TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/12 B1215/02

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art139 Abs5
BeitragsO für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
BeitragsO für 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht wegen gesetzloser Vorschreibung des Fondsbeitrags für das Jahr 1996 infolge Anwendung einer als gesetzwidrig festgestellten Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und gegenüber dem Wohlfahrtsfonds dieser Ärztekammer beitragspflichtig. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25.6.2002 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die erhobene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Vorschreibung des Fondsbeitrags für das Jahr 1996 ab.

2. Gegen diesen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde. In dieser behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit Erkenntnis VfSlg. 15.549/1999 hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war. Die Kundmachung dieser Aussprüche durch den Landeshauptmann von Wien erfolgte in dem am 24. September 1999 ausgegebenen Stück des Landesgesetzblattes für Wien unter Nummer 46.

2. Nach Art139 Abs5 B-VG tritt die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Gerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde keine Frist gesetzt; die Aufhebung bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnungen wurde daher mit der soeben zitierten Kundmachung des Landeshauptmanns von Wien am 24. September 1999 wirksam. Der angefochtene Bescheid wurde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hingegen am 30. Juni 2002 - also nach dem Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen.

Die belangte Behörde hatte bei Erlassung des angefochtenen Bescheids Bestimmungen der Beitragsordnung und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien anzuwenden, die durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung erlassen worden waren.

Dies bestätigte auch die belangte Behörde, indem sie dem Verfassungsgerichtshof über dessen Ersuchen mitteilte, "dass vorliegend die mit Wirkung vom 1.1.1996 in Kraft getretene Satzung und Beitragsordnung (Loseblattsammlung) zur Anwendung gekommen sind."

Die belangte Behörde wendete also bei Erlassung des angefochtenen Bescheids ua. die - Organisations- und Verfahrensvorschriften enthaltende - Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in jener Form an, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 15.549/1999 ausgesprochen hatte, dass sie bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig war, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

Ärzte Versorgung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1215.2002

Dokumentnummer

JFT_09978788_02B01215_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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