht. Widerrechtlichkeit der Drohung ist nur dann gegeben, wenn durch die Anwendung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen (stRsp, zuletzt 9 ObA 271/01w; RIS-Justiz RS0014873). Auch Inadäquanz von Mittel und Zweck (3 Ob 96/72 = JBl 1973, 313 u.v.a.) würde die Rechtsfolgen auslösen. Ob diese Voraussetzungen, im Besonderen die Inadäquanz, vorliegen, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (9 Ob 132/99y), wie der Revisionswerber selbst zugesteht. Da dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung keine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten, ging es doch um die Einbringlichmachung einer größeren Kreditschuld, bei der zuletzt nicht einmal die Zinsen bedient wurden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Drohung kommt es entscheidend darauf an, ob diese nach Treu und Glauben, bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung es Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat (für viele 1 Ob 118/00k = RdW 2001, 8 mwN; 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90; RIS-Justiz RS0009028). Eine Drohung mit einem Übel durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist nicht ungerecht. Widerrechtlichkeit der Drohung ist nur dann gegeben, wenn durch die Anwendung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen (stRsp, zuletzt 9 ObA 271/01w; RIS-Justiz RS0014873). Auch Inadäquanz von Mittel und Zweck (3 Ob 96/72 = JBl 1973, 313 u.v.a.) würde die Rechtsfolgen auslösen. Ob diese Voraussetzungen, im Besonderen die Inadäquanz, vorliegen, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (9 Ob 132/99y), wie der Revisionswerber selbst zugesteht. Da dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung keine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten, ging es doch um die Einbringlichmachung einer größeren Kreditschuld, bei der zuletzt nicht einmal die Zinsen bedient wurden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82799 3Ob245.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00245.06K.1130.000Dokumentnummer
JJT_20061130_OGH0002_0030OB00245_06K0000_000