TE OGH 2006/11/30 6Ob238/06b

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Nikolaus E*****, und des mj. Johannes E*****, beide vertreten durch ihre Mutter Sabine E*****, diese vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Mag. Kurt E*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Oktober 2005, GZ 52 R 93/05s-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. August 2005, GZ 36 P 113/01t-U20, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je

5.200 ATS (377,90 EUR) für jeden der beiden Söhne verpflichtet. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter betreut. Am 11. 1. 2005 beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht ab 1. 2. 2005 auf je 175 EUR pro Kind.

Das Erstgericht gab dem Herabsetzungsbegehren des Vaters teilweise statt und verpflichtete ihn (unter Abweisung des jeweiligen Mehrbegehrens) zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 350 EUR vom 1. 2. bis 10. 6. 2005 und von je 329 EUR ab 11. 6. 2005.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge, jenem der Minderjährigen gab es Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Herabsetzungsantrag insgesamt abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum ein ordentliches Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum ein ordentliches Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR: Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t, 6 Ob 67/06f, 6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257). Sie sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0103147).Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR: Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t, 6 Ob 67/06f, 6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257). Sie sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0103147).

Ausgehend von der zunächst im Vergleich festgesetzten Unterhaltsleistung (EUR 377,90 je Kind) und der vom Vater begehrten Herabsetzung auf je 175 EUR pro Kind ergibt sich, dass das Rekursgericht in Ansehung jedes der Kinder über keinen 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Das Rechtsmittels des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k).Ausgehend von der zunächst im Vergleich festgesetzten Unterhaltsleistung (EUR 377,90 je Kind) und der vom Vater begehrten Herabsetzung auf je 175 EUR pro Kind ergibt sich, dass das Rekursgericht in Ansehung jedes der Kinder über keinen 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Das Rechtsmittels des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k).

Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k).Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k).

Anmerkung

E82728 6Ob238.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 2007,126 S96 - ÖA 2007 S96 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00238.06B.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0060OB00238_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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